Ablehnung des Sachverständigen und Anwesenheitsverbot bei ärztlicher Untersuchung
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen den medizinischen Sachverständigen wird abgewiesen. Das Gericht hält die Ablehnung für unbegründet: Es fehlt ein objektiver Befangenheitsanlass. Eine Partei hat kein Recht, bei einer ärztlichen Untersuchung des Gegners ohne ausdrückliche Einwilligung des Untersuchten anwesend zu sein.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Sachverständigen als unbegründet abgewiesen; Anwesenheitsrecht bei ärztlicher Untersuchung verneint
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gelten die Maßstäbe der Ablehnung von Richtern; es genügt der für eine vernünftige Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit (§ 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO).
Die bloße Nichtermöglichung der Teilnahme einer Partei an einer ärztlichen Untersuchung durch den Sachverständigen begründet nicht ohne Weiteres einen Ablehnungsgrund, wenn die Teilnahme der Partei nicht mit Zustimmung des Untersuchten vereinbar wäre.
Ärztliche Untersuchungen berühren die Intimsphäre; die Anwesenheit dritter Personen bei solchen Untersuchungen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Untersuchten grundsätzlich unzulässig.
Die Befragung des Untersuchten zu Vorgeschichte und Krankheitsverlauf ist notwendiger Bestandteil der medizinischen Begutachtung und begründet allein noch keinen Befangenheitsgrund; Befangenheit liegt erst vor, wenn der Sachverständige seine Feststellungen einseitig ausschließlich auf die Darstellung einer Partei stützt.
Außergerichtliche Kosten der nicht am Ablehnungsverfahren beteiligten Partei sind im Ablehnungsverfahren regelmäßig nicht erstattungsfähig (Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO).
Leitsatz
Im Arzthaftungsprozeß hat der beklagte Arzt nicht das Recht, bei der Untersuchung des klagenden Patienten durch den Sachverständigen anwesend zu sein. Die Entscheidung ist abgedruckt im OLG Report Köln 1992, 195.
Gründe
Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das gegen den Sachverständigen Dr. Baldus gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten ist unbegründet.
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 406 Abs. 1 S. 1 ZPO). Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 406 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht voraus, daß der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder daß das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnenden Prozeßbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (BGH NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer vernünftigen Partei.
Bei einer verständigen Betrachtung der Sachlage durch die Beklagte liegen keine hinreichenden Gründe vor, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Anlaß geben könnten.
Ein Befangenheitsgrund ist nicht darin zu sehen, daß der Sachverständige der Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, bei der Untersuchung der Klägerin und deren Befragung zur Amnese zugegen zu sein. Um den Anschein der Einflußnahme einer Partei auf sein Gutachten zu vermeiden, hat sich der Sachverständige zwar grundsätzlich eines jeden einseitigen Kontakts mit ihr zu enthalten (vgl. Franzki in: Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 1990, § 21 Rn. 15). Deshalb schafft der Sachverständige regelmäßig einen Ablehnungsgrund, sofern er eine Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer der Parteien vornimmt, ohne den Prozeßgegner zu benachrichtigen und auch ihm die Teilnahme zu ermöglichen. Insbesondere wenn der Sachverständige vor und bei der Besichtigung Informationen von einer Partei einholt, ohne auch dem Gegner Gelegenheit zu seiner Unterrichtung zu geben, kann bei der nicht verständigten Partei der Eindruck entstehen, daß die Gegenpartei Möglichkeiten zur Einflußnahme hatte, die ihr selbst versagt blieben (BGH NJW 1975, 1363). Auf klinische Untersuchungen einer Partei durch einen medizinischen Sachverständigen treffen diese Erwägungen indes nicht zu. Ärztliche Untersuchungen greifen in den Intimbereich des Untersuchten ein und haben deshalb grundsätzlich in Abwesenheit dritter Personen stattzufinden. Die Achtung der Menschenwürde verbietet es, Eingriffe in die Intimsphäre zuzulassen, die weder dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechen noch durch ein höherrangiges Gut gerechtfertigt sind. Die Gegenwart Dritter bei medizinischen Untersuchungen kann, namentlich wegen der damit verbundenen Offenbarung körperlicher Eigenheiten, von dem Untersuchten als Beeinträchtigung seiner menschlichen Würde empfunden werden. Die Anwesenheit dritter Personen bei einer ärztlichen Untersuchung ist daher, sofern diese nicht als ärztliche Hilfskräfte hinzugezogen werden, ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen nicht statthaft. Aus diesem Grund hat auch eine Partei nicht das Recht, an einer Untersuchung des Prozeßgegners durch einen medizinischen Sachverständigen teilzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei - wie hier die Beklagte - selbst Ärztin und die Prozeßgegnerin deren frühere Patientin ist. Spätestens durch die gerichtliche Auseinandersetzung ist das dem Arzt entgegengebrachte Vertrauen, das die Grundlage des von der Patientin erteilten Einverständnisses mit dem durch die Heilbehandlung bedingten Eingriff in seinen Intimbereich bildet, erloschen. Die Anwesenheit der Ärztin bei der Untersuchung ihrer Prozeßgegnerin durch den medizinischen Sachverständigen bedarf daher der ausdrücklichen Zustimmung der Gegenpartei (so auch Franzki a.a. § 49 Rn. 49). In die Teilnahme der Beklagten an dem Untersuchungstermin hat die Klägerin jedoch nicht eingewilligt. Da die Beklagte zur Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung der Klägerin nicht berechtigt war, hat der Sachverständige sich aus der Sicht einer vernünftigen Partei nicht dadurch, daß er ihr die Teilnahme am Untersuchungstermin nicht ermöglicht hat, dem Verdacht der Befangenheit ausgesetzt (vgl. auch OLG Saarbrücken OLGZ 80, 37; Zöller-Stephan, ZPO, 16. Aufl., § 406 Rn. 9).
Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Beklagten, der Sachverständige habe in seinem Gutachten einseitig Informationen durch die Klägerin verwertet und damit das Gebot der Neutralität verletzt. Die Befragung der Untersuchten durch den medizinischen Sachverständigen zu Vorgeschichte und Verlauf der Krankheit ist notwendiger Teil der Untersuchung und rechtfertigt deshalb für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können sich in diesem Zusammenhang allerdings dann ergeben, wenn eine einseitige Sachverhaltsschilderung der untersuchten Partei zur Grundlage der sachverständigen Feststellungen erhoben wird. In den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Baldus ist eine solche Einseitigkeit jedoch nicht zu finden. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige vielmehr alternative Schlußfolgerungen aus der Darstellung der Klägerin einerseits und aus den Behandlungsunterlagen der Beklagten andererseits gezogen und überdies deren Prozeßvortrag mit berücksichtigt. Auch das Vorbringen in dem nach dem Erlaß des Beweisbeschlusses eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 1991, sowie etwaige in deren persönlichen schriftlichen Aufzeichnungen enthaltene Informationen hat der Sachverständige ersichtlich allenfalls bei der alternativen Diskussion des Behandlungsverlaufs nach der Darstellung der Klägerin verwertet und nicht einseitig seinen Feststellungen zugrunde gelegt.
Ein Befangenheitsgrund ist schließlich nicht daraus abzuleiten, daß der Sachverständige - wie die Beklagte meint - auf der Grundlage seiner Spezialkenntnisse überhöhte Anforderungen an die von ihr zu beachtenden Behandlungsgrundsätze gestellt hat. Die Ausführungen im Gutachten zum medizinischen Standard lassen bei einer vernünftigen Betrachtung keinen Mangel an der gebotenen Unparteilichkeit erkennen. Daß der Sachverständige in die zu beurteilende Heilbehandlung der Klägerin durch sie Erwartungen gesetzt hätte, die den Anschein der Parteilichkeit erwecken könnten, hat die Beklagte auch nicht plausibel dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten, da diese an dem Ablehnungsverfahren nicht beteiligt ist (vgl. Zöller-Schneider/Herget § 91 Rn. 13 "Sachverständigenablehnung").
Beschwerdewert: 20.000,-- DM.