Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·27 WF 12/01·25.01.2001

Beschwerde gegen Kostenaufhebung in Umgangsrechtsverfahren – Sachverständigenkosten nicht geregelt

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zur Aufhebung der Verfahrens- und Vergleichskosten ein und rügte die hälftige Belastung mit Sachverständigenkosten. Zentral war, ob der Beschluss eine verbindliche Festlegung zur Tragung der Sachverständigenkosten enthält. Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen: §13a FGG regelt nur außergerichtliche Erstattungen zwischen den Parteien, §94 KostO betrifft lediglich Gebühren, nicht Auslagen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenaufhebung als unbegründet abgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG ist gegen Kostenentscheidungen im Familienverfahren statthaft, auch wenn die Entscheidung auf § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO gestützt wird.

2

Eine nach § 13a FGG getroffene Kostenregelung bezieht sich ausschließlich auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten zwischen den Beteiligten und begründet keine verbindliche Festlegung über die Tragung von Gerichtsauslagen gegenüber der Staatskasse.

3

§ 94 KostO regelt ausschließlich die Gerichtsgebühren; eine Anwendung dieser Vorschrift auf Auslagen, insbesondere Sachverständigenkosten, ist nach herrschender Rechtsprechung ausgeschlossen.

4

Die Bestimmung des Auslagenschuldners gegenüber der Staatskasse richtet sich nach § 2 KostO; eine zwischen den Parteien getroffene abweichende Kostenverteilung ist für den Kostenbeamten nicht bindend.

Relevante Normen
§ 20a Abs. 1 Satz 2 FGG§ 94 Abs. 3 Satz 2 KostO§ 94 KostO§ 2 KostO§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 31 F 353/99

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 14. Dezember 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 30. November 2000 - 31 F 353/99 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

2

In dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist nach § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG als sofortige Beschwerde statthaft. Das gilt auch, soweit die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO gestützt ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG 14. Aufl. § 20a Rdn. 22 mit weiteren Nachweisen). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil es unbegründet ist. Es kann deshalb unterstellt werden, dass die Beschwerde rechtzeitig bei Gericht eingegangen und zulässig ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 575 Rdn. 6).

3

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, dass er mit den - seiner Auffassung nach - im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren angefallenen Kosten für das Sachverständigengutachten hälftig belastet werde. Dieser Angriff geht aber ins Leere. Denn der angefochtene Beschluss enthält keine verbindliche Regelung, wer die Sachverständigenkosten zu tragen hat. Soweit er auf § 13a FGG beruht, regelt er nur die außergerichtlichen Kosten. Diese Vorschrift bezieht sich auf das Verhältnis der Beteiligten untereinander und ist die Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Demgegenüber regelt die Kostenordnung, wer gegenüber der Staatskasse die Gerichtskosten, also die Gebühren und Auslagen - wozu nach § 137 Nr. 6 KostO auch die Sachverständigenkosten rechnen - zu tragen hat (Senat FamRZ 2001, 112, 113; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann § 13a Rdn. 2; Bummiller/Winkler, FGG, 7. Aufl. § 13a Rdn. 1). Soweit die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 KostO ergangen ist, betrifft sie allein die Gebühren. Nach herrschender Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bezieht sich § 94 KostO - wie aus seinem Abs. 1 hervorgeht - ausschließlich auf die Gebühren; eine Anwendung auf die Auslagen scheidet aus (BayObLGZ 1994, 1, 2; 1995, 168, 169; FamRZ 1998, 37 = RPfl 1997, 322; OLG Düsseldorf JB 1981, 1551; OLG Hamm FamRZ 1996, 1558 = NJW-RR 1996, 319 = RPfl 1996, 172; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 250, 251; KG RPfl 1979, 355; 1985, 256; Keidel/Kunze/Winkler/Zimmermann Vorb § 13a Rdn. 21 und § 20a Rdn. 22 Fn. 63 jew. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Den Auslagenschuldner bestimmt § 2 KostO. Ein davon abweichender Kostenausspruch des Familiengerichts ist hinsichtlich der Auslagen unverbindlich (vgl. die obigen Nachweise). Danach kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht überhaupt eine Entscheidung über die Tragung des Sachverständigenauslagen getroffen hat. Jedenfalls wäre eine solche Entscheidung für den Kostenbeamten nicht bindend, so dass der Antragsgegner nicht beschwert ist. Im Hinblick auf die Gerichtsgebühr und die außergerichtlichen Kosten entspricht die Kostenentscheidung der Billigkeit (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) bzw. billigem Ermessen ( § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO); insoweit wird sie vom Antragsgegner auch nicht beanstandet.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

5

Beschwerdewert: 1.500,- DM