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Oberlandesgericht Köln·27 W 13/98·05.12.1998

Kostenlast bei Rücknahme des Beweisantrags im selbständigen Beweisverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSelbständiges BeweisverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller nahm seinen Beweisantrag im selbständigen Beweisverfahren zurück und erhob dagegen sofortige Beschwerde. Streitgegenstand war, ob die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen sind. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an und wendet § 269 ZPO analog an; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenaufteilung nach Rücknahme des Beweisantrags als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme eines Antrags im selbständigen Beweisverfahren sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen; hierfür ist § 269 ZPO entsprechend anzuwenden.

2

Die Vorschrift des § 494a ZPO regelt nur die Kostengrundentscheidung, wenn die Beweisaufnahme tatsächlich durchgeführt worden ist und ersetzt nicht generell eine analoge Lösung für andere Rücknahmesituationen.

3

Es ist unbillig, dem Antragsgegner nach Rücknahme des Beweisantrags ausschließlich auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu verweisen, wenn hierfür regelmäßig keine Anspruchsgrundlage besteht.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens trifft das Gericht im Rahmen von § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 485 ff§ 269 Abs. 3 ZPO§ 494 a ZPO§ 494 a Abs. 2 ZPO§ 269 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 OH 16/98

Leitsatz

Bei einer Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren sind die Kosten des Verfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nunmehr der herrschenden Meinung an, wonach bei einer Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren die Kosten des Verfahrens unter analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen sind (vgl. OLG München BauR 1998, 592; OLG Celle NdsRpfl 1998, 26; OLG Düsseldorf BauR 1997, 349; KG NJW-RR 1996, 968; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1150; OLG Köln OLGZ 1994, 236; OLG Nürnberg MDR 1994, 623; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 1406; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rz. 13, Stichwort: Selbständiges Beweisverfahren).

4

Nach Ansicht des Senates wäre es unbillig, dem Antragsgegner im Falle der Rücknahme des Beweisantrages auf einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu verweisen, für den nur in den wenigsten Fällen eine Anspruchsgrundlage bestünde (vgl. BGH NJW 1983, 284). Die Vorschrift des durch die Zivilprozeßnovelle von 1991 eingeführten § 494 a ZPO regelt den Erlaß einer Kostengrundentscheidung nur für den Fall, daß die Beweisaufnahme tatsächlich durchgeführt worden ist und der Antragsteller eine ihm für die Erhebung der Klage gesetzte Frist fruchtlos verstreichen läßt. Eine Schließung der danach bestehenden Gesetzeslücke durch analoge Rechtsanwendung steht § 494 a ZPO nicht entgegen. Die Vorschrift hat keinen Ausnahmecharakter sondern stellt lediglich eine Teilregelung dar. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Gesetzesbegründung läßt sich schließen, daß der Gesetzgeber diese Lücke bewußt offen gelassen hat mit dem Ziel, eine Kostenerstattung durch den Antragsteller in allen nicht durch § 494 a Abs. 2 ZPO geregelten Fällen auszuschließen. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 494 a ZPO hat es der Gesetzgeber grundsätzlich als unbillig angesehen, dem Antragsgegner, der im selbständigen Beweisverfahren ein günstiges Ergebnis erzielt hat, die Erstattung seiner Kosten durch den Antragsteller zu versagen (BT-Dr. 11/2883 Seite 48). Diese Absicht des Gesetzgebers, unbillige Ergebnisse zu vermeiden, spricht dafür, daß man entweder andere Verfahrenssituationen, die zu eben solchen unbilligen Ergebnissen führen können, nicht bedacht oder aber die durch § 494 a ZPO nicht geregelten Fälle durch entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften als abgedeckt angesehen hat. Die Regel des § 494 a ZPO stellt daher nur eine Sonderregelung, nicht aber eine die Kostengrundentscheidung in anderen Fällen ausschließende Regelung dar. Eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 2 ZPO ist daher im Hinblick auf die Ähnlichkeit von Beweisverfahren und Erkenntnisverfahren im vorliegenden Fall geboten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

6

Beschwerdewert: bis 3.000,-- DM