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Oberlandesgericht Köln·27 W 38/91·03.12.1991

Anscheinsbeweis bei Sturz auf feuchtem Krankenhausflur; teilweise Bewilligung von PKH

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe und macht nach einem Sturz auf einem offenbar feuchten Krankenhausflur Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend. Streitpunkt ist, ob Bodenglätte ursächlich für den Sturz nachgewiesen werden kann und PKH zu gewähren ist. Das OLG bewilligt PKH teilweise, erkennt einen möglichen Anscheinsbeweis für die Kausalität an und begrenzt das Schmerzensgeldkapital auf 20.000 DM; eine Schmerzensgeldrente wird abgelehnt.

Ausgang: PKH für die Hauptsache teilweise bewilligt; Schmerzensgeldkapital auf 20.000 DM begrenzt, Schmerzensgeldrente abgelehnt, Beschwerde insoweit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Sturz eines älteren Menschen auf einem zu glatten Fußboden kann der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bodenglätte und Sturz eingreifen.

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Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen kann und die Klage mit Ausnahme bestimmter Anträge hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Sind Reinigungsvorgang und Sturz zeitlich eng verknüpft und räumt die Gegenseite zumindest ein, daß der Boden noch feucht war, dürfen an den Nachweis des Bodenzustands keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; schlüssige Unfallschilderungen können hierfür genügen.

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Eine Schmerzensgeldrente neben einem Schmerzensgeldkapital kommt nur unter ganz besonderen, im Einzelfall darzulegenden Voraussetzungen in Betracht; regelmäßig ist das Schmerzensgeld als Kapitalbetrag zu bemessen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 276, 823, 847§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 0 174/91

Leitsatz

Kommt ein älterer Patient auf dem Flur eines Krankenhauses zu Fall, der zum Unfallzeitpunkt feucht und glatt war, so kann dem Patienten für den Ursachenzusammenhang zwischen Bodenglätte und Sturz ein Anscheinsbeweis zugute kommen .

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antragstellerin für die erste Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. in K. bewilligt, für den Schmerzensgeldantrag jedoch nur in Höhe eines Kapitalbetrages bis zu 20.000,-- DM. Wegen des Antrags auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente wird ihr die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Be-schwerde ist in der Sache zum Teil begründet.

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Der Antragstellerin ist in dem im Beschlußausspruch genannten Umfang Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil sie die Prozeßkosten nicht selbst aufbringen kann und ihre Klage mit Ausnahme des Antrags auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Die Antragstellerin hat einen Schadensersatzan-spruch gegen die Beklagte wegen einer positiven Vertragsverletzung sowie aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) schlüssig dargelegt. Nach ihrem Sach-vortrag ist sie unter solchen Umständen zu Fall gekommen und verletzt worden, die eine Haftung der Antragsgegnerin für die Verletzungsfolgen ergeben können. Die Antragstellerin behauptet, daß der Fußboden des Krankenhausflurs im Unfallzeitpunkt noch feucht und glatt und daß die Glätte Ursache ihres Sturzes gewesen sei. Für diesen Vortrag hat sie zwar keinen unmittelbaren Beweis angetreten. Unstreitig ist jedoch, daß kurz vor dem Unfall der aus einem Kunststoffbelag bestehende Fußboden feucht aufgewischt und durch das Reinigungspersonal nicht getrocken gerieben worden war. Die Antrags-gegnerin weist auch selbst darauf hin, daß der Bodenbelag nach dem Aufwischen erst zu trocknen "begonnen" hat, also nicht sofort trocken war. Einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Bodenfeuchtigkeit und dem Sturz räumt damit auch die Antragsgegnerin ein. Hinzukommt, daß der Haftpflichtversicherer der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 4. Februar 1991 erklärt hat, die Antragstellerin habe - wofür es mehrere Zeugen gebe - sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht davon abbringen lassen, "über den nassen Boden zu gehen". Unter diesen Umständen dürfen an den von der Antragstellerin insoweit zu erbringenden Beweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ihrer Beweislast für den Zustand des Fußbodens im Unfall-zeitpunkt kann die Antragstellerin deshalb ggf. schon durch den Nachweis der Schilderung des Un-fallgeschehens genügen, die sie nach ihrem Vortrag noch am gleichen Tage gegenüber ihrem - als Zeugen benannten - Sohn gegeben hat. Dementsprechend wird, auch durch Vernehmung der von der Antragsgegnerin benannten Zeugen, Beweis zu erheben sein.

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Zum Haftungsgrund weist der Senat ergänzend auf folgendes hin: Falls der Fußboden im Unfallzeit-punkt noch feucht und dadurch glatt war, kann der Antragstellerin für den Ursachenzusammenhang zwi-schen der Fußbodenglätte und dem Sturz der Beweis des ersten Anscheins zugute kommen; denn der Sturz eines älteren Menschen beim Begehen eines zu glat-ten Fußbodens stellt einen typischen Geschehens-ablauf dar, der nach der Lebenserfahrung auf die Ursächlichkeit der Glätte für den Sturz hinweist (BGH VersR 1968, 647).

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Der Höhe nach verspricht die Klage jedoch inso-weit keinen Erfolg, als die Antragstellerin eine Schmerzensgeldrente verlangt. Die von ihr geschil-derten Verletzungsfolgen rechtfertigen lediglich ein Schmerzensgeldkapital bis zu 20.000,-- DM. Eine Rente neben dem Schmerzensgeldkapital kommt nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in Be-tracht (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 50. Aufl., § 847 Rn. 12), die hier aber nicht erkennbar sind.

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Beschwerdewert: 7.000,-- DM.