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Oberlandesgericht Köln·27 WF 115/98·07.12.1998

Erinnerung: Widerruf der Prozesskostenhilfe nach §124 Nr.4 ZPO nicht ausschließlich wegen fehlender Darlegung nachträglicher Änderung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit Erinnerung gegen die Aufhebung seiner PKH, die das Amtsgericht mit Verweis auf § 124 Nr. 4 ZPO wegen rückständiger Ratenanordnung begründet hatte. Das Oberlandesgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und bewilligt ratenfreie Prozesskostenhilfe. Es stellt fest, dass ein Widerruf unzulässig ist, wenn die Nichtzahlung nicht auf Verschulden beruht und frühere Feststellungen nicht bindend sind.

Ausgang: Erinnerung gegen Widerruf der PKH erfolgreich; ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO ist unzulässig, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht.

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Das Gericht darf die Aufhebung der PKH nicht allein mit der Begründung stützen, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung seiner Verhältnisse dargelegt; vielmehr sind die tatsächlichen Umstände und ein etwaiges Verschulden zu prüfen.

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Für die Frage des Verschuldens ist das aufhebende Gericht nicht an tatsächliche Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses gebunden; frühere tatsächliche Feststellungen erlangen insoweit nicht ohne weiteres Rechtskraft.

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Bei Vorliegen wirtschaftlicher Verhältnisse, die eine Ratenzahlung nicht rechtfertigen, ist die Herabsetzung der Ratenpflicht oder die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe möglich; hierfür ist keine separate Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung erforderlich.

Relevante Normen
§ ZPO § 124§ 124 Nr. 4 ZPO§ 11 Abs. 2 RpflG§ 124 Ziff. 4 ZPO§ 115 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Schleiden, 12 (8) F 33/95

Leitsatz

Das Gericht darf die Bewilligung der PKH nicht nach § 124 Nr. 4 ZPO allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der Beschluß vom 6. September 1995 wird dahingehend abgeändert, daß dem Antragsgegner ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.

Gründe

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Die nach Vorlage an den Senat als Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig (§ 11 Abs. 2 RpflG) und hat auch in der Sache Erfolg.

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In der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 12. Oktober 1998 wird die Aufhebung des PKH-Beschlusses auf § 124 Ziff. 4 ZPO gestützt, weil die letzte Ratenzahlung des Antragsgegners am 24. Oktober 1997 erfolgt war. Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Begriff "Rückstand" im Sinne eines - schuldhaften - Verzuges auszulegen ist (so OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1993, 1046; OLG Köln Rpfl 1984, 200, 201; OLG Hamm FamRZ 1986, 1127; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, Sp. 914; OLG Bamberg JurBüro 1992, 250, 251) oder das Gericht lediglich im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, ob der Rückstand unverschuldet ist (so OLG Bremen FamRZ 1984, 411,412; LAG Niedersachsen JurBüro 1985, Sp. 1575, 1576; Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 124 Rz. 19). Unabhängig von der Art der Begründung ist ein Widerruf nach der genannten Bestimmung jedenfalls unzulässig, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (vgl. BGH NJW 1997, 1077). Dabei ist das Gericht nicht an die Feststellungen und Bewertungen im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses gebunden. Jedenfalls für das Verschulden erwachsen die der früheren Anordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nach allgemeinen Regeln nicht in Rechtskraft (vgl. BGH a.a.O.). Das Gericht darf die Bewilligung also nicht allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan.

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Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner nach der Anordnung des Amtsgerichts ab 6. September 1995 Raten in Höhe von 60.- DM zu entrichten, obwohl er wirtschaftliche Verhältnisse glaubhaft gemacht hatte, die die Anordnung einer Ratenzahlung nicht rechtfertigten.

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Sein Einkommen berechnet sich auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nach § 115 ZPO wie folgt:

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Brutto2.625.-- DM
Lohnsteuer -338,75 DM
Kirchensteuer -30,48 DM
Solidaritätszuschlag -25,40 DM
Krankenversicherung -181,13 DM
Rentenversicherung -244,13 DM
Arbeitslosenversicherung -85,31 DM
Pflegeversicherung -13,13 DM
Netto1.706,67 DM
Abschlag für Erwerbstätigkeit (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO - i.V.m.§ 76 Abs. 2 a Ziff. 1 BSHG) -130,-- DM 130,-- DM
Selbstbehalt (§ 115 Abs.1 S. 3 Ziff. 2 ZPO) -639.-- DM
Miete (§ 115 Abs.1 S.3 Ziff. 3 ZPO) -893.-- DM
-86.-- DM.
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Daß sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners nachträglich wesentlich verbessert hätten, ist nicht ersichtlich. Derzeit ist der Antragsgegner arbeitslos; er bezieht weder Arbeitslosenhilfe noch Arbeitslosengeld.

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Damit ist einerseits der Widerruf der Prozeßkostenhilfe mangels schuldhaften Verstoßes gegen die Ratenzahlungsverpflichtung aufzuheben und diese gleichzeitig in Abänderung des Beschlusses vom 6. September 1995 auf Null herabzusetzen. Einer Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung bedarf es hierfür nicht (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1474). Abgesehen davon hat der Antragsgegner auch unter dem 25. Juni 1998 beantragt, ihm ratenlose Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.