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Oberlandesgericht Köln·27 W 36/91·10.11.1991

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeld über 25.000 DM zurückgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtArzthaftungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage über 25.000 DM. Das Landgericht verweigerte Pkh insoweit, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 ZPO). Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass die dargelegten Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld von 25.000 DM ausreichend abgelten. Erschwerende Umstände oder grobes Verschulden sind nicht bewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeld über 25.000 DM wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, soweit die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, stationäre Behandlung, Trennung von der Familie, Grad des Verschuldens, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie sonstige Umstände maßgeblich.

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Das Lebensalter und die Auswirkungen der Schädigungsfolgen auf Lebensplanung, Beruf und Familie sind bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen und können zu einer Milderung oder Erhöhung des Betrags führen.

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Die bloße Abrede eines Behandlungsfehlers durch die Gegenseite rechtfertigt keine Erhöhung des Schmerzensgeldes; nur eine grundlose Verzögerung der Schadensregulierung oder uneinsichtiges Verhalten, das eine Verschlimmerung zur Folge hat, kommt als Erhöhungsgrund in Betracht.

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Für eine schmerzensgelderhöhende Würdigung wegen groben Verschuldens müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

3

Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Recht Prozeßkostenhilfe verweigert, soweit dieser ein Schmerzensgeld von mehr als 25.000,00 DM geltend macht; die beabsichtigte Klage bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

4

Bemessungsgrundlagen für das Schmerzensgeld sind Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, die Dauer einer etwaigen stationären Behandlung und einer Trennung von der Familie, der Grad des Ver­schuldens, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzten und des Schädigers so­wie die sonstigen Umstände des Falles. Nach diesen Grundsätzen rechtfertigen die vom Antragsteller dargelegten Umstände kein den Betrag von 25.000,00 DM übersteigendes Schmerzensgeld.

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Folge des den Antragsgegnern angelasteten Behand­lungsfehlers ist eine Lähmung des Peronaeusnerven am rechten Wadenbein. Deren wesentliche Auswirkung besteht darin, daß sich der Antragsteller wegen der Fußheberschwäche im sogenannten Stepperschritt fortbewegen muß. Die Bewegungsfreiheit des Antrag­stellers wird dadurch voraussichtlich auf Dauer eingeschränkt sein. Seinen Angaben nach hat der Antragsteller auch unter starken Schmerzen in Fuß und Unterschenkel, die die Einnahme von Medikamen­ten notwendig machen, unter Sensibilitätsstörungen

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im Bereich des rechten Beins sowie unter depressi­ven Verstimmungen infolge seiner Behinderung zu leiden. Mit einem Schmerzensgeld von 25.000,00 DM sind diese Beeinträchtigungen jedoch ausgeglichen.

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Daß die Antragsgegner einen Behandlungsfehler in Abrede stellen, führt nicht zur Erhöhung des Schmerzensgeldes. Nur eine grundlose Verzögerung der Schadensregulierung oder uneinsichtiges Ver­halten, das eine unnötig lange Prozeßdauer auslöst und eine Verschlimmerung des Leidens zur Folge hat, kommen als Erhöhungsgründe in Betracht. Um solche Gründe handelt es sich hier nicht. Es ge­reicht den Antragsgegnern nicht zum Nachteil, den in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Pri­vatgutachten gezogenen Schlußfolgerungen wider­sprochen zu haben.

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Für ein schweres Verschulden der Antragsgegner zu 2) und 3), welches gleichfalls schmerzensgelderhö­hend wirken könnte, liegen keine hinreichenden An­haltspunkte vor.

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Der Schmerzensgeldbetrag von 25.000,00 DM bewegt/ sich auch nicht außerhalb des Rahmens, den andere Gerichte in vergleichbaren Fällen abgesteckt ha­ben. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in ei­nem Urteil vom 28.09.1989 (veröffentlicht in VersR 1990, 433) der Geschädigten wegen einer Lähmung des Peronaeusnerven ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM zuerkannt, wobei zwei durch den

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- groben - Behandlungsfehler notwendig gewordene Operationen und die Mitverursachung der Berufsauf­gabe berücksichtigt worden sind.

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Der vom Oberlandesgericht Hamm entschiedene Fall (abgedruckt in ZfS 1982, 67) ist dagegen wesent­lich anders gelagert, weil - abgesehen von einer sehr umfangreichen und schmerzhaften Nachopera­tion - es sich dort um eine 24jährige unverheira­tete Frau gehandelt hat, die überdies mit zuneh­menden Beschwerden im Alter rechnen mußte. Mit dieser Fallgestaltung ist der vorliegende Sachver­halt nicht vergleichbar. Die besonders schweren Folgen einer dauerhaften Gehbehinderung, unter de­nen ein junger Mensch Zeit seines Lebens zu leiden hat, dürfen bei der Schmerzensgeldbemessung nicht außer acht bleiben. Diese Erwägung bedeutet kei­neswegs eine Verharmlosung derjenigen Belastungen, die eine Körperbehinderung für den älteren Men­schen mit sich bringt. Daß sich die Folgen einer Verletzung beim alten Menschen schwerwiegend auswir­ken können, weil das fortgeschrittene Lebensalter den Heilungsablauf erschwert und sich ein jüngerer Mensch eher an neue Gegebenheiten anpaßt als ein älterer, steht außer Frage. Mit Recht hat das Landgericht jedoch berücksichtigt, daß der Körper­schaden eines jungen Menschen auf dessen gesamte Lebensplanung einschließlich seiner beruflichen und familiären Zukunft einen Einfluß ausüben kann, dem sich ein älterer Mensch nicht ausgesetzt sieht. Auf den Antragsteller als 64 Jahre alten,

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verheirateten Rentner wirkt sich die - wenn auch zweifellos belastende - Gehbehinderung aber weder beruflich noch familiär aus. Aus diesem Grund scheidet auch eine Gleichsetzung mit dem vom Ober­landesgericht Koblenz entschiedenen Fall (VersR 1989, 629) aus, in welchem die Folgen der Peronae­uslähmung bei einer 19jährigen Frau zu beurteilen und die darin liegenden erschwerenden Umstände zu berücksichtigen waren, daß der Schaden bei einem rechtswidrigen operativen Eingriff entstanden war, der Arzt sowohl bei der Operation als auch bei der Nachbehandlung Fehler begangen hatte und sich die Geschädigte zwei Folgeoperationen hatte unterzie­hen müssen. Solche erschwerenden Umstände liegen hier nicht vor.

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Beschwerdewert: 900,00 DM