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Oberlandesgericht Köln·27 WF 115/94·13.12.1994

Bewilligung ratenfreier PKH für Zahlungsstufe bei Stufenklage

ZivilrechtFamilienrechtZugewinnausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich erfolgreich gegen die teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und bewilligte ratenfreie PKH für die Zahlungsstufe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht betont, dass bei Stufenklagen die PKH auch den Zahlungsanspruch erfassen kann und die Erfolgsaussichten trotz abweichender Gutachten weiterer Beweisaufklärung bedürfen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Teilbewilligung der PKH wurde stattgegeben; ratenfreie PKH für die Zahlungsstufe mit Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Stufenklage kann die Prozesskostenhilfe sich neben der Auskunftsstufe auch auf den gleichzeitig rechtshängig gemachten Zahlungsanspruch erstrecken.

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Eine zunächst beschränkte PKH-Bewilligung ist nicht zwingend auf den ursprünglich festgesetzten Streitwert beschränkt; für darüber hinausgehende Beträge ist PKH zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg dargetan wird.

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Zur Begründung des PKH-Bedarfs genügt der Vortrag, der nicht von vornherein unbegründet ist und die Einholung weiterer Beweise rechtfertigt; divergierende Gutachten können eine weitergehende Beweisaufnahme erfordern.

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Wertsteigerungen eines Grundstücks durch Leistungen der Ehegatten sind nicht ohne weiteres als Schenkung dem Anfangsvermögen des Beschenkten zuzurechnen; insoweit kommen Herausgabe- und Entschädigungsansprüche (§§ 951, 812 BGB) sowie eine Berücksichtigung im Zugewinnausgleich in Betracht.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 119 ZPO§ 946 BGB§ 951 BGB§ 812 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Jülich, 10 F 319/91

Tenor

Dem Kläger wird für die Zahlungsstufe, soweit nicht bereits geschehen, insgesamt ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H in H bewilligt.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

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Dem Kläger ist auch für die Zahlungsstufe insgesamt Prozeß­kostenhilfe zu bewilligen.

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Der Prozeßkostenhilfe bewilligende Beschluß des Amtsge­richts Jülich vom 11. Juli 1991, mit dem dem Antragsteller "vorerst" ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, erstreckte sich nicht nur auf die Auskunftsstufe, son­dern richtigerweise auf den mit der Stufenklage gleichzei­tig rechtshängig gemachten Zahlungsanspruch. Dies ent­spricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur.( OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 501; OLG Koblenz FamRZ 1985, 953; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1281; KG FamRZ 1986, 285; OLG Köln FamRZ 1986, 1230; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 51. Aufl., § 119 Rdnr. 43 Stichwort "Stufenklage"; Zöller/Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 114 Rdnr. 37; aA OLG Bamberg FamRZ 1986, 372; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 415; OLG Koblenz FamRZ 1985, 416).

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Allerdings umfaßt die damalige Bewilligung der Prozeßko­stenhilfe nicht jedweden, also auch einen ungerechtfertigt hohen Zahlungsantrag, sondern grundsätzlich nur einen sol­chen, der von der zu erteilenden Auskunft gedeckt ist (Zöller/Philippi aaO; Münchener Kommentar/Wax, ZPO, § 114 Rdnr. 13). Ob der Umfang der PKH-Bewilligung durch eine Festsetzung des Streitwertes für die unbezifferte Lei­stungsklage von vorneherein bestimmt wird (so Schneider, Streitwert, Rdnrn. 458ff.) oder ob die Reichweite der PKH­Bewilligung nach der Auskunftserteilung zu konkretisieren ist (so Zöller/Philippi aaO; Münchener Kommentar/Wax aaO; OLGe Karlsruhe, Düsseldorf, Koblenz aaO), bedarf für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die PKH-Bewilligung sich hinsichtlich des Zah­lungsanspruchs nur auf den mit Beschluß vom 20. Dezember 1991 festgesetzten Wert von 10.000 DM erstreckt hat, wäh­rend der Beklagte nunmehr einen Zugewinnausgleich von 50.000 DM beansprucht, kann ihm für die über den Betrag von 10.000 DM hinausgehende, jetzt mit 50.000 DM bezifferte Zahlungsklage die erneut beantragte PKH nicht verweigert werden. Denn seine Klage hat auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Zum einen hat der Kläger vorgetragen, der für das Jahr der Schenkung des Grundstücks (1982) von dem Privatgutachter Sch              vom Hofe ermittelte Grundstückswert von 262.300 DMbeziehe den Wert eines erst später durchgeführten Erweite­rungsbaus mit ein. Der Kläger hat die im Jahre 1983 durch­geführten Baumaßnahmen in seinem Schriftsatz vom 29.8.1994 im einzelnen beschrieben (B1. 58 d.A.); sie ergeben sich auch aus dem dem schriftlichen Gutachten beigefügten Grund­riß Bl. 45 d.A. und dem Foto Bl. 46 d.A.. Er hat den Wert dieser Baumaßnahmen mit 50.000 DM geziffert und durch Ein­holung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis ge­stellt, daß der Wert des Hausgrundstückes im Jahre 1982 bei allenfalls 180.000 DM gelegen habe (B1. 58 d.A.). Der von dem Amtsgericht vor der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch mündlich angehörte Privatgutachter Sch              vomHofe hat dazu ohne weitere nachvollziehbare Begründung er­klärt, der Verkehrswert des Hausgrundstücks im Jahre 1982 sei ohne den Wert späterer Erweiterungsbauten mit 235.855 DM anzusetzen. Die Erweiterungsbauten hätten demnach damals nur zu einer Wertsteigerung von ca. 26.500 DM geführt. Dies bedarf angesichts der abweichenden Behauptungen des Klä­gers, die nicht von vorneherein unbegründet erscheinen, noch näherer tatsächlicher Aufklärung durch Einholung der angebotenen Beweise.

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Zu berücksichtigen ist auch der weitere Vortrag des Klä­gers, wonach das Haus zwar im Eigentum der Eltern gestanden hat, aber durch die Parteien ab dem Jahre 1973 aus den ehe­maligen Stallungen des Bauernhofes mit eigener Arbeitskraft und einem bei der Kreissparkasse aufgenommenen Darlehen von 150.000 DM umgebaut worden ist. Zwar sind die Eltern der Beklagten Eigentümer auch der neu errichteten und umgebau­ten Gebäudeteile geworden (.5 946 BGB). Wirtschaftlich sind die Gebäude aber den Parteien zuzuordnen, die sie zum Zwek­ke der eigenen Nutzung errichtet haben. Soweit das Grund­stück Wertsteigerungen durch Leistungen der Parteien selbst erfahren hat, waren die Eltern der Beklagten schuldrecht­lich den Parteien aus §§ 951, 812 BGB verpflichtet, diese für den eingetretenen Rechtsverlust zu entschädigen bzw. das auf deren Kosten Erlangte herauszugeben. Mit der Über­eignung des gesamten Hausgrundstücks an die Beklagte haben also die Eltern ihre Verpflichtungen zur Herausgabe des Er­langten erfüllt und damit nachträglich die von den Parteien erbrachten Leistungen "vergütet". Soweit also der Wert des Grundstücks auf den eigenen Leistungen der Parteien beruh­te, handelt es sich nicht um eine dem Anfangsvermögen der Beklagten zuzurechnende Schenkung i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB (vgl. auch BGH NJW 1992, 2566); die von den Parteien ge­meinsam geschaffene Wertsteigerung des Grundstück fällt da­mit in den Zugewinnausgleich.

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Ob der von dem Beklagten mit 150.000 DM angegebene Wert der Umbauten vor der Übertragung des Grundstücks an die Beklag­te zutrifft, wird ebenfalls weiter aufzuklären sein. Hier­für könnten jedenfalls die aufgenommenen Darlehensverpflichtungen sprechen.

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stückswert von 301.200 DM im Jahre 1991 verblieben nach Ab­zug der Schulden von 160.000 DM als Endvermögen nur 141.200 DM, die um das indexierte Anfangsvermögen von (30.000 DM x 108,6 : 92,7 =) 35.145 DM zu bereinigen wären, so daß der Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers sich auf (106.055 DM : 2              53.027,50 DM beliefe.