Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren richtet sich nach Wert der Hauptsache
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein selbständiges Beweisverfahren. Streitpunkt ist, ob der Wert nach dem Vortrag des Antragstellers oder nach der Schätzung des Sachverständigen zu bemessen ist. Das OLG Köln weist die Beschwerde ab und erklärt, der Gegenstandswert bemesse sich nach dem Wert der Hauptsache, der sich zu Beginn des Verfahrens aus dem Vortrag des Antragstellers bestimme; daher war ein Wert von 20.000 DM zulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das selbständige Beweisverfahren als unbegründet abgewiesen (Wert 20.000 DM bestätigt)
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für ein selbständiges Beweisverfahren bestimmt sich nach dem Wert der Hauptsache.
Das selbständige Beweisverfahren ist als vorgezogener Hauptsachebeweis zu behandeln, sodass der volle Wert des zu sichernden Anspruchs maßgeblich sein kann.
Der Hauptsachewert richtet sich unabhängig von der Begutachtung nach dem Vortrag des Antragstellers zu Beginn des Beweisverfahrens.
Ein vom Sachverständigen vorgenommener grober Kostenschätzwert ist nicht maßgeblich, wenn das Beweissicherungsbegehren der Antragsteller darüber hinausgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 OH 19/97
Leitsatz
Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Dieser bestimmt sich - unabhängig von der Begutachtung - nach dem Vortrag des Antragstellers zu Beginn des Beweisverfahrens.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat den Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren mit Recht auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Die Bewertung eines selbständigen Beweisverfahrens wird nicht einheitlich beurteilt. Im Hinblick auf die Neufassung der §§ 485 ff. ZPO, die dieses Verfahren als vorgezogenen Hauptsachebeweis normiert (vgl. § 493 Abs. 1 ZPO), folgt der Senat der überwiegend vertretenen Ansicht, daß der volle Wert des zu sichernden Anspruchs als Hauptsachewert maßgebend ist (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rn. 16 "selbständiges Beweisverfahren" mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung).
Der Hauptsachewert wiederum richtet sich unabhängig von der Begutachtung nach dem Vortrag des Antragstellers zu Beginn des Beweisverfahrens (vgl. etwa OLG Koblenz BauR 1993, 250; Cuypers NJW 1994, 1990). Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, auf welchen Betrag der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten veranschlagt hat, zumal es sich hier ohnehin nur um grobe Schätzungen handelt; der Gutachter hat selbst betont, daß wegen der lohnintensiven Prägung der Arbeiten seine Kostenschätzung nur als "Entscheidungshilfe" gedacht und eine genaue Kalkulation nicht möglich ist. Vor allem aber reicht das Beweissicherungsbegehren der Antragsteller weit über denjenigen Bereich hinaus, hinsichtlich dessen das Gutachten - grob geschätzte - Mängelbeseitigungskosten angibt. Die Antragsteller haben - unter anderem - den Estrich im gesamten Haus beanstandet, während sich das Gutachten auf einzelne Räume beschränkt. Bei Berücksichtigung der von den Antragstellern ferner erhobenen Rüge von zahlreichen Rißbildungen in den Zimmerwänden ist der Wert des zu sichernden Anspruchs mit mindestens 20.000,00 DM anzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).