Berufung gegen Abweisung der Stufenklage wegen Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Stufenklage auf Unterhalt nach §1361 BGB ein. Streitgegenstand war, ob Unterhaltsansprüche wegen Verwirkung nach §§1579 Nr.2, 1361 Abs.3 BGB ausgeschlossen sind. Das OLG bestätigt die Abweisung: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vergewaltigung begründet die Verwirkung, der Kläger hat diese Feststellung nicht substantiiert angegriffen. Die Stufenklage durfte gesamthaft zurückgewiesen werden, weil die höhere Stufe von vornherein ausscheidet.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Stufenklage insgesamt abgewiesen wegen Verwirkung der Unterhaltsansprüche nach §§ 1579 Nr.2, 1361 Abs.3 BGB
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden Ehegatten nach § 1361 BGB kann gem. § 1579 Nr. 2 in Verbindung mit § 1361 Abs. 3 BGB dem Grunde nach verwirkt sein, wenn das Verhalten des Anspruchstellers das eheliche Vertrauensverhältnis in erheblicher Weise zerstört.
Eine rechtskräftige Strafverurteilung wegen sexualisierter Gewalt begründet für das Zivil‑/Familiengericht die den Unterhalt ausschließende Verwirkung, ohne dass es eines ergänzenden Vortrags der anderen Partei bedarf.
Wer die auf einer rechtskräftigen Strafverurteilung beruhende Tatsachenfeststellung in zivilrechtlichem Verfahren bestreitet, hat dies substantiiert darzulegen; bloße, unsubstantiierte Behauptungen (z.B. ein erpresstes Geständnis) genügen nicht.
Ist ein Anspruch der höheren Stufe der Stufenklage bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, kann das Gericht die Stufenklage insgesamt abweisen, auch wenn in der mündlichen Verhandlung nur über eine frühere Stufe verhandelt wurde.
Der Berufungsgericht ist durch § 529 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht gehindert, seine sachliche Zuständigkeit zu prüfen; § 529 Abs. 3 dient der Vermeidung nachträglicher Zuständigkeitsrügen, die in erster Instanz hätten vorgebracht werden können.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 33 F 10/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. März 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 F 10/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Abweisung der Stufenklage als unbegründet hält den Angriffen der Berufung stand.
Der Kläger macht mit der Stufenklage gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB geltend. Dieser Anspruch ist jedoch gem. §§ 1579 Nr. 2, 1361 Abs. 3 BGB bereits dem Grunde nach verwirkt, so dass die Stufenklage von dem Familiengericht zu Recht insgesamt abgewiesen worden ist.
Der Kläger ist unstreitig durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 2000 AZ: 101 - 41/99 wegen Vergewaltigung der Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltes wird auf das vorgelegte Urteil Bezug genommen. Hiernach zwang der Kläger die Beklagte am Vormittag des 15. Juli 1999 gegen deren Willen gewaltsam zum Geschlechtsverkehr. Dieses Verhalten erfüllt die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB, ohne dass es eines ergänzenden Vortrages der Beklagten bedarf.
Demgegenüber ist das Vorbringen des Klägers nicht erheblich, da er nicht ausreichend substantiiert vorträgt, dass die auf seinem Geständnis beruhende Sachverhaltsfeststellung durch die Strafkammer des Landgerichts Köln nicht den Tatsachen entspricht. Hierzu fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, vielmehr beschränkt sich der Kläger in seiner Einlassung darauf, sein Geständnis sei erpresst worden. Einerseits steht damit noch nicht fest, dass es zu einer Vergewaltigung tatsächlich nicht gekommen ist, denn der Vorwurf der Erpressung bezieht sich lediglich auf die prozessuale Erklärung des Geständnisses. Andererseits entbehrt auch der Vorwurf der Erpressung jeglicher näherer Substantiierung.
Das Familiengericht war auch entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht gehindert, die Stufenklage insgesamt abzuweisen, obwohl in der mündlichen Verhandlung nur der Auskunftsantrag nach der ersten Stufe gestellt worden war. Die Beklagte ist zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse nur dann verpflichtet, wenn ein Unterhaltsanspruch nach der dritten Stufe in Betracht kommt. Scheidet ein solcher aber bereits dem Grunde nach aus, so ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen und zwar auch soweit über die weiteren Stufen noch nicht verhandelt worden ist (vgl. BGH NJW RR 1990, 390).
Die Berufung des Klägers vermag in der Hauptsache auch keinen Erfolg zu haben, soweit der Kläger seinen Auskunftsanspruch im Berufungsverfahren erstmalig hilfsweise mit weiteren familienrechtlichen und nicht familienrechtlichen Ansprüchen begründet.
Es mag dahinstehen, ob die Beklagte sich trotz ihrer Betreuung an dem ansonsten von dem Kläger geschuldeten Barunterhalt für den gemeinsamen Sohn zu beteiligen gehabt hätte (vgl. OLG Köln FamRZ 1972, 469 ff), jedenfalls bedarf der Kläger zur Klärung dieser Frage derzeit nicht mehr der Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Beklagten, da er am 27. September 2000 seine Berufung im Verfahren 27 UF 92/00 OLG Köln, in dem der Kindesunterhaltsanspruch des gemeinsamen Sohnes gegen ihn tituliert worden ist, zurückgenommen hat.
Der Kläger vermag seinen Auskunftsanspruch auch nicht auf § 1353 BGB zu stützen. Der in diesem Rahmen von der Rechtsprechung begründete Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung von Haushaltsgeld- und Taschengeldansprüchen zwischen den nicht getrenntlebenden und gemeinsam wirtschaftenden Ehepartnern (vgl. BGH FamRZ 1976, 516 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161). Solcher Ansprüche berühmt sich der Kläger vorliegend jedoch nicht.
Im Übrigen beruft sich der Kläger in seiner Hilfsbegründung auf nicht familienrechtliche Ansprüche, die ihren Grund im Auftragsverhältnis bzw. Gesellschafterverhältnis der Parteien haben. Grundlage derselben ist die Verwaltertätigkeit der Beklagten während des Zeitraums der vorübergehenden Inhaftierung des Klägers. Dabei handelt es sich weder um unterhaltsrechtliche noch das eheliche Güterrecht betreffende Ansprüche, so dass eine Entscheidungszuständigkeit des Senats gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 23 b Abs. 1 GVG nicht gegeben ist.
Der Senat ist durch § 529 Abs. 3 S. 1 ZPO an der Prüfung seiner sachlichen Zuständigkeit nicht gehindert. § 529 Abs. 3 S. 1 ZPO beruht, wie sich aus dem Sinnzusammenhang mit S. 2 dieser Vorschrift ergibt, auf dem Bestreben, Sachentscheidungen eines erstinstanzlichen Gerichts nicht dem Angriff mit Zuständigkeitsrügen auszusetzen, die erstmals in der Rechtsmittelinstanz erhoben werden, aber bereits in erster Instanz hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 1993, 3326 ff., 3328). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Beklagte hat sich auf die im Rahmen der Klageerweiterung vorgebrachte Hilfsbegründung erstmalig im Rechtsmittelverfahren berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 711, 713 ZPO.