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Oberlandesgericht Köln·27 W 16/93·29.08.1993

Beschwerden gegen Ablehnung von Sachverständigen zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügten die Ablehnung von Sachverständigen nach Vorlage schriftlicher Gutachten; das OLG Köln wies die Beschwerden zurück. Es erklärte Ablehnungsgesuche, die sich aus einem Gutachten ergeben, für nicht verspätet, wenn sie innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist nach Kenntnisnahme erhoben werden. Die Ablehnung war in der Sache unbegründet, da die Gutachtensformulierung keine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit ergab. Die Kostenentscheidung traf § 97 ZPO.

Ausgang: Beschwerden gegen Ablehnungsgesuche des Sachverständigen als unbegründet abgewiesen; Kosten den Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Sachverständigen nach Einreichung des Gutachtens (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.

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Ein aus einem schriftlichen Gutachten abgeleiteter Ablehnungsgrund ist nicht verspätet, wenn das Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist nach Kenntnisnahme des Gutachtens gestellt wird, insbesondere wenn kein Termin zur Weiterverhandlung ansteht und keine Prozessverzögerung zu besorgen ist.

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Die Besorgnis der Befangenheit ist objektiv aus Sicht einer besonnenen und vernünftig denkenden Partei zu beurteilen; bloß scharfe oder deutliche Ausdrucksweisen im Gutachten begründen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit.

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Ein Ablehnungsgrund setzt Tatsachen voraus, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen; die Wiedergabe streitiger Parteischilderungen ohne deren Feststellung als erwiesen genügt dafür nicht.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 5 ZPO§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.§ 411 Abs. 4 ZPO§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 384/91

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1. und 4. haben jeweils die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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Die nach § 406 Abs. 5 ZPO zulässigen sofortigen Be-schwerden sind sachlich nicht gerechtfertigt.

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Gegen die Zulässigkeit der Ablehnungsgesuche beste-hen allerdings keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Ablehnung eines Sachverständigen nach Einreichung des Gutachtens nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Die Beschwerdeführer leiten den Ablehnungsgrund aus dem schriftlichen Gutachten selbst her. Daraus folgt, daß der Ablehnungsgrund nicht vor der Einreichung des Gutachtens hat geltend gemacht werden können. Die Ablehnungsgesuche sind zwar nicht unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens, sondern 6 Wochen bzw. 9 Wochen später eingereicht worden. Gleichwohl sind sie noch rechtzeitig.

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Zu der Frage, wann eine schuldhafte Verzögerung der Ablehnungserklärung vorliegt, gibt es unterschied-liche Auffassungen. Nach einer verbreiteten Ansicht muß der Ablehnungsantrag unverzüglich nach erlang-ter Kenntnis vom Ablehnungsgrund vorgelegt werden, bei einem aus einem schriftlichen Sachverständi-gengutachten hergeleiteten Ablehnungsgrund also un-verzüglich nach Kenntnisnahme von dem Gutachten (OLG Koblenz OLGZ 80, 38; NJW-RR 1992, 1471; OLG Frankfurt MDR 1989, 744; Baumbach-Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 406 Rn. 23). Dabei wird der Begriff "unverzüglich" zum Teil in dem Sinne verstanden, daß der Partei eine den Umständen des Falles angepaßte Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen ist (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Koblenz NJW-RR 1992, 1471). Der Meinung, das Ablehnungs-gesuch müsse unverzüglich eingereicht werden, vermag sich der Senat jedenfalls insofern nicht anzuschließen, als unter dem Gesichtspunkt der Un-verzüglichkeit dem Antragsteller keine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt wird. Bereits zu § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. hat der Senat die Ansicht vertreten, daß der Partei eine ausreichende Frist zur ruhigen Klärung zugebilligt werden muß, weil nach der Erstattung des Gutachtens besondere Eile nicht mehr geboten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - noch kein Termin zur weiteren Verhandlung angesetzt ist und eine Verzögerung des Rechtsstreits durch Gewährung einer ausrei-chenden Frist nicht zu befürchten ist (Senat, Beschluß vom 10.10.1988 - 27 W 31/88 -, abgedruckt in VersR 1989, 210). An dieser Meinung hält der Senat auch für die Neufassung des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO, durch die insoweit keine sachliche Än-derung eingetreten ist, fest. Ein nach der Erstat-tung eines schriftlichen Gutachtens eingereichtes Ablehnungsgesuch ist daher nicht verspätet, wenn es innerhalb einer angemessenen Überlegungszeit ange-bracht wird (so etwa auch Damrau in: Münchener Kom-mentar zur ZPO, Band II, § 406 Rn. 7; Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 406 Rn. 7).

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Die Beklagten bedurften nach dem Erhalt des Gut-achtens eines ausreichenden Zeitraums, innerhalb dessen sie die Ausführungen des Sachverständigen prüfen sowie die Frage, ob das Gutachten Gründe für die Annahme der Befangenheit enthalte, prüfen und mit ihrem Prozeßbevollmächtigten erörtern konnten. Dieser Zeitraum darf schon deshalb nicht zu knapp bemessen werden, weil noch kein Termin zur Wei-terverhandlung angesetzt und eine Verzögerung des Rechtsstreits durch Gewährung einer hinreichenden Frist nicht zu besorgen war. Unter diesen Umständen sind die Ablehnungsanträge noch rechtzeitig ge-stellt worden. Dabei kann offenbleiben, ob die Par-teien nach Ablauf der ihnen gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten auch mit Ablehnungsgründen, die sich auf das Gutachten stützen, ausgeschlossen sind (so Damrau a.a.O.; Baumbach-Hartmann § 406 Rn. 24). Die Ableh-nungsgesuche sind hier innerhalb der nach § 411 Abs. 4 ZPO bestimmten Frist eingereicht worden.

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Die danach zulässigen Ablehnungsgesuche sind jedoch unbegründet.

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Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangen-heit abgelehnt werden, wenn ein Grund besteht, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unpartei-lichkeit zu rechtfertigen. Eine Ablehnung setzt zwar nicht voraus, daß der Sachverständige wirklich befangen ist. Jedoch müssen Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht einer besonnenen und vernünftig denkenden Partei Anlaß zu der Befürchtung geben können, der Sachverständige sei nicht unparteilich. Die Ausführungen im Gutachten, auf welche die Be-klagten ihre Ablehnungsgesuche stützen, reichen für eine Besorgnis der Befangenheit im Ergebnis noch nicht aus.

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In dem Hinweis des Sachverständigen auf die Verbit-terung der Klägerin darüber, daß sie von den Ärzten der Beklagten zu 1. "trotz unerträglicher Schmer-zen und Bewegungsunfähigkeit weggeschickt ("rausge-schmissen") worden sei" und "das Vertrauen in diese Ärzte verloren" habe, ist ein Ablehnungsgrund nicht zu sehen. Die Besorgnis der Befangenheit kann zwar dann entstehen, wenn der Sachverständige den Ein-druck erweckt, er halte eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für bewiesen (OLG München NJW 1992, 1569; Zöller-Greger, ZPO, 18. Aufl., § 406 Rn. 8). Dem Gutachten vom 15. März 1993 ist aber zu entnehmen, daß der Sachverständige ledig-lich die Schilderung der Klägerin wiedergibt, ohne diese als feststehende Tatsachen seinen Schlußfol-gerungen zugrunde zu legen.

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Auch die Wortwahl des Sachverständigen reicht bei Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht aus, um aus objektiver Sicht Zweifel an seiner Unpartei-lichkeit zu begründen. Zwar können unbedachte Sym-pathie- oder Antipathieäußerungen hinsichtlich ei-ner Partei (Schlund in: Laufs-Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 120 Rn. 5) sowie jedes Verhalten des Sachverständigen, in dem ein besonderes Wohl-wollen oder ein unsachliches Mißfallen zum Ausdruck kommt (Damrau a.a.O. § 406 Rn. 5), die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Als Ausdruck der persönlichen Antipathie oder des unsachlichen Miß-fallens sind die Formulierungen des Sachverstän-digen bei vernünftiger Betrachtung aber nicht zu werten. Seine Vermutung, die den Klinikärzten ange-lasteten Diagnosefehler dürften auch auf die "fach-spezifische Inkompetenz des Orthopäden in neurolo-gischen Fragen" zurückzuführen sein, enthält keine Herabwürdigung des ärztlichen Berufszweigs der Or-thopäden oder speziell des Beklagten zu 4. in die-ser Eigenschaft. Insoweit will der Sachverständige ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß aus sei-ner Sicht als eines Neurochirurgen es an der hin-reichenden Ausbildung der Orthopäden in neurologi-schen Fragen fehlt. Soweit der Sachverständige den Klinikärzten gravierende Fehler vorwirft, ist sein Gutachten allerdings von einer eher deftigen Aus-drucksweise geprägt. Das gilt vor allem für die Rü-ge, die gestellte Diagnose des Verdachts auf einen kleinen Bandscheibenvorfall "bei einem so klotzigen CT-Befund" verrate "nicht nur Ignoranz, sondern auch Arroganz", und "zu der völligen Fehleinschät-zung der medizinischen Situation" komme "auch noch ein bedenkliches ärztlich-menschliches Fehlverhal-ten hinzu". Diese Wortwahl liegt gewiß an der Gren-ze dessen, was einer vernünftig denkenden Partei noch nicht als Ausdruck eines unsachlichen Mißfal-lens erscheinen muß. Bei der Würdigung dieser Aus-führungen darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Diktion des Sachverständigen insgesamt von einer deutlichen, kräftigen Ausdrucksweise geprägt ist, die auf eine eher temperamentsbedingte Wort-wahl schließen läßt. Die von der Beklagten zu 1. und 4. beanstandeten Formulierungen sind nicht iso-liert zu sehen, sondern im Zusammenhang des gesam-ten Gutachtens, in dessen Verlauf der Sachverstän-dige in durchaus sachlicher Weise schwerwiegende Behandlungsfehler festgestellt hat. Insofern stimmt der Gerichtssachverständige mit der Gutachterkom-mission für ärztliche Behandlungsfehler überein, die gleichfalls in deutlichen Worten den Klinikärz-ten Fehlverhalten angelastet hat ("klar indizierte stationäre Behandlung", "aus ärztlicher Sicht nicht zu vertreten", "gravierender Behandlungsfehler", "schwerwiegender Behandlungsfehler"). Wenn der Sachverständige den auch von ihm erhobenen Vorwurf eines gravierenden ärztlichen Fehlverhaltens in ei-ne zum Teil scharfe Ausdrucksform kleidet, so über-schreitet dies noch nicht die Grenze zur Partei-lichkeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert für beide Beschwerden:

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jeweils 10.000,-- DM.