Streitwertbeschwerde: Jahresnutzwert bei Räumungs- und Herausgabeanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Beklagtenvertreter haben Streitwertbeschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des Landgerichts eingelegt. Streitgegenstand war, ob bei Räumungsbegehren ein Streitwert unterhalb des Jahresnutzwerts nach § 41 Abs. 2 S. 1 GKG in Betracht kommt. Das OLG Köln änderte den Streitwert auf je 7.200 € und stellte das Verfahren gebührenfrei. Begründend stellte das Gericht fest, dass bei zusätzlicher Stützung auf einen Herausgabeanspruch der Jahresnutzwert maßgeblich ist.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Beklagtenvertreter stattgegeben; Streitwert für erste Instanz und Berufung auf jeweils 7.200 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewertungsvorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 GKG, die unter sozialen Gesichtspunkten einen Streitwert unterhalb des Jahresnutzwerts zulassen kann, findet nur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich auf der Beendigung eines Miet‑, Pacht‑ oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses beruht.
Liegt das Räumungsverlangen zugleich auch auf einer anderen Anspruchsgrundlage (z. B. Herausgabeanspruch des Eigentümers), ist gemäß § 41 Abs. 2 S. 2 GKG stets der Wert der Nutzung eines Jahres maßgeblich.
Das Fehlen der ausdrücklichen Nennung einer konkreten Anspruchsnorm (z. B. § 985 BGB) ist unschädlich, wenn aus dem Vortrag ersichtlich ist, dass die Klägerin neben dem Vermieterstatus auch als Eigentümerin in Anspruch genommen wird; maßgeblich ist die tatsächlich geltend gemachte Anspruchsgrundlage.
Die Kostenentscheidung kann gemäß § 68 Abs. 5 GKG getroffen werden; im vorliegenden Fall ordnete das Gericht Gebührenfreiheit an und erließ die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Tenor
1. Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagtenvertreter vom 29.05.2025 wird der Streitwertbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.04.2025 (6 S 61/24) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz und das Berufungsverfahren auf jeweils 7.200,00 Euro festgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel der Beklagtenvertreter, über das der Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat, ist gemäß §§ 33 RVG, 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es hat in der Sache Erfolg. Der zutreffende Streitwert für die erste und zweite Instanz beträgt gemäß § 41 Abs. 1; Abs. 2 S. 2 GKG jeweils 7.200,00 Euro, was unstreitig den jährlichen Nutzwert des Mietobjekts entspricht.
1.) Die vom Landgericht herangezogene Bewertungsvorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 GKG, die in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 1 GKG unter bestimmten Umständen auch den Ansatz eines Streitwerts unterhalb des Jahresentgelts zulässt (vgl. BGH, NZM 2006, 138), kommt aus besonderen sozialen Erwägungen nur zur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses geltend gemacht wird. Wird das Räumungsverlangen nicht nur auf die Beendigung eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses gestützt, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage (z.B. Besitzherausgabe an den Eigentümer), so bemisst sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 S. 2 GKG stets nach dem einjährigen Nutzungswert, welchen die Beklagtenvertreter und die erste Instanz unstreitig mit 7.200,00 Euro angeben. Wird die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt und wird dieser Anspruch nicht nur auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, stets der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend, § 41 Abs. 2 S. 2 GKG.
2.) So verhält es sich im Streitfall. Der Klägerin hat ihren Anspruch nicht nur auf die Beendigung des Mietverhältnisses gestützt, sondern auch auf den Herausgabeanspruch der Eigentümerin. Dass die Klägerin die Anspruchsgrundlage (§ 985 BGB) nicht (ausdrücklich) genannt hat, spielt keine maßgebliche Rolle. Entscheidend ist, dass sie den Beklagten nicht nur als Vermieterin, sondern daneben auch als Eigentümerin in Anspruch genommen hat. Die vom Landgericht herangezogene Bewertungsvorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 GKG, die in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 1 GKG unter bestimmten Umständen auch den Ansatz eines Streitwerts unterhalb des jährlichen Nutzwertes zulässt, kommt aus besonderen sozialen Erwägungen nur zur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses geltend gemacht wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2010 - 24 W 68/10 -), was vorliegend nicht der Fall ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 5 GKG.
III.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unstatthaft ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 – I-13 W 25/19 –, juris).