Beschwerde gegen Ablehnung von PKH bei Teilungsversteigerungsantrag – Rechtsmissbrauch verneint
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Teilungsversteigerung wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht gemäß §114 ZPO versagt. Einen rechtsmissbräuchlichen Antrag auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft sieht das Gericht nicht; materiell-rechtliche Einwendungen wurden nicht schlüssig dargelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und den Antrag auf Teilungsversteigerung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg der beabsichtigten Klage voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§114, §127 ZPO).
Bei einer Teilungsversteigerung kann ein Miteigentümer materielle, im Grundbuch nicht ersichtliche Einwendungen im Wege der Drittwiderspruchsklage nach §771 ZPO geltend machen.
Jeder Teilhaber kann gemäß §749 Abs.1 BGB grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; das Zustimmungserfordernis nach §1365 BGB gilt jedenfalls nicht mehr für Verfügungen nach rechtskräftiger Scheidung.
Die Annahme von Rechtsmissbrauch bei Ausübung des Aufhebungsrechts ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt; sie setzt voraus, dass die Aufhebung für den widersprechenden Teilhaber schlechthin unzumutbar wäre.
Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss des Aufhebungsverlangens nach §749 Abs.2 BGB muss vom Anspruchsteller substantiiert und nachweisbar vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 374/97
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung als unzulässige Rechtsausübung zu werten ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit Recht verweigert, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) .
Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann zwar im Fall einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 180 ff ZVG) ein Miteigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der klagende Miteigentümer nicht "Dritter" ist (vgl. BGH WM 1972, 730; NJW 1985, 3067; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 309; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 771 Rn. 1; Jauernig/Vollkommer, BGB, 7. Aufl., Anm. 4 b zu §§ 749-758). Solche materiellen Gründe hat die Antragstellerin jedoch nicht schlüssig dargelegt.
Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, die sich bei Grundstücken im Wege der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG vollzieht. Dieses Recht in bezug auf das beiden Parteien gehörende Hausgrundstück ist der Antragsgegnerin nicht etwa durch die güterrechtliche Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB verwehrt, nach welcher sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten zur Verfügung über sein Vermögen im ganzen verpflichten kann. Daher kann die Streitfrage, ob der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung nach § 1365 BGB zustimmungsbedürftig ist (bejahend etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 309, BayObLG FamRZ 1996, 1013; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1365 Rn. 8 - verneinend z.B. Gernhuber in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 1365 Rn. 55), hier auf sich beruhen. Für Verfügungen nach rechtskräftiger Scheidung besteht das Zustimmungserfordernis jedenfalls nicht mehr (vgl. OLG Hamm FamRZ 1987, 592; Palandt/Diederichsen § 1365 Rn. 2; Gernhuber a.a.O. § 1365 Rn. 4a). Die Antragsgegnerin hat die Teilungsversteigerung aber erst beantragt, nachdem sie von dem Vater der Antragstellerin rechtskräftig geschieden war.
Das Aufhebungsverlangen kann sich allerdings im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGH NJW 1972, 819; 1975, 688; 1977, 1235). Die Annahme eines Rechtsmißbrauchs ist indessen nur ausnahmsweise anzunehmen (BGH NJW 1977, 1235; ZIP 1995, 114) und wird in Fällen der vorliegenden Art nur gerechtfertigt sein, wenn die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft für den widersprechenden Teilhaber als schlechthin unzumutbar anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1977, 1235; OLG München FamRZ 1989, 980). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der nach dem eigenen Vor- bringen der Antragstellerin mit der Übertragung des Hälfteanteils ihres Vaters verfolgte Zweck, die Erbfolge vorwegzunehmen und die Antragstellerin materiell abzusichern, wird durch eine Veräußerung der Immobilie nicht von vornherein verfehlt. Daß die Antragstellerin durch die Teilungsversteigerung das Recht verliert, das im Miteigentum stehende Haus weiter bewohnen zu können, und unter Umständen gehalten ist, die durch den Versteigerungserlös nicht getilgten Lasten abzutragen, begründet für sich allein gleichfalls nicht den Einwand des Rechtsmißbrauchs (vgl. BGH WM 1984, 873; ZIP 1995, 115). Auf die Interessen ihres Vaters als einen an der Gemeinschaft nicht beteiligten Dritten kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Daß ihrem Vater, dem lediglich ein schuldrechtliches Wohnungsrecht eingeräumt worden ist, bei einer Versteigerung des Grundstücks möglicherweise der Verlust der Wohnung droht, kann im übrigen schon deshalb nicht entscheidend sein, weil es auch ohne die Eigentumsübertragung auf die Antragstellerin nach der Scheidung ihrer Eltern zur Auseinandersetzung der dann zwischen diesen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft im Wege der Teilungsversteigerung gekommen wäre. Gegen ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin spricht zudem, daß diese bei einer Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes letztlich gezwungen wäre, auf eine wirtschaftliche Verwertung ihres Miteigentums zu verzichten. Dies ist ihr auch nicht bereits deswegen anzusinnen, weil die Anschaffung des Hausgrundstücks aus den Erwerbseinkünften des Vaters der Antragstellerin finanziert worden ist; denn durch die Versorgung des Haushalts und die Betreuung der Antragstellerin hat auch die Antragsgegnerin einen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet. Die Gründe für das Scheitern der Ehe mit dem Vater der Antragstellerin schließlich haben für die Frage, ob die Antragsgegnerin im Verhältnis zu ihrer Tochter treuwidrig handelt, keine wesentliche Bedeutung.
Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, kann zwar durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (vgl. § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Abrede dieses Inhalts zwischen ihr und der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aber nicht hinreichend dargetan. Das Landgericht weist zutreffend auf den Zusammenhang hin, das die Antragstellerin selbst zwischen dem vereinbarten Ausschluß der Veräußerung des Grundstücks und dem Familienverband hergestellt hat. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin war Einvernehmen dahin erzielt worden, daß das Haus "unter dauerndem Ausschluß Dritter für die am Vertrag Beteiligten lebenslang als gemeinschaftliche Wohnmöglichkeit erhalten bleiben" solle. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, die Rechtsfolgen sollten "unabhängig vom Bestand der Familie" sein, steht davon in einem unvereinbaren Widerspruch und beruht zudem ohnehin nur auf einer Wertung, wie der Zusatz "die Vereinbarung ist ersichtlich darauf gerichtet" zeigt. Nach dem Scheitern der Ehe ihrer Eltern kann das Einfamilienhaus als gemeinschaftliche Unterkunft aber nicht mehr genutzt werden. Bei dieser Sachlage bedarf die weitere Frage, ob für die Antragsgegnerin ein wichtiger Grund vorliegt, um trotz eines vereinbarten Ausschlusses die Aufhebung der Gemeinschaft gleichwohl zu verlangen (§ 749 Abs. 2 Satz 1 BGB) keiner Entscheidung.
Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG: 50,-- DM