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Oberlandesgericht Köln·27 WF 104/97·30.11.1997

Beschwerde gegen Auslagenvorschuss nach §§ 379, 402 ZPO als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhebt Beschwerde gegen die Anordnung zur Zahlung eines Auslagenvorschusses nach §§ 379, 402 ZPO. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, da Vorschussanordnungen keine Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs darstellen und erst mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen Vorschussanordnung nach §§ 379, 402 ZPO als unzulässig verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Anordnung zur Zahlung eines Auslagenvorschusses nach §§ 379, 402 ZPO ist unzulässig und kann grundsätzlich erst mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.

2

Vorschussanordnungen nach §§ 379, 402 ZPO stellen keine Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs dar und betreffen nicht die Gestaltung des Zivilrechtsstreits.

3

Vorschussanordnungen sind keine selbständigen prozessentscheidenden Maßnahmen; ein vorzeitiger Beschwerdeangriff gegen diese Anordnungen ist nicht zulässig.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 ZPO zu bestimmen und dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 379, 402§ 379 ZPO§ 402 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Schleiden, 12 (8) F 163/96

Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Zahlung eines Auslagenvorschusses gem. §§ 379, 402 ZPO ist unzulässig. Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Mit der Anordnung der Zahlung des Vorschusses durch den Beklagten ist kein das Verfahren betreffendes Gesuch des Beklagten zurückgewiesen worden. Die Vorschußregelung hat mit der Gestaltung des Zivilrechtsstreits nichts zu tun (OLG Frankfurt Rpfl. 1973, 63; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 567 Rn. 35). Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und in der Literatur, der sich der Senat anschließt, können daher die Vorschußanordnungen nach §§ 379, 402 ZPO grundsätzlich erst mit der Entscheidung in der Hauptsache angegriffen werden (OLG Frankfurt a.a.O.; Münchener Kommentar, ZPO, § 379 ZPO Rn. 9; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 379 ZPO Rn. 5).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

4

Beschwerdewert: 3.000,00 DM