Beschwerde gegen Sachverständigenablehnung wegen Haftpflichtgutachten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den vom Landgericht bestellten medizinischen Sachverständigen und rügte dessen Besorgnis der Befangenheit, weil dieser wiederholt für die Haftpflichtversicherung der Beklagten Privatgutachten erstellt habe. Zentral war die Frage, ob häufige Gutachtertätigkeit für denselben Versicherer den Anschein der Voreingenommenheit begründet. Das Oberlandesgericht verwies die Beschwerde zurück: Allein die häufige Tätigkeit für den Versicherer reicht nicht aus, insbesondere wenn der Sachverständige als Chefarzt wirtschaftlich unabhängig ist. Auch die Wiedergabe aktenkundiger Hinweise begründet keine Befangenheit.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach denselben Gründen wie die Ablehnung eines Richters; für die Ablehnung genügt der bei einem vernünftigen Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit.
Die bloß häufige Erstellung von Privatgutachten eines Sachverständigen für die Haftpflichtversicherung eines Prozessbeteiligten begründet nicht allein die Besorgnis der Voreingenommenheit.
Kommt der Sachverständige seinerseits aus einer Position wirtschaftlicher Unabhängigkeit (z. B. Chefarzt einer Klinik), spricht dies gegen das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes, auch wenn er regelmäßig für eine Versicherung tätig ist.
Die Wiedergabe von Inhalten der Krankenakte oder die Bezugnahme auf eine Einverständniserklärung durch den Sachverständigen begründet nicht ohne weiteres den Anschein der Parteilichkeit, soweit er sich auf aktenkundige Tatsachen beschränkt und keine unzulässigen Tatsachenbehauptungen aufstellt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 0 271/89
Leitsatz
Das - selbst häufigere - Tätigwerden eines Sachverständigen für den Haftpflichtversicherer eines beklagten Arztes reicht für sich alleine jedenfalls dann nicht aus, die Besorgnis der Voreingenommenheit des Sachverständigen hervorzurufen, wenn der Sachverständige Chefarzt einer Klinik und damit vom Haftpflichtversicherer wirtschaftlich unabhängig ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rubrum
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Gründe
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Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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Das gegen den Sachverständigen Prof. Dr. J. ge-richtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
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Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sach-verständigen setzt nicht voraus, daß der Sachver-ständige tatsächlich parteilich ist oder daß das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnen-den Prozeßbeteiligten erweckte Anschein der Par-teilichkeit (BGH NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer vernünftigen Partei.
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Bei einer verständigen Betrachtung der Sachlage durch den Kläger liegen keine hinreichenden Gründe vor, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Anlaß geben könnten. Ein Befangenheitsgrund ist nicht bereits darin zu sehen, daß der Sachverständige - wie der Kläger vorträgt - schon des öfteren im Auftrag des Haft-pflichtversicherers der Beklagten Privatgutachten erstattet hat. Das - selbst häufigere - Tätigwer-den eines Sachverständigen für eine Versicherung reicht für sich allein nicht aus, um die Besorgnis seiner Voreingenommenheit in einem Rechtsstreit hervorzurufen, an welchem ein Versicherungsnehmer desselben Versicherers beteiligt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Versicherungsgesellschaf-ten sich unabhängiger Gutachter regelmäßig zu dem Zweck bedienen, den Sachverhalt aufzuklären und ihr Regulierungsverhalten darauf einzustellen, und nicht vorrangig das Ziel verfolgen, mit Hilfe ei-nes Privatgutachtens, von welchem sie ein bestimm-tes Ergebnis erwarten, Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren. Ob Zweifel an der Unvoreingenom-menheit des Gutachters gleichwohl dann aufkommen können, wenn dieser von der Versicherungsgesell-schaft wirtschaftlich abhängig ist, kann dahinste-hen. Der hier vom Landgericht beauftragte medizi-nische Sachverständige jedenfalls ist als Chefarzt einer Klinik für Urologie von dem Haftpflichtver-sicherer der Beklagten wirtschaftlich unabhängig, mag er auch für diesen häufiger Privatgutachten erstellen. Zumindest in einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Sachver-ständige sich seinem Auftraggeber in anderen Haf-tungsfällen auch im Rahmen eines Gerichtsgutach-tens verpflichtet fühlt und es deshalb an der ge-botenen Unparteilichkeit fehlen läßt.
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Auch die Ausführungen des Sachverständigen in sei-nem Gutachten zur Unterrichtung des Klägers durch den Urologen Dr. W. und zur Aufklärung durch den Beklagten zu 3. vermögen das Befangenheitsgesuch nicht zu rechtfertigen. Mit seinem Hinweis, der Kläger sei von Dr. W. über die transurethrale Resektion der Prostata "informiert" worden, hat der Sachverständige lediglich einen Teil der in den Unterlagen dokumentierten Krankengeschichte referiert. Dr. W. hat ausweislich seines Schrei-bens vom 18. Dezember 1985 an Dr. M. dem Kläger zu einer transurethralen Resektion der Prostata gera-ten, ihn also über die Möglichkeit einer solchen Operation "informiert". Daß der Kläger durch den einweisenden Urologen auch über Risiken des vorge-schlagenen Eingriffs aufgeklärt worden sei, besagt der in dem Sachverständigengutachten verwendete Begriff "informieren" keineswegs.
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Ebenso ist mit den Bemerkungen des Sachverstän-digen zur Aufklärung durch den Beklagten zu 3. lediglich der Inhalt der Krankenunterlagen wie-dergegeben. Die Hinweise auf die Risikoaufklärung enthalten die Einschränkung "lt. Einverständnis-erklärung vom 9. Januar 1986" bzw. "lt. Aufklä-rungsgespräch". Damit nimmt der Sachverständige ausdrücklich auf die in der Krankenakte enthaltene schriftliche Einverständniserklärung des Klägers nebst beigehefteter handschriftlicher Aufzeichnung Bezug, ohne sich eine ihm nicht zustehende Befug-nis zur Tatsachenfeststellung anzumaßen. Daß die an den Sachverständigen gerichteten Beweisfragen sich nicht auf die Risikoaufklärung erstrecken, verleiht ihm nicht den Anschein der Parteilich-keit; denn die Wiedergabe des Akteninhalts auch zum Gesichtspunkt der Aufklärung hat ersichtlich keinen Einfluß auf die Beantwortung der an den Sachverständigen gestellten Beweisfragen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. § 1 GKG); außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (vgl. Zöller-Schneider-Herget, ZPO, 16. Aufl. § 91 Rn. 13 "Sachverständigenableh-nung").