Beschwerde gegen PKH-Verweigerung wegen fehlendem gemeinsamen Aufenthalt (§606 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Entscheidung des Amtsgerichts an, ihr Prozesskostenhilfe für den Scheidungsantrag zu versagen. Zentral ist die Zuständigkeit nach § 606 ZPO und die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung: Die Antragstellerin hat in Süddeutschland ihren Lebensmittelpunkt begründet, wodurch das AG Siegburg nicht zuständig ist und die PKH mangels Erfolgsaussicht zu Recht verweigert wurde. Zustellungsmöglichkeiten vor PKH-Bewilligung wurden angemerkt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe und die Zuständigkeitsfeststellung des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt bei Eintritt der Rechtshängigkeit ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten im Inland, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Ehegatten, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben (§ 606 Abs.1 S.2 ZPO).
Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Mittelpunkt der Lebensführung; eine mehrmonatige Anwesenheit verbunden mit konkreten Bemühungen um Anmietung einer Wohnung begründet diesen Mittelpunkt auch bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Frauenhaus.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlen diese, kann PKH versagt werden.
Die Zustellung des Scheidungsantrags kann bereits vor Bewilligung der PKH erwirkt werden; mit der Zustellung bleibt ein begründeter Gerichtsstand erhalten (§ 261 Abs.3 Nr.2 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 33 F 157/99
Leitsatz
Zum gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 606 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 11.6.1999 - 33 F 157/99- wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat mit Recht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsausssicht des Scheidungsantrages verweigert. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, denen er beitritt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine zugunsten der Antragstellerin abweichende Entscheidung. Nach § 606 Abs.1 S.2 ZPO ist, wenn es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland fehlt, das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Siegburg nicht gegeben, da die Antragstellerin, bei der sich die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder befinden, seit Anfang 1999 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Ort in Süddeutschland hat. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Mittelpunkt der Lebensführung. Daß die Antragstellerin diesen Mittelpunkt in dem Ort in Süddeutschland gefunden hat, ergibt sich nicht nur aus der inzwischen abgelaufenen Zeit von über 6 Monaten, sondern vor allem daraus, daß sie sich bemüht hat, an diesem Ort eine Wohnung anzumieten. Damit hat sie - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - kundgetan, daß sie dort ihren Lebensmittelpunkt hat und haben will. Daß die Anmietung fehlgeschlagen ist und sie sich noch in dem Frauenhaus in jenem Ort aufhält, ändert daran nichts.
Die Befürchtung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe es nach der von ihr beschriebenen Weise in der Hand, eine Sachentscheidung zu verhindern und einen ihm genehmen Gerichtsstand auszusuchen, erscheint unbegründet. Sie hat nach § 65 Abs.7 Nr.4 GKG die Möglichkeit, schon vor der PKH-Bewilligung die Zustellung des Scheidungsantrages zu erwirken. Im Fall der Zustellung bleibt der einmal begründete Gerichtsstand erhalten, § 261 Abs.3 Nr.2 ZPO.
Gebühr gem. Nr.1952 des KV GKG: 50,- DM