Auskunftspflicht bei Zugewinn: Offenlegung von Verkaufserlös verlangt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Auskunft über das Endvermögen des Antragstellers im Zugewinnausgleich. Das OLG Köln hebt die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verweist zurück. Es stellt klar, dass § 1379 Abs.1 BGB die Auskunft auf das Endvermögen beschränkt, § 242 BGB aber ergänzende Auskunft bei konkreten Verdachtsmomenten nach § 1375 Abs.2 BGB erlaubt. Der kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte Grundstücksverkauf und das Ausbleiben von Angaben über die Verwendung des Erlöses genügen als Anhaltspunkt für ergänzende Auskunftspflichten.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB erstreckt sich auf das Endvermögen im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB.
Der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB bleibt unberührt und berechtigt zur Ergänzung der Auskunft, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein vermögensminderndes Verhalten i.S.v. § 1375 Abs. 2 BGB vorliegen.
An die Darlegung konkreter Verdachtsgründe nach § 1375 Abs. 2 BGB sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen; der kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte Verkauf eines Grundstücks ohne Angaben über die Verwendung des Verkaufserlöses kann ausreichend sein.
Die Auskunftspflicht umfasst den Bestand des Vermögens, nicht die Wertberechnung; wertbildende Faktoren sind jedoch so konkret anzugeben, dass der Auskunftsberechtigte den Vermögenswert annähernd ermitteln kann.
Bei einer Stufenklage ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich für alle Stufen zu gewähren; für Leistungsstufen ist eine verbindliche Streitwertfestsetzung erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Jülich, 10 F 88/98 GÜ
Leitsatz
Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist auf das Endvermögen des Ehegatten i.S.d. § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Unberührt hiervon bleibt der allgemeine Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB. Dieser Anspruch beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln nach § 1375 Abs. 2 BGB vortragen muß. An diesen Vortrag dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, daß der Auskunftsverpflichtete kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags ein Grundstück veräußert hat und über die Verwendung des Verkaufserlöses keine Angaben macht.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und hat in der Sache insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.
Das Amtsgericht wird angewiesen, der Antragsgegnerin die begehrte Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu versagen.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunft über sein Anfangsvermögen nicht besteht. Liegt - wie vorliegend - kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen (§ 1377 Abs. 1 BGB) vor, so wird gem. § 1377 Abs. 3 BGB vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Auch hat der Antragsgegner über sein Endvermögen i.S.d. § 1375 Abs. 1 BGB bereits vorprozessual mit Schreiben vom 14. Mai 1998 Auskunft erteilt. Das Schreiben enthält den Bestand seines Vermögens zum Stichtag (13. März 1998). Es sind sowohl die Aktiva als auch die Passiva im einzelnen aufgeführt und in Einzelbeträgen aufgeschlüsselt. Die Auskunftspflicht umfasst nur den Bestand des Vermögens, nicht die Wertberechnung (BGH FamRZ 1998, 157). Allerdings müssen die Angaben hinsichtlich der wertbildenden Faktoren so bestimmt sein, dass der andere Ehegatte den Vermögenswert ungefähr selbst ermitteln kann. Dass ihr die Angaben des Antragstellers die Wertermittlung nicht ermöglichen, wird von der Antragsgegnerin nicht beanstandet; soweit sie die Wertangaben des Antragstellers angreift, geschieht dies qualifiziert, was zeigt, dass ihr die wertbildenden Faktoren bekannt sind. Die Entwicklung des Vermögens in der Zeit des Güterstandes braucht grundsätzlich nicht dargestellt zu werden.
Es fehlt jedoch die Auskunft über die Verwendung des durch den Verkauf des Grundstücks "E." erzielten Erlöses von 30.000,00 DM. Insoweit hat die Antragsgegnerin den Verdacht, dass der Tatbestand des § 1375 Abs. 2 Ziff. 3 BGB erfüllt ist, d.h. der Antragsteller die Vermögensminderung in der Absicht vorgenommen hat, sie zu benachteiligen. Zwar ist die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB nach Wortlaut und Zweck der genannten Vorschrift auf das Endvermögen des Ehegatten i.S.v. § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt (vgl. BGHZ 82, 132 ff; OLG Köln FamRZ 1997, 1336). Unberührt hiervon bleibt jedoch der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der demjenigen zusteht, der entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Dieser Anspruch beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB vortragen und der Auskunftspflichtige nur darüber Auskunft erteilen muss (vgl. BGH a.a.O. Seite 138; OLG Köln a.a.O.). Dabei dürfen an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit einer benachteiligenden Handlung ergibt, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vorliegend reicht hierfür aus, dass der Antragsteller noch kurz vor Zustellung des Scheidungsantrages das Grundstück "E." an seinen Vater für 30.000,00 DM veräussert hat und über die Verwendung des Verkaufserlöses keine Angaben macht. Er hat deshalb der Antragsgegnerin ergänzend Auskunft über den Verbleib der 30.000,00 DM zu geben.
Das Amtsgericht wird deshalb angewiesen, den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Der Senat sieht von einer eigenen Entscheidung über das Gesuch der Antragsgegnerin deshalb ab, weil bei der Stufenklage Prozesskostenhilfe von vornherein für alle Stufen zu gewähren ist, wobei allerdings für die Leistungsstufe eine verbindliche Streitwertfestsetzung zu erfolgen hat.