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Oberlandesgericht Köln·27 W 2/94·17.02.1994

PKH-Ablehnung bei Rückforderung türkischer Hochzeitsschenkungen; türkisches Recht anwendbar

ZivilrechtSchuldrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückgängigmachung von Schenkungen an seine frühere Ehefrau; die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung wird zurückgewiesen. Das Landgericht durfte PKH versagen, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Streitgegenstand sind Schenkungen zwischen Ehegatten; hierfür ist türkisches Recht maßgeblich. Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Herausgabeforderung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und damit verbundenen Klageanträgen wegen fehlender Erfolgsaussicht und Unschlüssigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus Schenkungen zwischen Ehegatten und deren Widerruf sind keine güterrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von § 23b GVG und gehören nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte, sondern zu den Zivilgerichten.

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Die Rückforderung von bei der Eheschließung übergebenen Gegenständen zwischen türkischen Staatsangehörigen unterliegt dem türkischen Recht nach den anwendbaren kollisionsrechtlichen Vorschriften.

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Eine Klage auf Herausgabe beweglicher Sachen muss die Gegenstände so bestimmt bezeichnen, dass ein vollstreckbares Urteil andeutbar und die Sachen in der Zwangsvollstreckung identifizierbar sind; fehlende Bestimmtheit macht den Anspruch unschlüssig.

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Der Widerruf einer Schenkung nach türkischem Recht (Art. 244 OG) setzt eine schwerwiegende Verletzung familienrechtlicher Pflichten des Beschenkten voraus; eine Scheidung allein begründet keinen pauschalen Rückgabeanspruch.

Relevante Normen
§ SCHENKUNG§ GÜTERRECHT§ TÜRKISCHE STAATSANGEHÖRIGE§ EHEGATTEN§ ZUSTÄNDIGKEIT§ WIDERRUF

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 210/93

Leitsatz

Ansprüche aus Schenkungen unter türkischen Ehegatten und aus deren Widerruf sind keine güterrechtlichen Angelegenheiten und fallen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte. Auf die Rückforderung der bei der Eheschließung übergebenen Schmuckstücke findet türkisches Recht Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht ge- rechtfertigt. Das Landgericht hat dem Kläger die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit Recht verweigert, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 115 ZPO). Das Landgericht ist zwar für die Entscheidung über die Klage sachlich zuständig. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den Streitgegenständen nicht um Familiensachen im Sinne von § 23 b GVG, über die das Amtsgericht zu befinden hätte. Der Kläger macht nicht etwa Ansprüche "aus dem eheli- chen Güterrecht" (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GKG) geltend. Für den Anspruch auf Herausgabe von in die Ehe zwischen türkischen Staatsangehörigen ein- gebrachten persönlichen Gegenständen ist allerdings umstritten, ob die Streitigkeit als güterrechtliche Auseinandersetzung zu qualifizieren ist (bejahend OLG Hamm - 4. Familiensenat - FamRZ 1992, 963 - verneinend: OLG Frankfurt FamRZ 1989, 75; OLG Hamm - 8. Familiensenat - FamRZ 1993, 211). Um die Herausgabe persönlichen Eigentums geht es hier je- doch nicht. Das Klagebegehren ist vielmehr auf die Rückgängigmachung von Schenkungen des Klägers bzw. seiner Familienangehörigen an die Beklagte gerich- tet. Ansprüche aus Schenkungen unter Ehegatten und aus deren Widerruf sind aber keine güterrechtlichen Angelegenheiten und fallen daher in die Zuständig- keit der Prozeßgerichte (BGH NJW 1980, 193; Zöller- Gummer, ZPO, 18. Auflage, § 23 b GVG, Rn. 37).

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Die Klage, für deren Durchführung Prozeßkostenhilfe begehrt wird, ist jedoch nicht schlüssig. Dem auf die Herausgabe von Schmuckstücken gerich- teten Klageantrag zu 1) fehlt schon die notwendi- ge Bestimmtheit. Der vom Kläger herausverlangte Schmuck ist nur allgemein bezeichnet und nicht näher beschrieben, so daß - zumal die Beklagte über weiteren, von den streitgegenständlichen Schmuck- stücken zu unterscheidenden Schmuck nach ihrem Vortrag verfügt - ein entsprechendes Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Ohne nähere An- gaben zu ihrer Ausgestaltung sind die Schmuckstücke in der Zwangsvollstreckung nicht identifizierbar. Unabhängig davon dürfte dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der bezeichneten Schmuckstücke onhehin nicht zustehen. Ob der Kläger Rückgabe des Schmucks verlangen kann, bestimmt sich, da beide Parteien türkische Staatsangehörige sind, nach türkischem Recht. Die Rückforderung der bei der Eheschließung übergebenen Schmuckstücke steht im Zusammenhang mit der Ehescheidung. Ob hierfür auf das Güterrechts- statut (Artikel 15 EGBGB), das Scheidungsstatut (Artikel 17 EGBGB) oder das Unterhaltsstatut (Ar- tikel 18 EGBGB) abzustellen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da in jedem dieser Fälle türkisches Recht zur Anwendung kommt. Die vom Kläger herange- zogene Regelung in Artikel 146 des türkischen Zi- vilgesetzbuchs (abgedruckt in: Bergmann/Ferid, In- ternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, "Türkei" S. 29) vermag den geltend gemachten Herausgabean- spruch nicht zu begründen. Nach dieser Bestimmung erhält im Fall der Scheidung jeder Ehegatte un- abhängig davon, welcher Art das güterrechtliche Verhältnis war, sein persönliches Vermögen zurück. Die Vorschrift kann als Grundlage eines globalen Anspruchs auf Herausgabe von dem jeweils anderen Ehegatten gehörigen Gegenständen, die nicht Hausrat sind, begriffen werden (OLG Hamm FamRZ 1992, 964). Sie dient aber nicht dem Zweck, Eigentumsverän- derungen rückgängig zu machen, die aufgrund von Rechtsgeschäften unter Ehegatten wie etwa Schenkun- gen stattgefunden haben (vgl. LG Tübingen FamRZ 1992, 1437). Ein Rückgabeanspruch könnte sich daher allenfalls wegen des Widerrufs einer Schenkung nach Artikel 244 des türkischen Obligationengesetzes (OG) rechtfertigen. Indessen ist schon zweifelhaft, ob Schenkungen unter türkischen Eheleuten anläßlich der Eheschließung nach der Scheidung der Ehe überhaupt zurückgefordert werden können (verneinend OLG Köln - 13. Zivilsenat - OLG-Report 1993, 328; grundsätzlich bejahend wohl LG Tübingen a.a.O.). Jedenfalls würde der Widerruf einer Schenkung nach Artikel 244 Abs. 2 OG voraussetzen, daß die Beklag- te dem Kläger oder einem von dessen Angehörigen gegenüber die ihr obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

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Für ein solches Verhalten der Beklagten bietet der Sachvortrag des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte.

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Unschlüssig ist auch der unter Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 11.750,00 DM. Bedenken ergeben sich bereits aus der Widersprüchlichkeit des Klagevortrags. Während in der Klageschrift davon die Rede ist, daß der Kläger der Beklagten anläßlich der Hochzeit Gesamtbeträge von 11.750,00 DM, die zeitweise von seiner Familie aufgebracht worden seien, für verschiedene Anschaf- fungen zur Verfügung gestellt habe, ist in dem späteren Schriftsatz des Klägers vom 30. Juni 1993 vorgetragen, die Eheleute B. - Onkel und Tante des Klägers - hätten den Parteien den genannten Geld- betrag zum Möbelerwerb überlassen. Falls es sich hierbei - was nach dem offenbar korrigierten Vor- trag anzunehmen ist - um eine Schenkung der Eheleu- te B. an die Parteien handelt, fehlt dem Kläger die Anspruchsberechtigung für das Rückzahlungsbegehren. Sofern die Geldhingabe dagegen eine Schenkung des Klägers anläßlich der Eheschließung darstellen sollte, dürfte aus den oben genannten Gründen ein Rückforderungsanspruch ausscheiden. Keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet schließ- lich der Feststellungsantrag zu Ziffer 3 der Klage. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der Beklagten aus der vor einem türkischen Notar unterzeichneten Schuldurkunde keine Rechte zustehen, hat der Kläger nicht dargetan. Da die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland lebt und vom Kläger nicht behauptet ist, daß diese in der Türkei über Vermögenswerte verfügt, fehlt ein Feststellungsinteresse, wenn der Schuldtitel in der Bundesrepublik nicht vollstreckbar ist. Daß die notarielle Urkunde von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden sei, trägt der Kläger nicht vor. Im übrigen können nach herrschender Rechtsansicht vollstreckbare Urkunden ausländischer Notare ohnehin nicht nach § 722 ZPO für vollstreck- bar erklärt werden (vgl. Zöller-Geimer, § 722 Rn. 8, m.w.N.). Abgesehen davon hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, daß die Beklagte aus dem vor dem Notar eingegangenen Vertragsverhältnis kei- ne Rechte erworben habe. Aus diesem Grund fehlt es auch an der Schlüssigkeit des Anspruchs auf Heraus- gabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariel- len Urkunde.

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Beschwerdewert: 3.300,00 DM.