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Oberlandesgericht Köln·27 WF 194/11·10.01.2012

Beschluss: Verfahrenskostenhilfe für Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für einen Auskunftsantrag wurde stattgegeben. Das OLG Köln stellte internationale Zuständigkeit fest und wendete für künftige Unterhaltsansprüche das Haager Unterhaltsprotokoll an, wonach deutsches Recht gilt. Die Antragstellerin ist wegen Bezuges von Grundsicherung für vergangene Ansprüche nicht aktiv legitimiert; für künftig ab Rechtshängigkeit entstehende Ansprüche besteht Erfolgsaussicht, daher wurde VKH bewilligt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für Auskunftsantrag stattgegeben; VKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Unterhaltssachen richtet sich nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EuUntVO) und ist in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen.

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Für Unterhaltsansprüche, die ab dem 18.6.2011 entstehen oder für die ab diesem Datum Unterhalt geltend gemacht wird, ist das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) maßgeblich; Art. 3 HUP verweist auf das anwendbare materielle Recht.

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Ein Auskunftsanspruch zur Ermittlung von Einkommen und Vermögen basiert auf § 1580 BGB und ist zugunsten der Unterhaltsbemessung nur gegeben, wenn die Auskunft für die Höhe des Anspruchs oder die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erheblich ist.

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Bezug von Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII führt zum Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialleistungsträger (§ 94 SGB XII), so dass die betroffene Person für vergangene Zeiträume im Regelfall keine Aktivlegitimation mehr besitzt; für künftigen Unterhalt kann jedoch Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.

Relevante Normen
§ 112 Nr. 1 FamFG§ 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 FamFG§ 567 ff. ZPO§ 232 Abs. 3 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Geilenkirchen, 12 F 128/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.07.2011 wird der Be­schluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Geilenkirchen vom 04.07.2011 - 12 F 128/11 – abgeändert und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus B. für den Auskunftsantrag Verfah­renskostenhilfe bewilligt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig und begründet. Der anhängig gemachte Auskunftsantrag ist zulässig und in der Sache hinreichend erfolgversprechend.

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Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, gegeben. Sie ergibt sich seit dem 18.06.2011 aus Art 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates v 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl EU Nr L 7 v 10.1.2009, S 1 – im Folgenden EuUntVO – Text in Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh II H.; vgl. auch Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., Art. 18 EGBGB Rn 2; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 9 Rn 2). Aber auch nach dem vorher geltenden Recht (Art 2 EuGVVO - Verordnung (EG) Nr 44/2001 v 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) ist das Amtsgericht Geilenkirchen international – und nach §§ 232 Abs. 3 FamFG, 13 ZPO örtlich – zuständig, weil der Antragsgegner im dortigen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz hat (vgl. auch Motzer, FamRBint 2011, 56, 57).

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Für die Frage, welches materielle Unterhaltsrecht für die 2001 vom AG Aachen – 22 F 82/00 - nach polnischem Recht geschiedenen Eheleute maßgebend ist, ist seit dem 18.06.2011 nicht mehr auf Art 8 HUÜ 73 (Art. 18 Abs. 4 EGBGB) abzustellen, sondern auf Art 3 des Haager Unterhaltsprotokolls (Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007; als Datei zu finden unter www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.textcid=133 – im Folgenden HUP; Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl. hinter Art. 17b EGBGB), nachdem Art. 18 EGBGB mit Wirkung zum 18.6.2011 aufgehoben worden ist (Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.2011, BGBl. I 2011, S. 898, 917; Conti/Bißmaier, FamRBint 2011, 62, 63; vgl. auch Art 15 EuUntVO; Dose, aaO Rn 4; Thorn, aaO vor Art 1 HUP). Aus Art 22 HUP ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Regelungen auf alle Unterhaltspflichten Anwendung finden, die nach dem 18.6.2011 entstanden sind oder wenn Unterhalt für die Zeit ab 18.6.2011 verlangt wird (Conti/Bißmaier, aaO S. 64 mwN; Dose, aaO Rn 2; Thorn, aaO Art 22 HUP Rn 60). Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin zunächst noch Verfahrenskostenhilfe für eine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners. Im Rahmen des beabsichtigten Stufenantrags soll dann erst nach Auskunftserteilung die Höhe des Unterhaltsanspruchs konkretisiert werden. Da die 67-jährige Antragstellerin derzeit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII von der Stadt I. erhält, ist ihr Unterhaltsanspruch mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 94 I 1 SGB XII auf jene übergegangen. Für die Vergangenheit fehlt es der Antragstellerin damit an der Aktivlegitimation (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO vor § 50 ZPO Rn 18; FA-FamR/Diehl, 8. Aufl., Kap. 14 Rn 92, 146) und dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an der Erfolgsaussicht (Vollkommer, aaO und Zöller/Greger, aaO vor § 253 ZPO Rn 25). Für den Zeitpunkt ab Rechtshängigkeit – die noch nicht eingetreten ist - und dem dann fällig werdenden Unterhalt ist die Antragstellerin jedoch anspruchsbefugt (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, § 8 Rn 108). Damit können nur zukünftige und  jedenfalls nach Juni 2011 entstehende Ansprüche mit der erforderlichen Erfolgsaussicht geltend gemacht werden.

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Für diese gilt nach Art 3 Abs. 1 HUP deutsches (materielles) Unterhaltsrecht. Denn die Antragstellerin als berechtigte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt – schon seit vielen Jahren – in der Bundesrepublik Deutschland. Die besondere Regel in Bezug auf Ehegatten und frühere Ehegatten in Art 5 HUP ist als Einrede konzipiert (Conti/Bißmaier, aaO S. 65; Thorn, aaO Art 5 HUP Rn 21). Da diese – bislang – nicht von einem Beteiligten erhoben ist, kann dahinstehen, ob das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. Jedenfalls dürfte es sich bei dem Staat des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes ebenfalls um Deutschland handeln, wie sich aus dem Scheidungsurteil des AG Aachen vom 12.02.2011 ergibt. Beide (geschiedenen) Ehegatten scheinen seit 1984 ununterbrochen in Deutschland zu wohnen.

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Der Anspruch auf Auskunft hat demnach seine Grundlage in § 1580 BGB. Er würde entfallen, wenn es für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auf die Auskunft nicht ankommt, z.B. ein Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht käme (vgl. Palandt/Brudermüller, aaO § 1580 BGB Rn 2). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin kommt ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1571, 1572, 1573 BGB in Betracht.

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Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat der Antragsgegner ein ärztliches Attest eingereicht, wonach seine damalige Ehefrau „an einer schweren psychischen Erkrankung“ litt – es handelt sich wohl um eine paranoide Schizophrenie – und nach ihrem Vortrag befand sie sich zu dieser Zeit in stationärer Behandlung in der Landesklinik in E.. Die Antragstellerin wurde bereits seinerzeit unter Betreuung gestellt, die noch anzudauern scheint. Damit könnten durchaus die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1572 Nr. 1 BGB gegeben sein. Bestand kein Anspruch nach dieser Vorschrift, kommt zumindest ein solcher gem. § 1573 BGB in Betracht (und ggfls. ein Anschlussanspruch gem. § 1571 Nr. 3 oder § 1572 Nr. 4 BGB). Ob auch ein Anspruch gem. § 1576 BGB in Betracht kommt, wenn der Vorwurf der Antragstellerin zutreffen sollte, der Antragsgegner habe sich die Scheidung unter Ausnutzung ihrer schlechten gesundheitlichen Situation „erschlichen“, kann an dieser Stelle dahinstehen.

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Auch der Höhe nach scheidet ein Unterhaltsanspruch nicht von vornherein aus. Der Antragsgegner hat immerhin selbst einen Betrag von 3 € anerkannt. Ob er tatsächlich nur eine Altersrente von knapp 1.500 € bezieht oder daneben noch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder eine Staublungenrente von ca. 700 € hat, wird sich anhand der Auskunft zeigen. Da er erneut verheiratet ist, kann sich auch die Frage stellen, wie seine Einkünfte unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigeneinkünfte der früheren und jetzigen Ehefrau aufzuteilen sind („Dreiteilung“). Auch für eine eventuelle Herabsenkung seines Selbstbehaltes gem. Nr. 21.5 Abs. 3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln kommt es auf die tatsächlich vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller 3 Beteiligten an.

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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

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Eine Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung ist gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1912 Satz 2 HS 2 zum FamGKG nicht zu erheben.

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