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Oberlandesgericht Köln·27 WF 103/02·16.06.2002

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Auskunftsverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem Auskunftsverfahren der minderjährigen Kinder ein. Strittig war, ob ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, weil er die Auskunft aus formalen Gründen (fehlende Originalvollmacht) verweigerte. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Kostenauferlegung nach §91a i.V.m. §93 ZPO, weil der formale Einwand keinen berechtigten Zweifel begründete und den Eindruck der Rechtsverweigerung erweckte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenverteilung nach §91a ZPO sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der Veranlassung zur Klage gegeben hat (§93 ZPO).

2

Erhebt der Gegner nur formale Einwände (z.B. fehlende Originalvollmacht), obwohl aus den Umständen kein vernünftiger Zweifel an der Vertretungsmacht besteht, kann dies als Veranlassung zur Klage gelten.

3

Hat die ablehnende Verweigerung der außergerichtlichen Erfüllung den Eindruck erweckt, die Ansprüche seien nur prozessual durchsetzbar, müssen die Kläger nicht nochmals außergerichtlich anschreiben, bevor sie klagen.

4

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach §97 ZPO.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 93 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 31 F 73/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 10. Mai 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 29. April 2002 - 31 F 73/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

2

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Beklagten bei der nach billigem Ermessen zutreffenden Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO die Verfahrenskosten auferlegt, weil er Veranlassung zur Klage gegeben hat (§ 93 ZPO). Durch die Zurückweisung des Auskunftsgesuchs der minderjährigen Kinder mit Anwaltsschreiben vom 5.2.2001 aus rein formalen Gründen - nämlich mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Originalvollmacht - musste bei den Klägern der Eindruck entstehen, die geltend gemachten Ansprüche würden nur auf dem Prozessweg durchsetzbar sein. In Anbetracht dessen, dass der Bevollmächtigte der Kläger - wie sich auch aus dem Eingang des Schreibens ergibt - auch bereits früher die Kläger vertreten hatte, konnte ein vernünftiger Zweifel an der Bevollmächtigung der Kläger weder für den Beklagten noch für seinen späteren Prozessbevollmächtigten bestehen. Wenn sich der Beklagte gleichwohl auf die formale Position des Fehlens einer Vollmacht zurückzog, anstatt die nach materiellem Recht geschuldete Auskunft unverzüglich zu erteilen, hat er damit den Eindruck erweckt, freiwillig zur Auskunfterteilung nicht bereit zu sein. Bei dieser Sachlage konnte von den Klägern nicht erwartet werden, dass sie den Beklagten vor Einreichung einer Klage nochmals anschrieben.

3

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren hat seine Grundlage in § 97 ZPO.

4

Beschwerdewert: bis 600 EUR