Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Erörterungsgebühr
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner richtete sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Familiengerichts. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einbeziehung von Erörterungsgebühren sowohl für das Prozesskostenvorschuss- als auch für das Hauptsacheverfahren. Maßgeblich war, dass in der Verhandlung die Hauptsache erörtert wurde; Rechtshängigkeit ist hierfür nicht erforderlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entsteht, wenn in einer Verhandlung auch die Erörterung der Hauptsache stattfindet.
Für das Entstehen der Erörterungsgebühr genügt die tatsächliche Erörterung der Hauptsache in der Verhandlung; auf eine formelle Rechtshängigkeit kommt es nicht an.
Die Einbeziehung von Erörterungsgebühren in die Kostenausgleichung kann auf einer richterlichen Feststellung/Vermerk über die Erörterung beruhen.
Die Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ist abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung der angesetzten Gebühren vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 7 F 800/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 16.11.2001 - 7 F 800/00 EA PV - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Zu Recht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss sowohl eine Erörterungsgebühr für das Prozesskostenvorschussverfahren als auch für das Hauptsacheverfahren in die Kostenausgleichung einbezogen. Nach dem Vermerk des Abteilungsrichters vom 1.8.2001 (Bl. 109 R) hat in der Verhandlung am 18.1.2001 auch eine Erörterung der Hauptsache stattgefunden, was zudem auf der Hand liegt, weil die Parteien den Vergleich vor allem in der Hauptsache vereinbart haben.
Diese war auch - wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt - anhängig. Das reicht für die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 31 BRAGO Rdn. 230). Auf die Rechtshängigkeit kommt es entgegen der Auffassung der Antragsgegners nicht an.
Beschwerdewert: 1.403,45 DM