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Oberlandesgericht Köln·27 W 14/92·15.03.1992

Rücknahme eines Antrags auf selbständiges Beweisverfahren: Keine Kostenauferlegung analog §269 Abs.3 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht/BeweissicherungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen einen außergerichtlichen Vergleich, woraufhin der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren zurückgenommen wurde; die Antragsgegner begehrten die Auferlegung ihrer Kosten. Das OLG Köln prüfte, ob für die Kostentragung eine Analogie zu § 269 Abs. 3 ZPO besteht. Es verneinte dies mangels gesetzlicher Grundlage und hielt statt dessen bei Erledigung durch Vergleich eine Aufhebung der Kosten nach § 98 ZPO für naheliegend; die sofortige Beschwerde wurde abgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung bei Rücknahme des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) sehen nur unter den Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 ZPO eine ausdrückliche Kostenentscheidung vor; fehlen diese Voraussetzungen, ist im Regelfall keine Kostenauferlegung nach den Vorschriften des Beweisverfahrens zu treffen.

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Eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zur Auferlegung der Kosten bei Rücknahme eines Antrags auf selbständiges Beweisverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlen.

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Wird ein selbständiges Beweisverfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt und treffen die Parteien keine Kostenregelung, kommt eine entsprechende Anwendung von § 98 ZPO in Betracht; die außergerichtlichen Kosten sind dann gegebenenfalls gegeneinander aufgehoben.

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Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (insbesondere § 97 Abs. 1 ZPO), sofern keine spezialgesetzliche Regelung einschlägig ist.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 485 FF., 494 A, 269 ABS. 3,§ ZPO § 98§ 269 Abs. 3 ZPO§ 485 ff. ZPO§ 494a Abs. 2 ZPO§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O H 2/91

Leitsatz

Bei der Rücknahme eines Antrags auf selbständiges Beweisverfahren nach außergerichtlichem Vergleich in der Hautsache ist keine Entscheidung analog § 269 Abs. 3 ZPO (Auferlegung der Kosten auf Antragsteller) zu treffen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu je 1/2.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Landgericht hat mit Recht den Antrag der An-tragsgegner, den Antragstellern die Kosten des Ver-fahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Es fehlt an der gesetzlichen Grundlage für eine Kostenentschei-dung. Die Vorschriften über das selbständige Be-weisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) sehen nur unter den Voraussetzungen des § 494 a Abs. 2 ZPO, die hier nicht gegeben sind, eine Kostenentscheidung vor. Die Tatsache, daß nur für den Fall des § 494 a ZPO eine Kostenregelung getroffen und eine entsprechen-de Entscheidung vorgesehen ist, läßt darauf schlie-ßen, daß im übrigen über die Kosten nicht zu ent-scheiden ist. Bis zum Inkrafttreten des Rechtspfle-gevereinfachungsgesetzes am 1. April 1991, durch das die Vorschriften über das Beweissicherungsver-fahren neu gefaßt worden sind, war in Rechtspre-chung und Literatur streitig (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 91 Rdn. 21 Stichwort "selbständiges Beweisver-fahren"), ob eine Kostenentscheidung betreffend das Beweissicherungsverfahren wenigstens im Fall der Antragsrücknahme oder der Zurückweisung eines unzulässigen Antrages getroffen werden konnte. Es kann davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzge-ber der Meinungsstreit bekannt war. Wenn er in Kenntnis dieses Meinungsstreits bei der Neufassung der Vorschriften eine Kostenregelung mit entspre-chender Kostenentscheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, im übrigen sich aber einer Regelung enthält, ist anzunehmen, daß eine Kostenentscheidung von dem Fall des § 494 a ZPO abgesehen nicht getroffen werden soll. Dafür spricht auch, daß das selbständige Beweisverfahren, worauf das Landgericht unter Bezugnahme auf Baum-bach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. hinweist, weder ein Rechtsstreit noch ein ihm ähnliches Verfahren ist. Es begründet kein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnern. Nicht in jedem Fall sind bei der Anrufung des Gerichts die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Par-tei zu erstatten. So findet im Prozeßkostenhilfe-prüfungsverfahren kraft ausdrücklicher Vorschrift eine Kostenerstattung nicht statt, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren be-steht nach § 12 a ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht nach § 13 a Abs. 1 FGG anordnen, daß außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Anderenfalls scheidet eine Kostener-stattung aus und eine Kostenentscheidung wird inso-weit nicht getroffen.

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Gegen eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO spricht im vorliegenden Fall auch, daß die Parteien sich außergerichtlich ver-glichen haben. Der Kostenregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, daß sich der Kläger durch die Zurücknahme der Klage freiwillig in die Rolle des formell Unterlegenen begeben hat. Im Fall der Rücknahme eines Antrags nach § 485 ff ZPO wegen eines außergerichtlichen Vergleichs ist die Antragsrücknahme aber nur als Fallenlassen des Antrages gemeint, weil sich der Streit der Partei-en durch die außergerichtliche Einigung erledigt hat. Treffen die Parteien dabei keine Kostenrege-lung, wie das hier offensichtlich der Fall war, bietet sich an, die Kostenregelung des § 98 ZPO entsprechend anzuwenden. Dessen Anwendung wird bei einem außergerichtlichen Vergleich bejaht, wenn damit ein Prozeß erledigt wird (OLG Hamm MDR 1987, 589 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 98 Anm. 1 a). Hier ist durch den Vergleich zwar kein Rechtsstreit, aber das selbständige Beweisverfahren erledigt worden, indem der Antragsteller im Hin-blick auf die vergleichsweise Regelung den Antrag zurückgenommen hat. Danach sind die Kosten des gegeneinander aufgehoben anzusehen; eine kostener-stattung findet nicht statt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner