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Oberlandesgericht Köln·27 W 13/93·10.08.1993

Erinnerung gegen Versagung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung bei Teilrechtsnachfolge

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt eine eigenständige weitere vollstreckbare Ausfertigung eines Titels, nachdem dieser nur teilweise auf sie übergegangen ist; der Rechtspfleger hatte dies abgelehnt. Zentral ist, ob nach §§ 727, 733 ZPO bei Teilrechtsnachfolge eine zusätzliche Ausfertigung zu erteilen ist und wie der Rechtspfleger vorzugehen hat. Das OLG Köln gab der Erinnerung statt, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Rechtspfleger zur erneuten Entscheidung an. Es stellte klar, dass der Rechtspfleger dem Zedenten die Ausfertigung nicht praktisch entziehen darf und Anschlüsse/Beitritte versagt bzw. am rechtlichen Interesse zu messen sind.

Ausgang: Erinnerung der Antragstellerin stattgegeben und angefochtener Beschluss aufgehoben; gleichwohl wurde die Beschwerde der Klägerin verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist nach § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG als Beschwerde zulässig und kann zur Aufhebung eines unrichtigen Beschlusses führen.

2

Bei teilweiser Rechtsnachfolge begründet § 727 i.V.m. § 733 ZPO einen Anspruch des Erwerbers auf Erteilung einer eigenständigen weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, damit dieser unabhängig von der Vollstreckung durch den Zedenten tätig werden kann.

3

Der Rechtspfleger darf dem Zedenten die ursprünglich erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht faktisch entziehen, indem er sie ausschließlich dem Zessionar zur Verfügung stellt; stattdessen ist die Erteilung einer weiteren Ausfertigung zugunsten des Zessionars auf der ursprünglichen Ausfertigung zu vermerken und diese dem Zedenten zurückzugeben.

4

Eine Anschließung der Zedentin im Beschwerdezug ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 577a ZPO erfüllt sind; ein Beitritt nach § 66 ZPO setzt ein eigenes rechtliches Interesse voraus und scheidet aus, wenn die Entscheidung die Rechtsposition des Beitretenden im Kern nicht berührt.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Satz 5 Rechtspflegergesetz§ 727 ZPO§ 733 ZPO§ 577a ZPO§ 66 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 32 O 289/91

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der zuständige Rechtspfleger des Landgerichts Köln wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 8. Dezember 1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Beschwerde der Klägerin verursachten Kosten, die diese selbst zu tragen hat.

Gründe

3

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 Rechtspflegergesetz als Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt.

5

Die Antragstellerin hat gemäß §§ 727, 733 ZPO Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, weil der titulierte Anspruch nur teilweise auf sie übergegangen ist und ihr die Möglichkeit eröffnet werden muß, unabhängig von einer Vollstreckung des Zedenten wegen des jenem verbliebenen Forderungsteils gegen den Schuldner vorzugehen. Zwar mag es zur Wahrung der berechtigten Belange des Schuldners im Falle einer vollständigen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite zweckmäßig sein, die Rechtsnachfolgeklausel unmittelbar auf die ursprünglich dem Zedenten erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu vermerken, um der Gefahr einer unzulässigen Doppelvollstreckung wirksam zu begegnen (vgl. OLG Frankfurt NJW RR 1988, 512; Zöller-Stöber, 17. Aufl., § 733 Rdn. 10). Diese Erwägung gilt aber nicht bei Teilrechtsnachfolge. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. NJW RR 1990, 126; Der Rechtspfleger 1980, 304) dürfte es zwar richtig sein, daß sich der für die Klauselerteilung zuständige Rechtspfleger auch in einem solchen Fall die dem Zedenten bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung vorlegen läßt, soweit dies unschwer möglich ist; der Rechtspfleger ist indessen nicht befugt, diese Ausfertigung dem Zedenten praktisch (nicht im Rechtssinne) dadurch vollständig zu entziehen, daß er sie allein dem Zessionar für Vollstreckungszwecke zur Verfügung stellt und auf diese Weise den Zedenten zwingt, für sich eine weitere Ausfertigung zu beantragen. Es ist vielmehr in einem solchen Fall geboten, die Tatsache der Erteilung einer weiteren Ausfertigung zugunsten des Zessionars auf der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und diese sodann dem Zedenten wieder zur Verfügung zu stellen.

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Soweit sich die Zedentin im Beschwerderechtszug der Erinnerung der Antragstellerin angeschlossen hat, ist die Anschließung unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 577 a ZPO nicht gegeben sind.

9

Ob ein Beitritt entsprechend § 66 ZPO in Betracht zu ziehen ist, kann offenbleiben, denn insoweit fehlt es am nötigen rechtlichen Interesse der Zedentin, weil sich die zu treffende Entscheidung auf ihre Rechtsposition im Kern nicht auswirkt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

13

Wert des Rechtsmittelverfahrens: 1.496,-- DM.