Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, eine volljährige Studentin, begehrte Prozesskostenhilfe in einem Unterhaltsprozess; das Familiengericht lehnte ab. Zentrales Problem war, ob sie einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner hat, der als Vermögen nach §115 Abs.2 ZPO anzusetzen ist. Der Senat bestätigt, dass volljährige Kinder ohne selbständige Lebensstellung von den Eltern Kostenvorschuss verlangen können und dass hier die Voraussetzungen (Studentin, lebenswichtige Angelegenheit, Leistungsfähigkeit des Gegners) vorliegen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein gegen einen Dritten gerichteter Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist als Vermögen i.S.v. §115 Abs.2 ZPO anzusetzen und kann den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ausschließen.
Volljährige Kinder können von ihren Eltern einen Prozesskostenvorschuss verlangen, solange sie noch keine von diesen unabhängige bzw. selbständige Lebensstellung erreicht haben.
Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt voraus, dass die streitige Angelegenheit eine persönliche, lebenswichtige Angelegenheit (z. B. Unterhalt) betrifft und der Verpflichtete nach seinen Einkommensverhältnissen zur Leistung des Vorschusses in der Lage ist.
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss können glaubhafte, nicht widerlegte Angaben zur Leistungsfähigkeit des Verpflichteten genügen, um die Leistungspflicht anzunehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29a F 184/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil diese einen als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner hat. Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen volljährige Kinder von ihren Eltern einen Prozesskostenvorschuss verlangen können (vgl. etwa Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1610 Rn. 34; Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 6 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Der Senat ist schon bisher der Auffassung gefolgt, dass volljährige Kinder von ihren Eltern einen Kostenvorschuss fordern können, solange sie noch keine von diesen unabhängige Lebensstellung erreicht haben (z. B. Senatsbeschluss vom 25.01.1994 - 27 WF 3/94 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie berücksichtigt, dass die Eltern bis zum Erreichen einer selbständigen Lebensstellung durch ihre Kinder noch eine gesteigerte Verantwortung für diese haben (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 f Rn. 9; im Ergebnis auch Büttner NJW 1999, 2326). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die Antragstellerin noch Studentin ist, es sich bei dem Unterhaltsprozess um eine persönliche lebenswichtige Angelegenheit handelt und der Antragsgegner nach den eigenen Angaben der Antragstellerin zu seinen Einkommensverhältnissen den erforderlichen Kostenvorschuss ohne weiteres leisten kann.
Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses: 50,-- DM