Keine Unterhaltspflicht für Fachabitur nach Verkäuferlehre
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Kindesunterhalt für den Besuch einer höheren Handelsschule nach abgeschlossener Lehre als Verkäuferin. Das Familiengericht verweigerte PKH, da der Unterhaltsanspruch nicht schlüssig dargetan sei; die Beschwerde blieb beim OLG Köln ohne Erfolg. Das Gericht sah keinen ausreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte und keine der gesetzlichen Ausnahmen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Kindesunterhalt zurückgewiesen; PKH‑Versagung wegen fehlender Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO)
Abstrakte Rechtssätze
Eltern, die ihrem Kind eine der Begabung entsprechende Berufsausbildung ermöglicht haben, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen; Ausnahmen sind nur bei besonderen Umständen anzunehmen.
Bei sog. Abitur‑Lehre‑Studium‑Fällen kann elterlicher Unterhalt auch die Kosten eines Studiums umfassen, wenn die Ausbildungsabschnitte in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Finanzierung den Eltern zumutbar ist.
Für die unterhaltsrechtliche Einheitlichkeit der Ausbildung müssen praktische Ausbildung und anschließendes Studium derselben Berufssparte angehören oder fachlich ergänzen/vertiefen; eine spätere, nicht erkennbar gewesene Studienabsicht reicht hierfür nicht aus.
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nicht schlüssig dargelegt ist und die Rechtsverfolgung deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Geilenkirchen, 2 b F 136/92
Leitsatz
Keine Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind, das nach Absolvierung einer Lehre als Verkäuferin das Fachabitur an einer höheren Handelsschule zu erwerben und nach Abschluß der Schulausbildung eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszuüben beabsichtigt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rubrum
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Gründe
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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Be-schwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
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Das Familiengericht hat der Klägerin die nachge-suchte Prozeßkostenhilfe mit Recht verweigert, weil deren Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der geltendgemachte Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt ist nicht schlüssig dargelegt.
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Grundsätzlich sind Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes ent-spricht, ihrer Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb nicht verpflichtet, danach noch Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Eine Ausnahme davon kann nur unter beson-deren Umständen angenommen werden, nämlich wenn ein Berufswechsel notwendig ist, das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden ist oder sich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, ferner wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (BGH FamRZ 1977, 629; 1989, 853). Bei der Klägerin liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor.
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs sind allerdings in den sog. Abitur-Lehre-Stu-dium-Fällen Abweichungen von den vorgenannten Grundsätzen möglich. Hiernach umfaßt der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dieses, auch wenn es nicht von vornherein geplant war, mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnit-ten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusam-menhang steht und die Finanzierung des Ausbildungs-weges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (BGH FamRZ 1989, 853; 1992, 170). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Erkenntnis, daß in der Ver-gangenheit neben dem herkömmlichen Ausbildungsweg "Schule-Abitur-Studium" in zunehmendem Maße die Al-ternative getreten ist, daß die Studienberechtigten nach dem Schulabschluß zunächst eine praktische berufliche Ausbildung absolvieren und erst danach ein Studium aufnehmen (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Um einen solchen Ausbildungsweg handelt es sich im Fall der Klägerin nicht.
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In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob andere Aubildungsgänge, etwa der Weg Realschule-Lehre-Fachoberschule-Studium, den Abitur-Lehre-Stu-dium-Fällen gleichgesetzt werden können. Zum Teil wird dies unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter der "Abitur-Lehre-Studium-Fälle" sowie darauf, daß bei einem anderen Ausgangspunkt des Bildungsweges, etwa dem Realschulabschluß, der Unterhaltspflich-tige nicht von vornherein mit der Notwendigkeit der Finanzierung eines späteren Studiums zu rechnen braucht, verneint (BVerwG NJW 1990, 1129; OVG Schleswig FamRZ 1992, 490; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rn. 328). Die Gegenansicht sieht den Ausbildungs-weg Lehre-Fachabitur-Hochschulstudium als ähnlichen einheitlichen Bildungsgang an wie den Weg Abitur-Lehre-Hochschulstudium und wendet deshalb die für den letztgenannten Ausbildungsweg entwickelten Grundsätze auch auf jene Fälle an (OLG Hamm FamRZ 1990, 196; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1387; Pa-landt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., § 1610 Rn. 52). Der Bundesgerichtshof hat eine Anwendung der Aus-nahmeregeln auf den Ausbildungsgang Lehre-Fachabi-tur-(Fach)Hochschulstudium jedenfalls dann bejaht, wenn der Plan, zu studieren, schon bei Beginn der Lehre gefaßt worden ist; ob die für die Unterhalts-pflicht maßgebende Einheitlichkeit der Ausbildung auch dann bejaht werden kann, wenn - wie hier - die Absicht, ein Studium aufzunehmen, erst zu einem späteren Zeitpunkt gefaßt worden ist, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen (BGH FamRZ 1991, 321).
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Welche dieser verschiedenen Rechtsmeinungen den Vorzug verdient, braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Die Klage ver-spricht selbst dann nicht in hinreichender Weise Erfolg, wenn die Einheitlichkeit der Berufsaus-bildung bei dem Ausbildungsweg Lehre-Besuch der Fachoberschule zur Erlangung der Fachhochschulrei-fe-Studium an der Fachhochschule unabhängig davon angenommen werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Plan gefaßt worden ist, zu studieren. Die Einheit-lichkeit, die das Gesetz in § 1610 Abs. 2 BGB in dem Merkmal der Vorbildung zu einem Beruf prinzi-piell voraussetzt, muß insoweit gewahrt sein, als die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Praktische Aus-bildung und Studium müssen derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder daß die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGH FamRZ 1989, 855; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1473). Ein solcher sachlicher Zusammenhang ist zwischen der von der Klägerin absolvierten Lehre als Verkäuferin und dem Besuch der höheren Handelsschule mit dem Schwerpunkt "Bü-rowirtschaft" nicht erkennbar. Hinzukommt, daß die Klägerin ihrem eigenen Vortrag nach sich zum Besuch der höheren Handelsschule in der Absicht entschlos-sen hat, das Fachabitur zu erwerben und nach Ab-schluß der Schulausbildung eine Tätigkeit im kauf-männischen Bereich auszuüben. Ein Fachhochschulstu-dium - das im übrigen mit der Lehre als Verkäuferin nicht in dem notwendigen sachlichen Zusammenhang stünde - strebt sie nicht einmal an. Überdies muß für die Annahme der Einheitlichkeit der Ausbildung im unterhaltsrechtlichen Sinn die Absicht, über eine (gegenwärtige) Lehre hinaus eine berufliche Weiterbildung anzustreben, erkennbar geworden sein (BGH FamRZ 1991, 321). Auch diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Die weite-re Frage, ob der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, der in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen besonderes Gewicht erhält (BGH FamRZ 1989, 855), die Inanspruchnahme des Beklagten für die Fi-nanzierung der Weiterbildung der Klägerin rechtfer-tigen kann, bedarf deshalb keiner Enscheidung.
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Beschwerdewert: 1.800,00 DM