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Oberlandesgericht Köln·27 W 55/92·15.12.1992

Zustellungsirrtum: Veranlassungsprinzip bei unvollständigem Vornamen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangt Ersatz der ihm entstandenen Kosten, weil die Klage irrtümlich an einen Dritten zugestellt wurde. Entscheidend war, ob der Antragsteller die Zustellung veranlasst hat. Das OLG Köln bejaht dies nach dem Veranlassungsprinzip, weil Zuname und Anschrift übereinstimmten und der angegebene Vorname unvollständig war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; die Feststellung der Höhe bleibt dem Festsetzungsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Kostenantrag des Antragsstellers stattgegeben; Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Zustellung der Klage an einen Dritten veranlasst, hat die durch dessen Einbeziehung in den Prozess entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen (Veranlassungsprinzip).

2

Die Zustellung ist als veranlasst anzusehen, wenn das Zustellungsorgan unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände die Zustellung so bewirken durfte; ein Verschulden des Zustellungsorgans ist nicht erforderlich.

3

Die Übereinstimmung von Zuname und Anschrift genügt zur Annahme der Veranlassung auch bei unvollständiger Angabe des Vornamens, insbesondere bei Personen mit mehreren Vornamen oder Bindestrichnamen.

4

Ist dem Kläger der Tod der verklagten Person bekannt, rechtfertigt die dennoch erfolgte Klageeinreichung die Annahme, dass eine irrtümliche Zustellung an einen gleichnamigen Abkömmling durch den Kläger veranlasst wurde.

Relevante Normen
§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 analog§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 138/92

Leitsatz

Der Kläger hat dem Dritten, der durch irrtümliche Klagezustellung in den Prozeß einbezogen worden ist, die dadurch entstandenen (notwendigen) Kosten zu erstatten, wenn er die Zustellung veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip). Ohne Rücksicht auf Verschulden ist die Zustellung auch dann veranlaßt, wenn der Vorname des bereiten Empfängers nur teilweise mit demjenigen des Zustellungsadressaten identisch ist (hier: Hans-Jörg statt Hans), sofern im übrigen Zuname und Anschrift übereinstimmen.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragssteller infolge der Zustellung der Klage in dem Rechtsstreit Bankhaus G. gegen H. u. a. - 20 O 138/92 LG Köln - entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

2

Der Kostenantrag des Antragstellers ist nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog gerechtfertigt.

3

Es ist in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln MDR 71, 585; OLG Düsseldorf MDR 86, 505) seit langem anerkannt, daß der Kläger dem Dritten die jenem durch Einbeziehung in einen Prozeß entstandenen Kosten zu ersetzen hat, wenn er die Zustellung der Klage an den Dritten veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip).

4

Veranlaßt ist die Zustellung, wenn das Zustellungsorgan unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände die Zustellung so wie geschehen bewirken durfte, ihn also kein Fehlverhalten zur Last fällt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Person gleichen Namens unter der vom Kläger angegebenen Zustellungsadresse tatsächlich wohnt. Ob bei einer derartigen Sachlage bereits die Gleichheit des Zunamens ausreicht, mag offenbleiben. Es genügt jedenfalls die Gleichheit von Vor- und Zunamen, auch wenn der angegebene Vorname die Person nicht erschöpfend bezeichnet, weil sie über mehrere Vonamen verfügt, einerlei, ob die Namen durch Bindestrich miteinander verbunden sind. Nach der Lebenserfahrung wird der Empfänger nämlich häufig (neben dem Zunamen) nur mit dem ersten Vornamen bezeichnet, auch wenn dieser mit einem zweiten verbunden ist (Franz statt Franz-Josef oder Hans statt Hans-Otto o.ä.). In einem solchen Fall gereicht es dem Zustellungsorgan nicht zum Vorwurf, wenn er trotz unvollständiger Bezeichnung des Vornamens die Zustellung an den bereiten Empfänger bewirkt. So liegt es hier.

5

Die Antragsgegnerin hat den Zustellungsadressaten mit Hans P., R. Straße 45, H. angegeben. Damit hat er die Zustellung an den dort wohnenden Hans-Jörg P. veranlaßt. Eine Person mit dem alleinigen Namen Hans P. existiert dort nicht.

6

Hinzukommt im Streitfall, daß der Antragsgegnerin bekannt war, daß die von ihr verklagte Person Hans P. bereits 1986 verstorben war. Dadurch, daß sie gleichwohl gegen ihn Klage eingereicht hat, ist eine irrtümliche Zustellung an einen Abkömmling des Hans P. des im wesentlichen gleichen Namens, was nicht selten ist, geradezu herausgefordert worden.

7

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß vorliegend nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen ist. Ob und in welcher Höhe dem Antrag-steller Kosten entstanden und ob diese ggfls. erstattungsfähig sind, bleibt dem Festsetzungsverfahren vorbehalten.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.500,00 DM.