Beschluss: Konkursverwalter darf mangelnde Prozessführungsbefugnis rügen und Kostenerstattung verlangen
KI-Zusammenfassung
Der Konkursverwalter der beklagten Partei trat in den Rechtsstreit ein und rügte die mangelnde Prozessführungsbefugnis der beklagten Partei nach Eröffnung des Konkurses. Das Gericht änderte den angefochtenen Beschluss und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der durch das Tätigwerden des Konkursverwalters entstandenen Kosten. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Prozeßführungsbefugnis nach Eröffnung des Konkurses auf den Konkursverwalter übergeht und dieser den Mangel auch geltend machen darf, solange die Entscheidung noch dahin geändert werden kann, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Ausgang: Beschwerde des Konkursverwalters als begründet; Klägerin zur Kostentragung gegenüber dem Konkursverwalter verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Mit Eröffnung des Konkurses geht die Prozeßführungsbefugnis über das konkursbefangene Vermögen regelmäßig auf den Konkursverwalter über.
Das Recht, die mangelnde Prozessführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht ausschließlich dem ursprünglich Betroffenen zu, sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei, solange die Entscheidung noch dahingehend geändert werden kann, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Konkursverwalter kann durch rechtzeitigen Einspruch bzw. durch sein Tätigwerden in den Rechtsstreit eintreten und damit einen eigenen Kostenerstattungsanspruch nach § 269 Abs. 3 ZPO erwerben, wenn die Klage zurückgenommen oder als unzulässig anzusehen ist.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO; die Kostenentscheidung kann auf § 97 ZPO gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 43 O 211/96
Leitsatz
Das Recht, die mangelnde Prozeßführungsbefugnis geltend zu machen, steht nicht nur dem Beklagten (Gemeinschuldner), sondern auch dem Konkursverwalter als der richtigen Partei solange zu, wie die Klage noch als unzulässig abgewiesen werden kann. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Klägerin ist verpflichtet, die dem Konkursverwalter der Beklagten durch sein Tätigwerden in dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Da der Antrag des Konkursverwalters der Beklagten, die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung auszusprechen, zurückgewiesen worden ist, ist er selbst beschwert.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Beklagte war bei Zustellung der Klage am 18.11.1996 wegen der am 31.10.1996 erfolgten Konkurseröffnung über ihr Vermögen insoweit nicht mehr prozeßführungsbefugt. Die Prozeßführungsbefugnis über ihr konkursbefangenes Vermögen war gemäß § 6 KO auf den Konkursverwalter übergegangen (Zöller/Vollkommer, 19. Auflage, § 51 Randnote 7 am Ende). Das Versäumnisurteil vom 03.12.1996 ist daher gegen die Beklagte objektiv zu Unrecht ergangen; die Klage hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen. Das Recht, diesen Mangel geltend zu machen, wird nicht nur dem Betroffenen, hier der Beklagten, sondern auch der richtigen Partei, also dem Konkursverwalter gewährt. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen. Das gilt jedenfalls so lange, wie die Entscheidung noch derart geändert werden darf, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werden kann (Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 56 B III und III a; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 56 Randnote 16). Der Konkursverwalter ist auch durch Einlegung des Einspruchs in den Rechtsstreit eingetreten und hat den Mangel gerügt. Mit Schriftsatz vom 06.12.1996 hat der Konkursverwalter auf das Konkursverfahren und die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO hingewiesen und mit Schriftsatz vom 24.12.1996 rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.1996 eingelegt. Hierdurch ist er jedenfalls insoweit Partei des Rechtsstreits geworden, als es um die Geltendmachung des Mangels geht. Damit hat er einen eigenen Anspruch aus § 269 Abs. 3 ZPO erworben, der Klägerin seine Kosten aufzuerlegen, nach dem diese die Klage zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Beschwerdewert: bis 1.200,00 DM