Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·27 WF 119/98·08.12.1998

PKH bei Stufenklage: Einheitliche Bewilligung und verbindliche Streitwertfestsetzung

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragten Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage (Auskunft und Leistung). Das Amtsgericht bewilligte PKH nur für die Auskunftsstufe; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Das Oberlandesgericht Köln hob ab und bewilligte PKH einheitlich von Beginn an auch für die Leistungsstufe und setzte den Streitwert für diese Stufe verbindlich auf 4.063,68 DM aufgrund schlüssiger Darlegung eines erhöhten Unterhaltsanspruchs (§ 323 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde erfolgreich: PKH für Stufenklage einheitlich bewilligt und Streitwert der Leistungsstufe auf 4.063,68 DM festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Stufenklage ist Prozeßkostenhilfe von Beginn an einheitlich für Auskunfts- und Leistungsstufe zu bewilligen.

2

Für die Leistungsstufe der Stufenklage ist eine verbindliche Festsetzung des Streitwerts erforderlich.

3

Zur Bemessung des Streitwerts in Unterhaltsverfahren ist die Differenz zwischen geltend gemachtem und tituliertem Unterhalt maßgeblich; eine wesentliche Änderung i.S.v. § 323 Abs. 1 ZPO begründet einen entsprechenden Streitwertansatz.

4

Bei summarischer Prüfung ist die Einordnung nach der Düsseldorfer Tabelle und die Berücksichtigung künftig wegfallender Freibeträge (z.B. Wegfall des Ehegattenunterhalts) zu beachten; eine Höhergruppierung ist nur bei ausreichender Wahrscheinlichkeit der höheren Leistungsfähigkeit gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 114, 254§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 323 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Schleiden, 11 F 14/98

Leitsatz

Bei der Stufenklage ist PKH von Beginn an einheitlich für Auskunft und Leistung zu bewilligen, wobei aber eine verbindliche Streitwertfestsetzung für die Leistungsstufe zu erfolgen hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluß in Fassung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 21. August 1998 wird dahingehend abgeändert, daß den Antragstellerinnen für die beabsichtigte Stufenklage unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. in B. Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, wobei der Streitwert für die Leistungsstufe auf 4.063,68 DM festgesetzt wird.

Gründe

2

Durch Beschluß vom 21. August 1998 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluß vom 12. Mai 1998 nur insoweit teilweise abgeholfen, als nunmehr Prozeßkostenhilfe für die erste Stufe - Auskunftsklage - bewilligt worden ist. Es handelt sich mithin um eine Teilabhilfeentscheidung, so daß der Senat über die weitergehende Beschwerde der Antragstellerinnen vom 16. Juni 1998 zu entscheiden hat, nachdem das Amtsgericht der erneuten "Beschwerde" der Antragstellerinnen vom 9. September 1998 gegen den Beschluß vom 21. August 1998 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

3

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

4

Bei der Stufenklage ist Prozeßkostenhilfe von Beginn an einheitlich für Auskunft und Leistung zu bewilligen, wobei allerdings eine verbindliche Streitwertfestsetzung für die Leistungsstufe zu erfolgen hat (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rz 37 m.w.N.).

5

Bisher ist ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerinnen in Höhe von je 463,00 DM monatlich schlüssig dargetan. Das Nettoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich ausweislich der von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 1997 auf 2.946,74 DM. Mit diesem Einkommen wäre der Antragsgegner, der nunmehr nur noch seinen beiden Töchtern gegenüber unterhaltspflichtig ist, an sich in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Stand : 1. Juli 1998) einzustufen. Im Hinblick darauf, daß der Monatsfreibetrag von 590,00 DM in Zukunft wegen Wegfalls des Ehegattenunterhalts entfällt, ist nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung und der gebotenen Vorsicht bei der Festsetzung des Streitwertes für die Leistungsstufe eine Höhergruppierung nicht gerechtfertigt. Nach Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich ein Tabellenunterhalt für beide Antragstellerinnen von je 573,00 DM. Unter Abzug des hälftigen Kindergeldes von 110,00 DM schuldet der Antragsgegner seinen Töchtern einen monatlichen Unterhalt in Höhe von je 463,00 DM. Dies stellt eine wesentliche Änderung im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO gegenüber den durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 8. Mai 1991 - 33 F 23/91 - titulierten 318,31 DM (für Angela) und 269,05 DM (für Ilona) dar. Der jeweilige Differenzbetrag ist für die Bemessung des Streitwertes für die Leistungsstufe maßgeblich (144,69 DM + 193,95 DM = 338,64 DM x 12 Monate ist 4.063,68 DM).