Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Verschweigens einer Grundstücksveräußerung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe. Zentrales Problem war, ob das Verschweigen eines notariell abgeschlossenen Veräußerungsvertrags als unrichtige Angabe i.S.v. § 124 Nr. 2 ZPO und damit als grobe Nachlässigkeit die Aufhebung rechtfertigt. Das OLG hält dies bejaht und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Antragstellerin ihre Erklärung nicht rechtzeitig berichtigt hat.
Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben zu ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
Das Verschweigen einer geplanten oder bereits eingeleiteten Veräußerung eines Grundstücks ist als unrichtige Angabe anzusehen, wenn daraus ein erheblicher Kapitalzufluss zu erwarten ist.
Die Pflicht zur Berichtigung zuvor gemachter Angaben besteht vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe; unterlässt die Partei dies aus grober Nachlässigkeit, rechtfertigt dies die Aufhebung der Bewilligung.
Grobe Nachlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn für die Partei ohne weiteres erkennbar ist, dass die Nichtberichtigung zu einer fehlerhaften Bewilligung der Prozesskostenhilfe führt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 32 F 81/00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin von 31.7.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg von 20.7.2001 - 32 F 85/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Die Pflichtverletzung kann darin liegen, dass die Partei die geplante oder bereits eingeleitete Veräußerung eines Grundstücks verschweigt (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl. § 124 Rdn. 7). Die Antragstellerin hat den notariellen Veräußerungsvertrag betreffend das Grundstück am 21.2.2001 abgeschlossen. Damit stand fest, dass sie aus der Veräußerung einen erheblichen Kapitalbetrag zu erwarten hatte. Die in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8.2.2001 gemachten Angaben erwiesen sich damit im Hinblick auf die nachgesuchte Prozesskostenhilfe als unrichtig. Sie war gehalten, dem Gericht vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ihre jedenfalls nunmehr nicht mehr zutreffenden Angaben richtig zu stellen. Das hat sie aus grober Nachlässigkeit unterlassen. Im Hinblick auf die Höhe des zu erwartenden Kapitalbetrages wäre für sie ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sie dadurch, dass sie ihre Angaben nicht berichtigte, eine fehlerhafte Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkte.