Weitere Beschwerde gegen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob eine weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren. Die Rechtsfrage war, ob gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts eine weitere Beschwerde statthaft ist. Das OLG verweist auf § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO und führt aus, dass eine weitere Beschwerde nur besteht, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Für den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe enthält das Gesetz keine entsprechende Regelung; die weitere Beschwerde wird daher als unzulässig verworfen.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im PKH-Verfahren als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
Fehlt eine gesetzliche Anordnung für ein weiteres Rechtsmittel, ist dieses gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig.
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ist nach dem Gesetzeswortlaut zu prüfen; eine nicht erteilte gesetzliche Befugnis führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.
Der Beschwerdewert ist auch bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 T 11/92
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Beklagten richtet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens. Gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen die Entscheidung des Beschwerdege-richts eine weitere Beschwerde aber nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine solche Be-stimmung hat der Gesetzgeber für den Antrag auf Gewäh-rung von Prozeßkostenhilfe nicht getroffen. Die weitere Beschwerde ist damit unzulässig.
Beschwerdewert: 400,00 DM.