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Oberlandesgericht Köln·27 W 38/91·03.12.1991

Anscheinsbeweis bei Sturz auf nassem Krankenhausflur; PKH teils bewilligt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Sturz auf einem feucht gewischten Krankenhausflur und beantragt Prozesskostenhilfe. Streitpunkt ist, ob die Bodenglätte ursächlich für den Sturz war und welche Beweisanforderungen gelten. Das OLG bewilligt Prozesskostenhilfe teilweise, hält bei älteren Sturzopfern einen Anscheinsbeweis für denkbar und lässt Beweisaufnahme zu. Eine Schmerzensgeldrente wird abgelehnt; nur ein Kapitalbetrag bis 20.000 DM erscheint angemessen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Prozesskostenhilfe in genanntem Umfang bewilligt, Antrag auf Schmerzensgeldrente abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Kommt ein älterer Mensch beim Begehen eines feuchten, glatten Fußbodens zu Sturz, kann der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bodenglätte und Sturz greifen.

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Ist unstreitig oder glaubhaft vorgetragen, dass der Boden kurz vor dem Unfall feucht aufgewischt und nicht getrocknet worden war, dürfen an den Beweis für den Zustand des Fußbodens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; der Zustand kann durch zeitnahe Schilderungen und Zeugenbeweis nachgewiesen werden.

3

Ein Schadensersatzanspruch kann sowohl aus positiver Vertragsverletzung als auch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) geltend gemacht werden, wenn der Vortrag die Haftung für Verletzungsfolgen schlüssig darlegt.

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Eine Schmerzensgeldrente neben einem Schmerzensgeldkapital kommt nur unter ganz besonderen, außergewöhnlichen Voraussetzungen in Betracht; regelmäßig ist ein einmaliger Kapitalbetrag angemessen.

Relevante Normen
§ ANSCHEINSBEWEIS§ KRANKENHAUS§ STURZ DES PATIENTEN§ BGB §§ 276, 823, 847§ OLGR 91, 154§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Leitsatz

Kommt ein älterer Patient auf dem Flur eines Krankenhauses zu Fall, der zum Unfallzeitpunkt feucht und glatt war, so kann dem Patienten für den Ursachenzusammenhang zwischen Bodenglätte und Sturz ein Anscheinsbeweis zugute kommen .

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache zum Teil begründet.

3

Der Antragstellerin ist in dem im Beschlußausspruch genannten Umfang Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil sie die Prozeßkosten nicht selbst aufbringen kann und ihre Klage mit Ausnahme des Antrags auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

4

Die Antragstellerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer positiven Vertragsverletzung sowie aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) schlüssig dargelegt. Nach ihrem Sachvortrag ist sie unter solchen Umständen zu Fall gekommen und verletzt worden, die eine Haftung der Antragsgegnerin für die Verletzungsfolgen ergeben können. Die Antragstellerin behauptet, daß der Fußboden des Krankenhausflurs im Unfallzeitpunkt noch feucht und glatt und daß die Glätte Ursache ihres Sturzes gewesen sei. Für diesen Vortrag hat sie zwar keinen unmittelbaren Beweis angetreten. Unstreitig ist jedoch, daß kurz vor dem Unfall der aus einem Kunststoffbelag bestehende Fußboden feucht aufgewischt und durch das Reinigungspersonal nicht getrocken gerieben worden war. Die Antragsgegnerin weist auch selbst darauf hin, daß der Bodenbelag nach dem Aufwischen erst zu trocknen "begonnen" hat, also nicht sofort trocken war. Einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Bodenfeuchtigkeit und dem Sturz räumt damit auch die Antragsgegnerin ein. Hinzukommt, daß der Haftpflichtversicherer der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 4. Februar 1991 erklärt hat, die Antragstellerin habe - wofür es mehrere Zeugen gebe - sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht davon abbringen lassen, "über den nassen Boden zu gehen". Unter diesen Umständen dürfen an den von der Antragstellerin insoweit zu erbringenden Beweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ihrer Beweislast für den Zustand des Fußbodens im Unfallzeitpunkt kann die Antragstellerin deshalb ggf. schon durch den Nachweis der Schilderung des Unfallgeschehens genügen, die sie nach ihrem Vortrag noch am gleichen Tage gegenüber ihrem - als Zeugen benannten - Sohn gegeben hat. Dementsprechend wird, auch durch Vernehmung der von der Antragsgegnerin benannten Zeugen, Beweis zu erheben sein.

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Zum Haftungsgrund weist der Senat ergänzend auf folgendes hin: Falls der Fußboden im Unfallzeitpunkt noch feucht und dadurch glatt war, kann der Antragstellerin für den Ursachenzusammenhang zwischen der Fußbodenglätte und dem Sturz der Beweis des ersten Anscheins zugute kommen; denn der Sturz eines älteren Menschen beim Begehen eines zu glatten Fußbodens stellt einen typischen Geschehensablauf dar, der nach der Lebenserfahrung auf die Ursächlichkeit der Glätte für den Sturz hinweist (BGH VersR 1968, 647).

6

Der Höhe nach verspricht die Klage jedoch insoweit keinen Erfolg, als die Antragstellerin eine Schmerzensgeldrente verlangt. Die von ihr geschilderten Verletzungsfolgen rechtfertigen lediglich ein Schmerzensgeldkapital bis zu 20.000,-- DM. Eine Rente neben dem Schmerzensgeldkapital kommt nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in Betracht (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 50. Aufl., § 847 Rn. 12), die hier aber nicht erkennbar sind.

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Beschwerdewert: 7.000,-- DM.