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Oberlandesgericht Köln·27 WF 17/97·15.05.1997

Hemmung der Verjährung durch PKH-Antrag; zweiwöchige Beschwerdefrist nach Ablehnung

ZivilrechtFamilienrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen Zugewinnausgleichsanspruch; das Amtsgericht lehnte ab. Zentral ist, ob der PKH-Antrag die Verjährung hemmte und ob die Beschwerde gegen die Ablehnung fristgerecht eingelegt wurde. Das OLG bestätigt die Ablehnung, weil die Beschwerde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist einging und damit die Hemmung endete, so dass die Ansprüche verjährt waren. Verzögerungen durch Postweiterleitung rechtfertigen keine Verlängerung der Frist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Verjährung trat nach Ablauf der Frist ein

Abstrakte Rechtssätze

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Ein rechtzeitig gestellter und ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs.

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Nach Zugang des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses hat der Antragsteller in der Regel höchstens zwei Wochen Zeit, die Beschwerde einzulegen und substantiiert zu begründen.

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Die Hemmung der Verjährung endet mit dem Zugang des ablehnenden Beschlusses; wird die Beschwerde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelegt, tritt die Verjährung wieder ein.

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Verzögerungen durch interne Korrespondenz oder Postweiterleitung während Ferienzeiten begründen allein keine Verlängerung der Beschwerdefrist, sofern nicht ein tatsächliches, nachweisbares Hindernis für die fristwahrende Einlegung vorliegt.

Relevante Normen
§ BGB § 203§ VERJÄHRUNG§ HEMMUNG§ PKH-ANTRAG§ BESCHWERDE§ 203 BGB

Leitsatz

Hemmung der Verjährung durch PKH-Antrag und Beschwerde Verjährung, Hemmung, PKH-Antrag, Beschwerde

BGB § 203 Durch den rechtzeitig gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf PKH wird die Verjährung gehemmt. Nach Zugang des die PKH verweigernden Beschlusses steht dem Gläubiger i.d.R. höchstens eine Frist von 2 Wochen zu, die Beschwerde einzulegen und zu begründen (wie Beschluß im BGHZ 98, 301). Zur Verlängerung der Hemmung wegen Erschwernissen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat im Ergebnis mit Recht die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin ist verjährt. Die Ehe der Parteien ist in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 1993 rechtskräftig geschieden worden. Die 3-jährige Verjährungsfrist lief danach am 17. August 1996 ab. Die am 16. August 1996 eingereichte Stufenklage hat die Verjährung nicht unterbrochen, weil sie nicht zugestellt worden ist. Der Ablauf der Verjährungsfrist war aber zunächst gehemmt. Ist nämlich der Gläubiger außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, so tritt Hemmung der Verjährung ein, wenn

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er rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet Prozeßkostenhilfe beantragt (Palandt, BGB, 54. Aufl., § 203 Rn 9). Nach Zugang des die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses steht dem Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 98, 301), der sich der Senat anschließt, höchstens eine Frist von zwei Wochen zu, die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß einzulegen und zu begründen. Diese Frist hat die Antragstellerin nicht eingehalten. Der die Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Januar 1997 zugegangen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief danach am Mittwoch, den 29. Januar 1997, ab. Die Beschwerde ist aber erst am 4. Februar 1997 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits eingetreten. Da die Antragstellerin die Klage mit dem Prozeßkostenhilfegesuch am 16. August 1996 eingereicht hat, fehlte bis zum Eintritt der Verjährung nur ein Tag, so daß nach Beendigung der Hemmung am 30. Januar 1997 die Verjährungsfrist abgelaufen war.

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Die Hemmung der Verjährung hat sich nicht deswegen verlängert, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit deren Anwälten in Heidelberg korrespondierten und sich die Weiterleitung des ablehnenden Beschlusses wegen des erheblichen Posteingangs am Ende der Weihnachtsferien möglicherweise verzögert hat. Unabhängig davon, daß trotz dieser Erschwernisse bei der gebotenen zügigen Bearbeitung die Beschwerde rechtzeitig hätte eingelegt und begründet werden können, ist die 2-wöchige Frist mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners auch deshalb angemessen, weil die Beschwerde im Gegensatz zur Vorbereitung der Klage keine Entschließung darüber voraussetzt, ob das Prozeßrisiko getragen und wie der

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Prozeßkostenvorschuß aufgebracht werden soll. Die Verfahrensbevollmächtigten waren nicht gehindert, die Beschwerde zunächst nur fristwahrend einzulegen und zu begründen, um sie gegebenen- falls bei anderweitiger Anweisung kurzfristig wieder zurückzunehmen.

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Gebühr: 50,00 DM.