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Oberlandesgericht Köln·27 WF 172/00·24.10.2000

Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe für Auskunftsklage zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Auskunftsklage; das Amtsgericht verweigerte sie als mutwillig, weil der Beklagte bereits in einem gesonderten Verfahren zur Auskunft in Anspruch genommen werde. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es verweigert die Prozesskostenhilfe, weil durch ein Teilanerkenntnisurteil bereits eine Auskunftspflicht des Beklagten besteht und Abwarten zumutbar ist. Eine Kostenentscheidung trifft das Gericht nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; PKH wegen Mutwilligkeit verweigert

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.

2

Das Vorhandensein eines bereits ergangenen oder zu erwartenden Titels, der denselben Auskunftsanspruch zum Gegenstand hat, kann die Mutwilligkeit einer weiteren Auskunftsklage begründen.

3

Es ist zumutbar, auf die aufgrund eines anderen Verfahrens zu erwartende Auskunft zu warten und erst danach eine eigene Klage zu erheben; dies rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe.

4

Das Vorliegen eines prozessualen Hindernisses nach § 261 Abs. 3 ZPO kann offenbleiben, wenn die Verweigerung der Prozesskostenhilfe bereits wegen Mutwilligkeit gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 91 BSHG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 261 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Geilenkirchen, 11 F 175/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

3

Das Amtsgericht Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss dem Kläger Prozesskostenhilfe für die von ihm angestrebte Auskunftsklage gegen den Beklagten verweigert und dies damit begründet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da der Beklagte bereits im Rahmen übergegangener Sozialhilfeansprüche nach § 91 BSHG im gesonderten Verfahren 11 F 195/00 des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen auf Auskunft in Anspruch genommen werde.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht geltend, er verfolge mit der Auskunft Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten, die über die von dem Kreis H. als örtlichem Träger der Sozialhilfe geleisteten Zahlungen hinausgehen. Außerdem sei die Auskunftsstufenklage des Sozialamtes nach dem vorliegend eingereichten Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden.

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Die gemäss § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

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Es kann dahinstehen, ob Prozesskostenhilfe bereits zu verweigern ist, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Hinblick auf das Verfahren 11 F 195/00 Amtsgericht

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- Familiengericht - Geilenkirchen das Prozesshindernis des § 261 Abs. 3 Satz 1 ZPO entgegensteht, jedenfalls ist Prozesskostenhilfe zu verweigern, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.

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Durch das noch nicht rechtskräftige am 6. Oktober 2000 den Beklagten zugestellte Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen im Verfahren 11 F 195/2000 ist der Beklagte zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse verurteilt worden. Eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei würde in Anbetracht dessen die aufgrund des Teilanerkenntnisurteils gegenüber dem Kreis H. zu erwartende Auskunft des Beklagten abwarten und erst danach eine eigene Auskunftsklage erwägen, falls die erteilte Auskunft als Grundlage für das hinsichtlich eines weiteren Unterhaltsanspruchs notwendige Begehren nicht ausreicht.

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Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.