Beschluss: Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen Scheidung wegen Härtegrunds nach §1565 Abs.2 BGB
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln änderte den Beschluss des Amtsgerichts und bewilligte der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Es stellte fest, dass die Ehe gescheitert ist und wegen des ehebrecherischen Verhältnisses des Antragsgegners sowie dessen Nähe in der kleinen Gemeinde eine unzumutbare Härte i.S.d. §1565 Abs.2 BGB vorliegt. Die Anträge haben hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung ratenfreier Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH mit Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ehe ist nach §1565 BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.
Bei weniger als einjähriger Trennung setzt die Scheidung nach §1565 Abs.2 BGB eine unzumutbare Härte voraus, die in der Person des anderen Ehegatten liegen muss.
Ehebrecherisches Verhalten des Antragsgegners kann in Verbindung mit unmittelbarer räumlicher Nähe und dem Umfeld (enge Gemeinde, Nachbarn, Angehörige) eine unzumutbare Härte i.S.d. §1565 Abs.2 BGB begründen.
Ratenfreie Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen der Bewilligung vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schleiden, 11 F 127/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.8.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 26.7.2002 - 11 F 127/02 -abgeändert. Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in S. bewilligt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Anträge der Antragstellerin haben hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Antragstellerin gegeben.
Da die Ehegatten jedoch noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe gem. § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Auch diese Voraussetzung sieht der Senat als erfüllt an. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner in der Zeit, in der die Parteien die Schwester der Antragstellerin vorübergehend in die gemeinsame Ehewohnung aufgenommen hatten, ein ehebrecherisches Verhältnis zu dieser aufgenommen. Nachdem sich dieses Verhältnis gefestigt hatte, zog der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus und mit der Schwester der Antragstellerin zusammen in eine andere Wohnung desselben, aus drei Wohnungen bestehenden Hauses. Die Antragstellerin weist mit Recht daraufhin, dass das ehebrecherische Verhältnis des Antragsgegners ihr tagtäglich greifbar vor Augen steht und sich in einem engen, überschaubaren Rahmen einer kleinen Gemeinde abspielt, so dass sie durch das Verhalten des Antragsgegners in besonderem Maße verletzt worden ist und sie sich im Hinblick auf ihre in der Nachbarschaft wohnenden Eltern und die Nachbarn besonders gedemütigt fühlt. Wegen des engen räumlichen Zusammenlebens, aber auch aufgrund der sonstigen Umstände stellt die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte dar, so dass die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB gegeben sind.