SOFORTIGE BESCHWERDE gegen Kostenfestsetzung wegen gesonderter Zugewinngeltendmachung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde/Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts wegen gesonderter Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs. Streitpunkt war, ob im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft werden darf, ob die getrennte Verfolgung zu nicht erstattungsfähigen Mehrkosten führte. Das OLG Köln bejaht die Prüfungsbefugnis, weist die Erinnerung jedoch als unbegründet zurück, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung in Vergleichsverhandlungen stand und das Abwarten vertretbar war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Erinnerung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 91 ZPO kann überprüft werden, ob die getrennte Geltendmachung eines Anspruchs zu nicht erstattungsfähigen Mehrkosten geführt hat.
Die Kostengrundentscheidung richtet sich nach §§ 91 Abs.1, 92, 97 ZPO und berücksichtigt, in welchem Umfang eine Partei obsiegt hat; zugleich ist eine Prüfung der Verfahrensweise der Partei zulässig.
Besteht zum Zeitpunkt der Erstentscheidung eine berechtigte Aussicht auf gütliche Einigung und laufen Vergleichsverhandlungen, rechtfertigt dies regelmäßig das Zurückhalten einer Klage und begründet keine Erstattungsverweigerung wegen vermeidbarer Mehrkosten.
Die Zuweisung der Kosten erfolgt nach § 97 ZPO und kann die gesonderte Geltendmachung nur dann als nicht erstattungsfähig einstufen, wenn die getrennte Verfolgung ohne vertretbare Gründe unnötige Mehrkosten verursacht hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29 b F 285/97
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.9.2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 23.8.2000 - 29b F 285/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgericht kann zwar im Kostenfestsetzungsverfahren unter dem Gesichtspunkt, ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 ZPO notwendig waren, auch geprüft werden, ob die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs außerhalb des Scheidungsverbundes zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat. Zwar wird die Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft werden kann, aus welchen Gründen der Kläger davon abgesehen hat, eine Folgesache im Verbund gelten zu machen, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach der einen Auffassung handelt es sich bei dem Einwand, der Kläger hätte im Verbund klagen können, um einen materiell-rechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann (OLG Celle Rpfleger 1988,283; OLG Hamm Rpfleger 1980,439 für den Fall unterlassener Klagehäufung). Nach anderer Auffassung kann dagegen in Kostenfestsetzungsverfahren eine solche Prüfung vorgenommen werden (OLG Köln JurBüro 1973,1092; LG Berlin JurBüro 1988,1694 m. w. N.). Der Senat schließt sich der letzten Auffassung an. Der Erlaß der Kostengrundentscheidung in den getrennten Prozessen beruht auf den Bestimmungen der §§ 91 Abs. 1,92,97 ZPO und orientiert sich daran, ob und in welchem Rahmen und Umfang eine Partei obgesiegt hat bzw. unterlegen ist. Dagegen wird nicht die Frage geprüft und entschieden, ob die getrennte Geltendmachung des Anspruchs in mehreren Rechtsstreiten zu nicht erstattungsfähigen Mehrkosten geführt hat. Würde man diese Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zulassen, würde überhaupt keine Prüfung der Verfahrensweise des Klägers in derartigen Fällen stattfinden können (wie hier OLG Düsseldorf FamRZ 1986,824; Münchener Kommentar/Belz, ZPO, § 91 Rz. 46; Zöller/Herget, ZPO, 21.Aufl., § 91 Rz.13 Stichwort "Mehrheit von Prozessen").
Die danach im Kostenfestsetzungsverfahren zulässige Überprüfung der Verfahrensweise der Klägerin führt aber im Ergebnis nicht zu einer von der Kostenfestsetzung des Amtsgerichts abweichenden Beurteilung. Dabei kann es dahinstehen, ob die Prüfung sich darauf beschränkt, ob die getrennte Rechtsverfolgung schikanös oder treuwidrig war, oder ob sie sich auch darauf erstreckt, ob für die getrennte Geltendmachung vertretbare Gründen bestanden haben. Denn die Klägerin hat vorgetragen, im Zeitpunkt der Scheidung im April 1997 hätten sich die Parteien noch in Vergleichsverhandlungen über den Zugewinn befunden. Die letzten Vergleichsverhandlungen hätten im Sommer 1998 stattgefunden. Diesem Vortrag hat der Beklagte nicht widersprochen. Bestand aber im Zeitpunkt der Scheidung die Aussicht auf eine gütliche Einigung über den Zugewinn, durfte die Klägerin mit der Klage auf Zugewinnausgleich noch zuwarten, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, sie habe durch die spätere gesonderte Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht notwendige Kosten verursacht. Denn eine während schwebender Vergleichsverhandlungen erhobene Klage auf Zugewinnausgleich wäre diesen nicht förderlich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Beschwerdewert: Differenz zwischen den vom Beklagten tatsächlich zu tragenden Kosten und den Kosten, die vom Beklagten zu tragen wären, wenn der Anspruch auf Zugewinnausgleich in Verbund geltend gemacht worden wäre.