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Oberlandesgericht Köln·27 UF 87/00·02.05.2000

Zurückverweisung wegen Nichtberücksichtigung des Kindergelds bei Unterhalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, das den Unterhalt lediglich zu 78 % festsetzte und das Kindergeld nicht hinzurechnete. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Es stellte fest, dass nach § 655 ZPO bei verkürzten Titeln eine beglaubigte Klageschrift als Nachweis für anzurechnende Leistungen ausreichen kann. Die Entscheidung über weitere Kosten überweist das OLG dem Amtsgericht.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Unterhaltsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen; Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach dem Kindesunterhaltsrecht ist zulässig und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn die Unterhaltsbemessung fehlerhaft ist.

2

Kindergeld ist bei der Bemessung des Kindesunterhalts als anrechenbare Leistung hinzuzurechnen, sofern sich dessen Berücksichtigung aus dem abzuändernden Titel oder aus nach § 655 ZPO beigefügten Unterlagen ergibt.

3

§ 655 ZPO ermöglicht bei in verkürzter Fassung ergangenen Urteilen die Festlegung und Hinzurechnung anrechenbarer Leistungen, wenn eine vom Urkundsbeamten beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt ist und hierin die betreffenden Leistungen ausgewiesen sind.

4

Fehlt der Nachweis, kann die Hinzurechnung unterbleiben; ist jedoch der Nachweis nach § 655 ZPO erbracht, ist der Titel entsprechend zu ändern und zu dynamisieren.

Relevante Normen
§ Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 ZPO§ Art. 5 § 3 Abs. 1 Satz 5 KindUG§ 655 ZPO§ 655 Abs. 2 ZPO§ 313 b ZPO§ 8 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 31 FH 107/99

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14. März 2000 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 8. Februar 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2000 - 31 FH 107/99 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 2. Juli 1999 an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

2

Die nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an den Rechtspfleger des Amtsgerichts.

3

Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Unterhalt auf lediglich 78 % des Regelbetrags festgesetzt und nicht um das Kindergeld erhöht. Nach Art. 5 § 3 Abs. 1 Satz 5 KindUG hat zwar eine Hinzurechnung und Festlegung zu unterblieben, wenn sich aus dem abzuändernden Titel nicht ergibt, in welcher Höhe die Leistungen bei der Berechnung des Unterhalts angerechnet worden sind. Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor. Denn Voraussetzung für die Hinzurechnung und Festlegung der anzurechnenden Leistungen in dem umgestellten Titel ist nicht in jedem Fall, dass sich die Anrechnung von Leistungen aus dem Tenor des abzuändernden Urteils selbst ergibt. Nach § 655 ZPO genügt es im Fall der Änderung des Kindergelds und vergleichbarer anrechenbarer Leistungen bei in abgekürzter Fassung abgefassten Urteilen - gemeint sind nach § 313 b ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgefasste Versäumnis- und Anerkenntnisurteile (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 655 Rn. Rn. 6) -, wenn außer der Urteilsausfertigung eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt wird. Sind hierin die anzurechenden Leistungen aufgeführt, soll dies im Rahmen des vereinfachten Verfahrens als Nachweis dafür ausreichen, dass in dem abzuändernden Titel entsprechende Leistungen bei der Unterhaltsbemessung angerechnet worden sind. Die Vorschrift gilt sowohl für Titel aus der Zeit vor Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes als auch für solche aus dem nachfolgenden Zeitraum (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 1; Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 794). Es besteht daher kein Hinderungsgrund, hinsichtlich des anzurechnenden Kindergelds nach § 655 ZPO zu verfahren, wenn die formellen Voraussetzungen des § 655 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, und den Titel nach Art. 5 § 3 KindUG auf einen dynamisierten Titel umzustellen.

4

Die Entscheidung in Bezug auf die Gerichtskosten beruht auf § 8 GKG.