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Oberlandesgericht Köln·27 W 19/95·02.01.1996

Schriftform nach §16 NachbG bei Unterfangungsarbeiten nicht erfüllt – Beschwerde abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungsbeklagte hatte gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Streitgegenstand war, ob die schriftliche Anzeige nach §16 NachbG für geplante Unterfangungsarbeiten vorlag. Das OLG Köln bejahte den Verfügungsanspruch und verwies auf unzureichende Anzeigen: Einladung zu Gesprächen und beiliegende Pläne genügten nicht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Verfügungsbeklagte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anzeige nach §16 NachbG erfordert die schriftliche Mitteilung der Notwendigkeit von Unterfangungsarbeiten unter Angabe wesentlicher Einzelheiten; bloße Einladungen zu Erläuterungsgesprächen genügen nicht.

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Der Hinweis, Art und Umfang der Arbeiten stünden in einem noch zu führenden Gespräch im Vordergrund, erfüllt das Schriftformerfordernis des §16 NachbG nicht.

3

Lagepläne oder Baugesuchszeichnungen genügen nur dann als Anzeige, wenn sich aus ihnen die erforderlichen bautechnischen Einzelheiten der Ausführung eindeutig entnehmen lassen.

4

Die Berufung auf Treu und Glauben (§242 BGB) rechtfertigt nicht ohne substantiierten Vortrag die Umgehung eines gesetzlich geregelten Schriftformerfordernisses.

Relevante Normen
§ NachbG NW §§ 7, 16, 22§ 16 NachbG§ 91a Abs. 2 S. 1 ZPO§ 1004 BGB§ 7 NachbG§ 22 NachbG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 81/95

Leitsatz

Der schriftliche Hinweis, daß Art und Umfang von Unterfangungsarbeiten entlang der Grundstücksgrenze im Vordergrund eines noch zu führenden Gesprächs stehen sollen, reicht für das Schriftformerfordernis des § 16 NachbG nicht aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat den Verfügungsbeklagten zu Recht die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auferlegt. Denn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war zulässig und begründet.

4

Zutreffend hat das Landgericht einen Verfügungsanspruch aus § 1004 BGB auf Untersagung der Arbeiten zur Errichtung der Kellerwand bis zum Nachweis der Geeignetheit der Unterfangungsarbeiten deshalb bejaht, weil der Verfügungsbeklagte seiner Verpflichtung, die Unterfangungsarbeiten mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzeigen, nicht nachgekommen ist. Die Anzeigepflicht nach §§ 7, 16 NachbG oder nach §§ 22, 16 NachbG erfordert es, die Notwendigkeit von Unterfangungsarbeiten unter Angabe von Einzelheiten schriftlich mitzuteilen (Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein Westfalen, 10. Aufl., 1994, § 16 Anm. 1). Dieser Anzeigepflicht hat der Verfügungsbeklagte weder durch das Schreiben vom 27. Oktober noch durch das Schreiben vom 1. Dezember 1994 genügt. Das Schreiben vom 27. Oktober 1994 enthält lediglich eine Einladung zu einem erläuternden Gespräch, ohne daß überhaupt auf die Notwendigkeit von Unterfangungsarbeiten hingewiesen worden ist. Auch aus dem Schreiben vom 1. Dezember 1994 ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß, in welchem Umfang und in welcher Ausführung Unterfangungsarbeiten durchgeführt werden sollten. Allein der Hinweis darauf, daß die Besonderheiten der Gründung und die Ausführung entlang der Grundstücksgrenze im Vordergrund eines noch zu führenden Gespräches stehen sollen, reichen schon im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 16 NachbG nicht aus, um eine ordnungsgemäße Anzeige anzunehmen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß dem Lageplan und den Baugesuchszeichnungen im Maßstab 1:100, die diesem Schreiben beigefügt gewesen sein sollen, die notwendigen Einzelheiten zur bautechnischen Ausführung der Arbeiten entnommen werden konnten.

5

Die Tatsache, daß der Verfügungsbeklagte die bautechnische Ausführung der Unterfangungsarbeiten zum Gegenstand einer Besprechung vom 11. Januar 1995 machen wollte, reicht schon im Hinblick auf das Schriftformerfordernis nicht aus (§§ 125, 126 BGB). Dafür, daß die Berufung auf die Schriftform hier einem Verstoß gegen § 242 darstellen würde, hat der Verfügungsbeklagte nicht hinreichend vorgetragen. Da Gegenstand der Besprechung unstreitig auch ein etwaiger Verkauf des Grundstücks der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte war, ist es nachvollziehbar, daß sich die Verfügungsklägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht für Einzelheiten von Plänen, die an eine Wand geheftet gewesen sein sollen, interessiert hat.

6

Es bestand auch ein Verfügungsgrund. Aus der Sicht der Verfügungskläger, auf die abzustellen ist, bestand hinreichende Veranlassung zu der Annahme, daß der Verfügungsbeklagte trotz der vorangegangenen einstweiligen Verfügung vom 10. Februar 1995 in dem Verfahren 27 O 60/95 LG Köln mit der Errichtung der Kellerwand beginnen könnte. Nach Erlaß der ersten einstweiligen Verfügung hatte der Verfügungsbeklagte nämlich am 17. Februar 1995 die Bodenplatte in Beton gießen lassen und am Außenrand dieser Bodenplatte Steckbügel angebracht. Aus der Sicht der Verfügungsklägerin mußte der Eindruck entstehen, daß ohne weitere Unterfangungsarbeiten und ohne die Klärung der Ordnungsgemäßheit dieser Arbeiten mit dem Gießen der Kelleraußenwand begonnen werden könnte. Da die Verfügungsklägerin seitens des Verfügungsbeklagten weder über Einzelheiten der Ausführung der Arbeiten entlang der Giebelwand des Hauses unterrichtet worden war und auch nach Erlaß der ersten einstweiligen Verfügung keine weiteren Informationen zu dem beabsichtigten Vorgehen des Verfügungsbeklagten erhalten hatte, stand aus ihrer Sicht zu befürchten, daß die Arbeiten auch entlang der Giebelwand weiter durchgeführt werden würden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 4.000,- DM.