Beschwerde zurückgewiesen: Kosten und Isolierungsanordnung nach Abbruch einer Nachbarbebauung
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die Kosten- und Verfügungsentscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass die Verfügung zum Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit erforderlich und der Verfügungsbeklagte als Verursacher zur Isolierung verpflichtet ist. Verzögerung des Antrags widerlegt die Eilbedürftigkeit nicht, da Schutzmaßnahmen zunächst bestanden und erst später entfielen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.
Ausgang: Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die Kosten‑ und Verfügungsentscheidung zurückgewiesen; Beklagter trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, hat es nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes zuzuweisen.
Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO kann trotz zeitlicher Verzögerung bestehen; langes Zuwarten widerlegt die Eilbedürftigkeit nur, wenn der Berechtigte keine einschlägigen Maßnahmen ergriffen oder kein zwischenzeitliches Ereignis vorgetragen hat, das die Dringlichkeit erneut begründet.
Wer durch den Abbruch seines Gebäudes eine anliegende Giebel- oder Grenzwand des Nachbarn freilegt und dadurch Feuchtigkeitsschäden drohen, ist zur Vornahme der erforderlichen Isolierungs- und Schutzmaßnahmen verpflichtet (§ 1004 BGB), dies gilt bei gemeinsamer Mauer sowie bei unmittelbar an der Grenze stehender Grenzwand.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist hinreichend konkretisiert, wenn er die Schutzrichtung und die zu treffenden Maßnahmen (z. B. Schutz vor Feuchtigkeit) bezeichnet, sodass das Gericht darauf bezogene Anordnungen treffen kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 510/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Recht dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Ohne den Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses, das in den von dem Verfügungsbeklagten getroffenen Isolierungsmaßnahmen zu sehen ist, wäre die einstweilige Verfügung vom 18. Nov. 1996 aufrechterhalten worden. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, dem Verfügungsbeklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzubürden.
Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO glaubhaft gemacht. Die vom Landgericht durch den Beschluß vom 18. November 1996 getroffene Anordnung war zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Verfügungsklägerin notwendig. Durch den Abriß des dem Verfügungsbeklagten gehörenden Nachbarhauses war die Giebelwand des Wohnhauses der Verfügungsklägerin mit der unstreitigen Folge freigelegt worden, daß diese Wand schutzlos den Witterungseinflüssen ausgesetzt war und Feuchtigkeit in das Innere des Hauses eindrang. An einem Verfügungsgrund fehlt es auch nicht deshalb, weil die Verfügungsklägerin nicht alsbald nach dem Abriß des Nachbarhauses um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Zwar kann durch ein langes Zuwarten des Berechtigten eine Dringlichkeitsvermutung widerlegt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Von einer solchen sogenannten Selbstwiderlegung kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Nach dem Abriß seines Gebäudes hatte der Verfügungsbeklagte an der Giebelwand des Nachbarhauses zunächst eine Plane anbringen lassen, die zwar - nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsklägerin - keine ausreichende Isolierungsmaßnahme dargestellt, aber immerhin einen gewissen Schutz gegen eindringende Nässe geboten hat. Durch das Abfallen der Plane am 30. August 1996 erst ist die Giebelwand jeglichen Schutzes gegen die Witterungseinflüsse beraubt worden. Auf diesen Zeitpunkt ist somit für die Frage, ob die Verfügungsklägerin durch langes Zuwarten die Eilbedürftigkeit widerlegt hat, abzustellen. Der Verfügungsgrund ist jedoch nicht dadurch entfallen, daß der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz 2 1/2 Monate nach diesem Vorfall gestellt worden ist. Hierbei muß berücksichtigt werden, daß die Verfügungsklägerin nicht etwa während des gesamten Zeitraums untätig geblieben war, sondern schon vorher mit dem Verfügungsbeklagten wegen der Freilegung ihrer Giebelwand korrespondiert hatte. Zudem machte der Beginn der kalten Jahreszeit, in welcher das Eindringen von Feuchtigkeit sich in besonderem Maße auswirken kann, eine Abdichtung besonders dringlich.
Glaubhaft gemacht hat die Verfügungsklägerin auch einen Verfügungsanspruch. Danach war der Verfügungsbeklagte gem. § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der freigelegten Wand gegen Feuchtigkeitseinwirkungen zutreffen. Nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten hat die betroffene Wand beiden aneinandergebauten Häusern als Außenwand gedient. Die Parteien streiten zwar darüber, ob sich diese Wand vollständig auf dem Grundstück der Verfügungsklägerin befindet oder ob sie zum Teil auf dem Nachbargrundstück des Verfügungsbeklagten steht. Nach dem notariellen Vertrag vom 2. Juni 1996, der die Bewilligung von Überbaurechten zum Gegenstand hat, steht ein Teil der Trennmauer auf dem Nachbargelände des Verfügungsbeklagten. Fraglich ist, ob die Mauer damit die Merkmale einer Nachbarwand im Sinne von § 7 NachbGNW erfüllt. Eine Nachbarwand setzt nämlich voraus, daß die Wand von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, während es nicht ausreicht, wenn ein Teil der Wand ganz auf dem Grundstück des Erbauers steht, während sich der andere vollständig auf dem Nachbargrundstück befindet (Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für das NRW, 10. Aufl., § 7 Anm. 1). Wenn es sich bei der streitgegenständlichen Mauer um eine Nachbarwand und zugleich um eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handelt, hat der Verfügungsbeklagte zweifellos für eine Isolierung zu sorgen. Wenn er nämlich sein an eine gemeinsame Giebelmauer angebautes Haus abreißt, muß er diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung solcher Auswirkungen im Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind (BGH MDR 1981, 305; Schäfer § 14 Anm. 3).
Nichts anderes gilt indessen, sofern die Außenmauer eine Grenzwand im Sinne von § 19 NachbGNW darstellt, die ganz auf dem Grundstück der Verfügungsklägerin, jedoch unmittelbar an der Nachbargrenze steht. Wird ein Gebäude, an dessen Grenzwand ein anderes Gebäude angebaut war, abgebrochen und entsteht dadurch die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden, so hat derjenige die erforderlichen Schutzmaßnahme zu treffen, der sein Gebäude abgebrochen hat (OLG Frankfurt MDR 1982, 848; Schäfer § 20 Anm. 5). Auch für diesen Fall gilt die Erwägung, daß der Vorteil, keine Isolierungsmaßnahmen durchführen zu müssen, durch den gemeinsamen Anbau an die Giebelmauer beiden Nachbarn zugute gekommen und daß es deshalb gerechtfertigt ist, demjenigen Grundstückseigentümer, der sein Haus abbricht, die notwendigen Abdichtungsmaßnahmen aufzuerlegen. Dies mag anders sein, wenn eine benachbarte Grenzwand abgerissen wird, die nicht an die andere angebaut war (so Schäfer a.a.O.), oder wenn jedes der benachbarten Häuser schlechthin eine eigene Giebelwand hat (so OLG Köln - 2. Zivilsenat - NJW-RR 1987, 529). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.
Der Antrag der Verfügungsklägerin war schließlich nicht - wie der Verfügungsbeklagte einwendet - zu weit gefaßt. Durch die Ergänzung "insbesondere durch die Anbringung von Vorkehrungen zum Schutz der freigelegten Wand ..., vor allem gegen Feuchtigkeitseinwirkungen" hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren dahin konkretisiert, daß sie um einstweiligen Rechtsschutz wegen der eindringenden Feuchtigkeit nachsuche. Diesem Verlangen entspricht die vom Landgericht getroffene Anordnung.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 3.800,00 DM