Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·27 UF 96/96·11.02.1997

Verweisung wegen Versäumnisurteils: OLG erklärt sich unzuständig (§ 281 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufungsklägerin legte gegen ein beim Amtsgericht erlassenes „Urteil“ Berufung ein. Das OLG Köln stellt fest, dass es sich inhaltlich um ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren handelt, sodass der Einspruch nach § 338 ZPO statthaft ist; wegen des Meistbegünstigungsprinzips war jedoch auch die Berufung zulässig. Da der Senat sachlich unzuständig ist, verweist er die Sache nach § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht (Familiengericht) Schleiden; die Berufung bleibt als Einspruch weiter zu behandeln.

Ausgang: Senat erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Sache nach § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht (Familiengericht) Schleiden

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einordnung einer gerichtlichen Entscheidung ist nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr Inhalt maßgeblich; liegt inhaltlich ein Versäumnisurteil vor, ist grundsätzlich der Einspruch statthaft (§§ 331 Abs. 3, 338 ZPO).

2

Nach dem Meistbegünstigungsprinzip kann die betroffene Partei bei formfehlerhaften Entscheidungen sowohl das von der Sache nach statthafte Rechtsmittel als auch das der äußeren Form entsprechende Rechtsmittel einlegen.

3

Ist das angerufene Rechtsmittelgericht sachlich unzuständig, ist der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das für den Rechtsbehelf zuständige Gericht zu verweisen; das eingelegte Rechtsmittel bleibt nach Verweisung wirksam.

4

Bleibt das angegriffene Urteil als Versäumnisurteil inhaltlich bestehen, so bedarf dessen Fortbestand oder Aufhebung besonderer Verfahrensvoraussetzungen; eine Aufhebung durch das Berufungsgericht würde ein Urteil erfordern, weshalb die Verweisung durch Beschluss erfolgen kann (vgl. §§ 342, 343 ZPO).

Relevante Normen
§ 281 ZPO§ 338 ZPO§ 511 ZPO§ 331 Abs. 3 ZPO§ 276 ZPO§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Schleiden, 1 F 64/96

Tenor

Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO auf Antrag der Berufungsklägerin an das für den Rechtsbehelf zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Schleiden.

Gründe

2

Das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über den Rechtsbehelf der Berufungsklägerin nicht sachlich zuständig, da es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts vom 16. September 1996 der Sache nach um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch nach § 338 ZPO statthaft ist. Aufgrund der Bezeichnung als "Urteil" wird jedoch der Eindruck einer kontradiktorischen Entscheidung erweckt, so daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes neben dem Rechtsbehelf des Einspruchs wahlweise das Rechtsmittel der Berufung statthaft ist (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., Rz. 29 vor § 511 ZPO).

3

In der Sache liegt hier ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO vor. Entscheidend für die Einordnung einer Entscheidung ist nicht ihre Bezeichnung, sondern der Inhalt (vgl. etwa BGH FamRZ 88, 945 m.w.N.). Mit Verfügung vom 01.08.1996 ist in erster Instanz das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO angeordnet worden, zugleich erfolgte ein Hinweis an die Beklagte auf die Folgen der Versäumung der Notfrist gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hatte bereits mit Klageerhebung den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren gestellt. Da die Beklagte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und in der Folgezeit bis zum Erlaß des Urteils vom 16.09.1996 auf die Klageschrift nicht reagiert hat, hat das Amtsgericht nach Ablauf der Gerichtsferien am 16. September 1996 im schriftlichen Verfahren das "Urteil" in abgekürzter Form erlassen. Dem ist eine richterliche Verfügung an die Geschäftsstelle vorangegangen, worin um Fertigung eines "Ver-säumnisurteils" gebeten wird. Dieser Verfahrensablauf sowie die Verfügung vom 22.08.1996 lassen zweifelsfrei erkennen, daß das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen wollte und in der Sache tatsächlich auch erlassen hat, das versehentlich entgegen § 313 b Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht als solches bezeichnet worden ist.

4

Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (dazu etwa BGHZ 40, 265, 267; Zöller/Gummer, ZPO, a.a.O.; MünchKomm/Rim-melspacher, ZPO, Rn. 49 vor § 511) kann die betroffene Partei bei formfehlerhaften Entscheidungen sowohl das von der Sache her statthafte Rechtsmittel bzw. den statthaften Rechtsbehelf wie auch das der gewählten Form entsprechende Rechtsmittel einlegen. Somit ist im vorliegenden Fall die eingelegte Berufung (neben einem Einspruch) statthaft; sie ist, da ihre übrigen Voraussetzungen gegeben sind, zulässig. Daneben steht der Partei der Rechtsbehelf des Einspruchs zu, §§ 338, 339 ZPO. Der Ablauf der Einspruchsfrist ist unschädlich, da aufgrund der gegebenen Umstände Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips kann gleichwohl nicht zu einer Perpetuierung des Formfehlers durch Fortsetzung des Berufungsverfahrens in der Sache führen. In der Sache selbst hat vielmehr das nach dem Verfahrensgegenstand zuständige Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsgericht die Entscheidung zu treffen (BGH NJW 80, 1282, 1283; OLG München FamRZ 89, 1204; OLG Köln OLGZ 72, 42; MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O., Rz. 50; Zöller-Gummer a.a.O., Rz. 31 vor § 511). Der Rechtsstreit ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO auf Antrag des Rechtsmittelführers an das für den Rechtsbehelf zuständige Gericht, das ist hier das Amtsgericht - Familiengericht - Schleiden zu verweisen (so BGH NJW 90, 1283; OLG München a.a.O.; MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O.).

5

Die Stellungnahme der Beklagten vom 03.02.1997 enthält zumindest einen konkludenten Verweisungsantrag. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sind beide Parteien einverstanden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

6

War das Rechtsmittel bei dem angerufenen Rechtsmittelgericht bereits zulässig, so bleibt es dies auch nach Verweisung an das zuständige Rechtsbehelfsgericht (MünchKomm/Rim-melspacher, a.a.O., Rz. 50, 51). Die zulässige Berufung ist somit als zulässiger Einspruch weiter zu behandeln.

7

Einer Entscheidung durch Urteil bedarf es seitens des Senates, obwohl er Berufungsspruchkörper ist, nicht, denn die angegriffene Entscheidung wird vom Senat nicht aufgehoben - was ein Urteil erforderte (vgl. Thomas-Putzo, R 10 zu § 281 ZPO unter Verweis auf BGH NJW 86, 1995) -. Das angegriffene Urteil als Versäumnisurteil bleibt nach den Vorschriften der §§ 342, 343 ZPO derzeit vielmehr in Bestand. Die Verweisung kann daher durch Beschluß erfolgen.