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Oberlandesgericht Köln·27 UFH 2/19·14.03.2019

Vorlage an Senat unzulässig: Zuständigkeit bei bereits anhängigem Anordnungsverfahren

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KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn legte ein anhängiges Anordnungsverfahren über eine einstweilige Umgangsregelung dem Senat zur Entscheidung vor. Der Senat hielt die Vorlage für unzulässig, weil das Anordnungsverfahren bereits vor der Hauptsacheentscheidung eingeleitet worden war. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori verbleibt die Zuständigkeit beim erstinstanzlichen Familiengericht; das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückgegeben.

Ausgang: Vorlage an den Senat als unzulässig verworfen; Verfahren an das Amtsgericht Bonn zurückgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Wurde ein einstweiliges Anordnungsverfahren beim Familiengericht bereits eingeleitet, bleibt dieses Gericht nach dem Grundsatz der perpetuatio fori für das Anordnungsverfahren zuständig, auch wenn gegen die nachfolgende Hauptsacheentscheidung Beschwerde eingelegt wird.

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Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung überträgt die Zuständigkeit für ein zuvor begründetes, noch nicht entschiedenes Anordnungsverfahren nicht auf die Rechtsmittelinstanz.

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Der Grundsatz des Sachzusammenhangs und die bloße Anhängigkeit der Hauptsache begründen keine Verlagerung der Zuständigkeit für ein selbständiges Anordnungsverfahren, das vor der Hauptsacheentscheidung wirksam begründet wurde.

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Eine Vorlage des Verfahrens an die nächsthöhere Instanz ist unzulässig, soweit die erstinstanzliche Zuständigkeit durch die perpetuatio fori fortbesteht.

Relevante Normen
§ 620 ZPO a.F.§ 50 FamFG§ 2 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 404 F 347/18

Tenor

Die Vorlage des Verfahrens Amtsgericht Bonn 404 F 347/18 durch das Amtsgericht Bonn an den Senat ist nicht zulässig.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht Bonn zurückgegeben.

Gründe

2

Der Senat ist zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind A nicht berufen.

3

Das vorliegende Anordnungsverfahren ist im Dezember 2018 und damit deutlich vor der am 19.02.2019 ergangenen Endentscheidung im Hauptsacheverfahren zum Umgang Amtsgericht Bonn 404 F 259/18 eingeleitet und bislang nicht entschieden worden.

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Unter dem 14.01.2019 ist im Anordnungsverfahren ein gegenüber dem ursprünglichen Antrag erheblich erweiterter Antrag auf Umgangsregelung gestellt worden, mit dem eine umfassende Umgangsregelung begehrt wurde.

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Am 19.02.2019 ist in der vorgenannten Hauptsache 404 F 259/18 eine Endentscheidung ergangen, welche eine umfassende und abschließende Regelung des Umgangs beinhaltet.

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Die Tatsache, dass gegen diese Entscheidung in der Hauptsache vom 19.02.2019 Beschwerde eingelegt worden ist und das Hauptsacheverfahren Umgang daher nunmehr beim Senat im Beschwerdeverfahren anhängig ist (Az. 27 UF 35/19), führt indes nicht dazu, dass der Senat damit auch für das bereits vor der Hauptsacheentscheidung bereits beim Amtsgericht anhängig gewesene vorliegende Anordnungsverfahren zuständig wäre; vielmehr verbleibt in derartigen Fällen generell die Zuständigkeit beim erstinstanzlichen Gericht.

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Hierzu führt etwa das Oberlandesgericht Brandenburg aus: „Auch nach neuem Recht bleibt das Familiengericht, bei dem ein einstweiliges Anordnungsverfahren bereits eingeleitet worden ist, nach dem Grundsatz der perpetuatio fori selbst nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache weiterhin zuständig“ (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2013 – 13 UFH 1/12 –, MDR 2013, 854 m.w.N.).

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Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur:

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„Ist nämlich ein Anordnungsverfahren beim Familiengericht bereits eingeleitet worden, bleibt dieses nach dem Grundsatz der perpetuatio fori auch nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache weiterhin zuständig (OLG Brandenburg MDR 2013, 854). Dies war bereits für eine einstweilige Anordnungen gemäß § 620 ZPO a.F. anerkannt (BGH FamRZ 80, 670) und muss angesichts der Selbständigkeit des Anordnungsverfahrens nach dem FamFG erst recht gelten“ (so Feskorn in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 50 FamFG Rz. 4 m.w.N.).

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„Auch nach neuem Recht bleibt das Familiengericht, bei dem ein einstweiliges Anordnungsverfahren bereits eingeleitet worden ist, nach dem Grundsatz der perpetuatio fori selbst nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache weiterhin zuständig“ (so Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 50 FamFG Rz. 5 m.w.N.).

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„Wird eine einstweilige Anordnung beantragt und dann Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung eingelegt, bleibt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori das Familiengericht zuständig“ (so Büte in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 50 FamFG Rz. 6 a.E. m.w.N.).

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„Ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in erster Instanz zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch nicht entschieden worden, verbleibt es nach dem in § 2 Abs. 2 enthaltenen Grundsatz der Unveränderbarkeit bei der einmal wirksam begründeten Zuständigkeit; der Grundsatz des Sachzusammenhangs greift insoweit nicht ein“ (so Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 50 Rz. 5 m.w.N.).

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Das Verfahren ist daher an das Amtsgericht Bonn zurückzugeben.