Streitwertfestsetzung nach einseitiger Erledigungserklärung im Säumnisverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Säumnisverfahren wird teilweise stattgegeben. Der Senat bestimmt, dass sich der Streitwert nach einer einseitigen Erledigungserklärung am Wert der Hauptsache orientiert. Im Säumnisverfahren hat das Gericht zu prüfen, ob die Klage bis zum behaupteten Erledigungszeitpunkt zulässig und begründet war. Zudem kann das Gericht nach § 25 Abs. 2 S. 2 GKG den Streitwert von Amts wegen ändern.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung auf 16.888,90 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einseitiger Erledigungserklärung im Säumnisverfahren richtet sich der Streitwert nach dem Wert der Hauptsache.
Im Säumnisverfahren hat das Gericht zu prüfen, ob die Klage bis zum behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war; sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil auszusprechen.
Ist die Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet, so ist trotz einseitiger Erledigungserklärung ein unechtes Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 2 ZPO zu erlassen.
Das Gericht kann gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG den Streitwert von Amts wegen ändern, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 43 O 109/96
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise wie folgt abgeändert: Auch für die Zeit nach dem 17. Oktober 1996 wird der Streitwert auf 16.888,90 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, daß sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung im Säumnisverfahren nach dem Hauptsachewert richtet (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Stichwort: Erledigung der Hauptsache Rdn. 1529; OLG Köln MDR 1995, 103). Auch im Säumnisverfahren muß das Gericht in eine Prüfung eintreten, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat das Gericht die Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil auszusprechen. Ergibt die Prüfung, daß die Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war, dann ist sie trotz der Erledigungserklärung des Klägers durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen (§ 331 Abs. 2 ZPO). Auch das im Säumnisverfahren auf eine einseitige Erledigungserklärung ergangene Urteil verhält sich also über den ursprünglichen Klageanspruch.
An den Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den Streitwert auf 3.975,03 DM festzusetzen, ist der Senat nicht gebunden, da er gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG die Festsetzung von Amts wegen ändern kann, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist.