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Oberlandesgericht Köln·27 WF 165/00·29.09.2000

Rückzahlung von Sozialhilfe als Unterhaltsleistung nach §10 Abs.1 Nr.1 EStG

SteuerrechtEinkommensteuerrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte einen Beschluss des Amtsgerichts im Familienverfahren. Streitgegenstand war, ob die Rückzahlung von Sozialhilfe oder Zahlungen an das Sozialamt als Unterhaltsleistungen im Sinne des §10 Abs.1 Nr.1 EStG gelten. Das Oberlandesgericht hält dies bejahend und weist die Beschwerde zurück. Die Empfängerin muss der Geltendmachung als Sonderausgaben zustimmen; die Höhe ist durch eine Bescheinigung des Sozialamts nachweisbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts im Familienverfahren zurückgewiesen; Rückzahlung von Sozialhilfe kann Unterhaltsleistung i.S.v. §10 Abs.1 Nr.1 EStG sein

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterhaltsleistungen i.S.v. §10 Abs.1 Nr.1 EStG können auch in der Rückzahlung von Sozialhilfe oder in Zahlungen an das Sozialamt zur Befriedigung des Unterhalts bestehen.

2

Die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten zur Geltendmachung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben bleibt erforderlich, auch wenn dieser nicht angeben kann, welche Leistungen für welchen Zeitraum erbracht wurden.

3

Zur Höhe der als Unterhaltsleistung geltend gemachten Aufwendungen genügt der Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung des Sozialamts gegenüber dem Finanzamt.

4

Das Fehlen näherer Angaben des Unterhaltsberechtigten zu Zeiträumen oder einzelnen Leistungen steht der Anerkennung der Zahlungen als Unterhaltsaufwand nicht entgegen, wenn die Zustimmung vorliegt.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 33a EStG

Vorinstanzen

Amtsgericht Geilenkirchen, 11 F 140/00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.9.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 13.9.2000 - 11 F 140 /00 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Eine Unterhaltszahlung i. S. d. § 10 Abs.1 Nr.1 EStG kann auch darin liegen, dass der Kläger Sozialhilfe, die die Beklagte erhalten hat, zurückzahlt oder an das Sozialamt auf den Unterhalt der Beklagten Zahlungen erbringt ( Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 33a Rz. 25a; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerrecht, 21.Aufl., § 33a Rz.38; § 10 Rz.10). Dass die Beklagte nicht angeben kann, welche Leistungen der Kläger für welchen Zeitraum erbracht hat, ändert nichts daran, dass sie ihre Zustimmung zur Geltendmachung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu erteilen hat. Die Höhe seiner Aufwendungen mag der Kläger durch eine entsprechende Bescheinigung des Sozialamtes gegenüber dem Finanzamt nachweisen.