Prozesskostenhilfe: Schmerzensgeld nicht als Einsatzvermögen heranzuziehen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe; das Landgericht hatte diese u.a. wegen vorhandenen Sparguthabens und einer Festgeldanlage (30.000 DM Schmerzensgeld) abgelehnt. Das OLG Köln hebt den Beschluss auf und verweist zurück, da das Schmerzensgeld unter den gegebenen Umständen nicht für die Prozesskosten einzusetzen ist. Es verweist auf sozialhilferechtliche Maßstäbe und ordnet erneute Prüfung der Erfolgsaussichten an.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; PKH-Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen mit Anweisung, PKH nicht wegen fehlender wirtschaftlicher Voraussetzungen zu verweigern.
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld gilt nicht regelmäßig als einsatzpflichtiges Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO; es kann unter den gegebenen Umständen von der Anrechnung ausgenommen werden.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 2 ZPO ist auf sozialhilferechtliche Erwägungen (insbesondere § 77 Abs. 2 BSHG und die Verweisung in § 88 BSHG) zurückzugreifen.
Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe darf nicht allein mit dem Vorhandensein von Schmerzensgeld begründet werden; Vermögenszuordnungen (z. B. gemeinsames Guthaben) und Freibeträge sind zu berücksichtigen.
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zudem die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache (§ 114 ZPO) zu prüfen; ist hierzu eine inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich, kann das Berufungsgericht die Sache nach § 575 ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 0 36/93
Leitsatz
Schmerzensgeld von 30.000,00 DM ist nicht für die weitere Prozeßführung über materiellen Schadensersatz einzusetzen.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht wird angewiesen, die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht wegen des Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür zu verweigern.
Gründe
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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Be-schwerde hat in der Sache insoweit einen vorläufi-gen Teilerfolg, als der angefochtene Beschluß auf-zuheben und das Verfahren an das Landgericht zu-rückzuverweisen ist.
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Die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe scheitert nicht an dem Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 114 ZPO. Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aus seinen laufenden Renten- und Mieteinkünften selbst aufzubringen. Sein Vermögen hat er nach § 115 Abs. 2 ZPO nur in Höhe von 1.250,-- DM als Beitrag zu den Prozeßkosten einzusetzen.
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Mit Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Kläger sein Sparguthaben einzusetzen hat. In der Beschwerdeinstanz hat sich der Kläger indessen darauf berufen, daß das Spar-guthaben über 11.500,-- DM ihm und seiner Ehefrau gemeinsam gehöre. Sein eigenes Sparvermögen ver-ringere sich damit um die Hälfte auf 5.750,-- DM. Nach Abzug des in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bestimmten Freibetrages von 4.500,-- DM verbleibt ein Spar-vermögen von 1.250,-- DM, mit dem der Kläger sich an den Prozeßkosten zu beteiligen hat.
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Weiteres Barvermögen braucht der Kläger nicht ein-zusetzen. Im Ansatz zutreffend ist zwar die Auf-fassung des Landgerichts, daß auch angelegte Fest-gelder grundsätzlich zu dem einzusetzenden Vermö-gen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO gehören (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 115 Rn. 51). Bei der Ermittlung des dem Kläger anzurechnenden Vermögens hat die Festgeldanlage in Höhe von 30.000,-- DM jedoch deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es sich bei der festgelegten Summe um die vom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. geleistete Schmerzensgeldzahlung handelt. Unter den hier vorliegenden Umständen braucht der Kläger dieses Schmerzensgeld nicht für die Prozeßkosten einzusetzen.
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Ob Schmerzensgeld zum einsatzpflichtigen Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO gehört, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Während sich einige Gerichte uneingeschränkt für die Ein-satzpflicht ausgesprochen haben (OLG Bremen, NJW 1957, 1931; OLG Karlsruhe NJW 1959, 1373), wird zum Teil die Auffassung vertreten, bei hohen Schmerzensgeldzahlungen und geringem Streitwert könne der Einsatz eines Teils des Schmerzensgeldes zumutbar sein (Schneider MDR 1978, 271; OLG Hamm FamRZ 1987, 1283). Die heute wohl überwiegende Ansicht hält dagegen den Einsatz von Schmerzens-geldern für regelmäßig unzumutbar (OLG Düsseldorf VersR 1974, 391; OLG Frankfurt NJW 1981, 2129; OLG Celle NJW-RR 1988, 768; OLG Köln - 4. Zivilsenat - FamRZ 1988, 95; OLG Stuttgart Rpfl 1991, 463; OLG Nürnberg JurBüro 1992, 756; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 9).
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Der Meinung, Schmerzensgelder seien uneinge-schränkt einsatzpflichtig, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar ist in der Vorschrift des § 88 Abs. 2 BSHG, auf die § 115 Abs. 2 ZPO verweist, das Schmerzensgeld nicht aufgeführt. Zur näheren Bestimmung der Zumutbarkeit im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO kann indessen auch auf die wei-teren Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zu-rückgegriffen werden. Nach § 77 Abs. 2 BSHG ist eine zum Einkommen zählende Schmerzensgeldrente nicht einsatzpflichtig. Wenngleich § 77 Abs. 2 BSHG nur das Einkommen erfaßt, wird in der sozial-hilferechtlichen Praxis die Anrechnung des Schmer-zensgeldkapitals regelmäßig als besondere Härte ausgeschlossen. Daß dem Verletzten die Geldent-schädigung im Sozialhilferecht belassen wird, muß auch im Rahmen der Zumutbarkeit im Prozeßkosten-hilferecht berücksichtigt werden (vgl. OLG Köln - 4. Zivilsenat - FamRZ 1988, 95; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 222). Ob im Einzelfall der Einsatz eines hohen Schmerzensgeldes in Betracht kommt, wenn die Prozeßkosten verhältnismäßig gering sind und der Partei der wesentliche Teil des erhal-tenen Ausgleichs verbleibt, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei einem Streitwert von annähernd 40.000,-- DM sind die Prozeßkosten nicht so nied-rig, daß sie nur einen geringen Teil des Schmer-zensgeldes von 30.000,-- DM in Anspruch nehmen würden.
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Da die Prüfung der bisher unbeantwortet gebliebe-nen Frage, in welchem Umfang die Klage hinreichen-de Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO), eine Auseinandersetzung mit den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen erfordert, macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückwei-sung der Sache nach § 575 ZPO Gebrauch.
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Beschwerdewert: 5.000,-- DM.