Rechenschaft über überlassenes Ehevermögen nach türkischem Güterrecht (Art. 186 ZGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Ehemann Auskunft/Rechenschaft über Geldbeträge, die sie ihm zur Verwaltung und zum Immobilienerwerb in der Türkei überlassen hatte. Streitig war insbesondere, ob und in welchem Umfang ein Rechenschaftsanspruch nach dem anwendbaren türkischen Güterrecht besteht. Das OLG Köln bejahte einen Anspruch auf Rechnungslegung über insgesamt 42.200 DM und stützte dies auf Art. 186 türk. ZGB i.V.m. Art. 15, 14 EGBGB. Die Berufung hatte insoweit überwiegend Erfolg; weitergehende Anträge wurden (soweit nicht zurückgenommen) abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verurteilung zur Rechnungslegung über 42.200 DM; weitergehende Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für güterrechtliche Wirkungen einer in der Türkei geschlossenen Ehe ohne Rechtswahl richtet sich das Güterrechtsstatut nach Art. 15 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten.
Zum Güterrechtsstatut im Sinne von Art. 15 EGBGB gehören auch Ansprüche auf Auskunft bzw. Rechenschaft über die Verwaltung von Vermögen eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten.
Sieht das anwendbare ausländische Güterrecht keinen Auskunftsanspruch vor, ist ein solcher im Wege der Rechtsanpassung nach deutschem Recht zu ergänzen, wenn ohne Auskunft die Durchsetzung gesetzlicher güterrechtlicher Ansprüche praktisch nicht möglich ist.
Die Vermutung des Art. 186 Abs. 2 türk. ZGB, wonach während der Ehe auf Rechenschaft verzichtet ist, steht einem Rechenschaftsanspruch nach Widerruf des übertragenen Verwaltungsrechts (Art. 186 Abs. 3 türk. ZGB) nicht entgegen.
Ein Rechenschaftsbegehren erledigt sich nicht dadurch, dass der verwaltende Ehegatte den Empfang der Gelder bestreitet; ist die Überlassung zur Verwaltung bewiesen, ist über den Verbleib Rechnung zu legen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Waldbröl, 12 F 471/96
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 27. März 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl - 12 F 471/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Verwendung der ihm von dieser übergebenen Geldbeträge in Höhe von insgesamt 42.200,00 DM unter Vorlage entsprechender Belege Rechnung zu legen. Im übrigen wird die Klage, soweit die Klägerin sie nicht zurückgenommen hat, abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 12/13 und der Beklage 1/13 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie, soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch eine Entscheidung zu treffen ist, überwiegend Erfolg.
Der Beklagte ist der Klägerin verpflichtet, über die Verwendung der von ihr erhaltenen Geldbeträge von insgesamt 42.200,00 DM Rechnung zu legen.
Grundlage des Rechenschaftsanspruchs ist Art. 186 des türkischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Für das Klagebegehren gilt das sogenannte Güterrechtsstatut des Art. 15 EGBGB. Da die Parteien die Ehe am 18. August 1982 in der Türkei geschlossen haben, findet die Übergangsregelung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB Anwendung, wonach für die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen worden sind, für die Zeit nach dem 8. April 1983 Art. 15 EGBGB in dessen neuer Fassung anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht, sofern die Ehegatten - wie dies hier der Fall ist - keine abweichende Wahl getroffen haben. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB bestimmen sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe primär nach dem Recht desjenigen Staates, dem beide Ehegatten angehören, hier also nach dem Recht der Türkei. Der Streitgegenstand betrifft auch eine güterrechtliche Beziehung im Sinne von Art. 15 EGBGB, unter der jede Rechtsbeziehung zwischen Ehegatten in bezug auf ihr Vermögen zu verstehen ist, die durch die für die Ehe insofern geltende Sonderordnung geprägt wird (OLG Hamm FamRZ 1992, 965; Palandt/Heldrich, BGB, 56. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 25). Das Ehegüterstatut erfaßt daher auch die Verwaltung und Nutznießung des Vermögens und bestimmt, welcher Ehegatte die verschiedenen Vermögensmassen zu verwalten hat, in Besitz nehmen und über sie verfügen darf (Siehr in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 64). Eine solche Rechtsbeziehung macht die Klägerin geltend, indem sie sich darauf beruft, daß sie dem Beklagten im Rahmen ihrer Ehe Vermögen zum Zwecke der Verwaltung überlassen habe. Die Wirkungen des Güterrechtsstatuts erstrecken sich auch auf das Begehren nach Rechenschaftlegung; denn Auskunftsansprüche hinsichtlich der Vermögensverwaltung oder des Vermögensbestandes unterstehen gleichfalls der Regelung des Art. 15 EGBGB (OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 740; Siehr a.a.O. Art. 15 EGBGB Rn. 66; Johannsen/Henrich, Eherecht, 2. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 35).
Aus dem danach anwendbaren materiellen türkischen Recht ergibt sich der eingeklagte Anspruch auf Rechnungslegung. Nach Art. 186 Abs. 2 ZGB wird, wenn die Ehefrau dem Ehemann die Verwaltung ihrer Güter übertragen hat, vermutet, daß sie während der Dauer der Ehe darauf verzichtet habe, von ihm Rechenschaft zu fordern, und ihm die gesamten Einkünfte aus ihrem Vermögen als Beitrag zu den ehelichen Lasten überlassen habe. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist dadurch eröffnet, daß zwischen den Parteien Gütertrennung besteht. Gemäß Art. 170 ZGB stehen die Ehegatten, wenn sie nicht durch Ehevertrag einen im Gesetz vorgesehenen anderen Güterstand vereinbart haben oder im Fall einer solchen Vereinbarung einer der im Gesetz angeführten Gründe eingetreten ist, unter den Vorschriften der Gütertrennung. Da die Parteien keine Güterstandsvereinbarung getroffen haben, ist der vom türkischen Recht vorgesehene Regelfall der Gütertrennung gegeben.
Die gesetzliche Vermutung des Art. 186 Abs. 2 ZGB, daß die Ehefrau während der Dauer der Ehe darauf verzichtet, von ihrem Ehemann Rechenschaft über die Verwaltung ihrer ihm übertragenen Güter zu verlangen, zwingt zu dem Umkehrschluß, daß nach Beendigung der Ehe ein solcher Rechenschaftsanspruch besteht. Die Ehe der Parteien ist allerdings noch nicht geschieden. Indessen kann nach Art. 186 Abs. 3 ZGB die Ehefrau das ihrem Ehemann übertragene Verwaltungsrecht jederzeit widerrufen. Im Fall des Widerrufs entfällt folgerichtig die gesetzliche Vermutung des Art. 186 Abs. 2 ZGB. Den Widerruf der Verwaltungsbefugnis des Beklagten hat die Klägerin auch erklärt. Der Beklagte bestreitet zwar, daß sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter das von der Klägerin erwähnte Anwaltsschreiben vom 18. April 1996, in welchem ein Widerruf erklärt worden ist, erhalten habe. Die Frage des Zugangs jenes Schreibens kann aber auf sich beruhen, da die Klägerin jedenfalls mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1996 nochmals vorsorglich das Verwaltungsrecht widerrufen hat.
Unabhängig von diesen Überlegungen zum materiellen türkischen Recht stünde der Klägerin ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verwaltung ihres Vermögens selbst dann zu, wenn die maßgebenden türkischen Gesetze einen derartigen Anspruch nicht vorsehen würden. Es ist weithin anerkannt, daß, sofern im anwendbaren Güterrechtsstatut ein Auskunftsanspruch fehlt, ein solcher durch Rechtsanpassung nach deutschem Recht zu ergänzen ist, falls ohne Auskunftsansprüche sich gesetzliche Rechte nicht verwirklichen lassen (OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 583; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 740; Palandt/Heldrich Art. 15 EGBGB Rn. 25; Siehr a.a.O. Art. 15 EGBGB Rn. 66; Johannsen/Henrich Art. 15 EGBGB Rn. 35). Da ein Ehegatte, dessen Vermögen vom anderen Ehepartner verwaltet wird, mögliche Ansprüche auf Herausgabe von Vermögensgegenständen nur mit Erfolg geltend machen kann, wenn er über deren Verbleib unterrichtet ist, muß ihm ein dahingehender Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftlegung zugebilligt werden.
Das Begehren der Klägerin hat sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch keineswegs erledigt. Eine Rechenschaftlegung kann nicht etwa darin gesehen werden, daß der Beklagte erklärt hat, er habe die streitgegenständlichen Geldbeträge nicht empfangen und somit keine Vermögensverwaltung vorgenommen. Wenn die Klägerin - was auch erwiesen ist - ihm Barvermögen zur Verwaltung überlassen hat, muß er über dessen Verbleib Rechenschaft ablegen.
Die Klägerin hat nachgewiesen, daß sie dem Beklagten mehrfach größere Geldbeträge in einer Gesamtsumme von 42.200,00 DM aus ihrem Vermögen mit der Maßgabe überlassen hat, die Gelder in der Weise zu verwalten, daß für beide Eheleute Immobilien in der Türkei angeschafft werden. Die Summe setzt sich zusammen aus Einzelbeträgen von 16.000,00 DM, 8.200,00 DM und 6.000,00 DM, die der Beklagte in den Jahren 1987 und 1988 für den Erwerb einer Eigentumswohnung in S./Türkei erhalten hat, und aus weiteren Zahlungen von 5.000,00 DM und 7.000,00 DM in den Jahren 1991 und 1992 zur Finanzierung eines Hauskaufs in G. D. in der Nähe von Istanbul.
Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen M. und N. K., N. C. sowie T. und M. K. in Verbindung mit weiteren aus dem Sachvortrag beider Parteien folgenden Umständen.
Die von der Klägerin benannten Zeugen haben übereinstimmend bekundet, der Beklagte habe eine Wohnung in S. zum Preis von 30.000,00 DM ausschließlich aus Mitteln der Klägerin erworben. Der Beklagte seinerseits räumt ein, im Jahre 1989 eine Wohnung in S. gekauft zu haben, beziffert den Preis jedoch auf 13.000,00 DM und behauptet, die benötigte Summe habe ihm seinerzeit der Zeuge A. darlehensweise zur Verfügung gestellt. Abgesehen davon, daß der Beklagte persönlich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 6. März 1997 einen Kaufpreis von 18.000,00 DM angegeben hat - was aber möglicherweise auf einem Übertragungsfehler beruht -, ist sein Tatsachenvortrag durch die vom Senat vernommenen Zeugen widerlegt.
Der Zeuge M. K. hatte an den Verhandlungen über den Ankauf der Wohnung in S. selbst teilgenommen und daher eigene Kenntnis von dem tatsächlichen Kaufpreis von rund 30.000,00 DM. Die übrigen Zeugen waren zwar bei dem damaligen Immobilienerwerb nicht zugegen, konnten sich jedoch daran erinnern, daß im Verwandtenkreis von einem Kaufpreis in der von der Klägerin genannten Größenordnung die Rede war. Dies gilt im Grunde auch für die Zeugin M. K., nach deren Angaben "von 30.000,00 DM, aber auch von 25.000,00 DM" gesprochen worden war. Daß insbesondere die Zeuginnen T. und M. K. freimütig angegeben haben, keine zuverlässigen Kenntnisse über den damals gezahlten Preis zu haben und diesen nur vom "Hörensagen" zu wissen, spricht eher für ihr Bemühen um eine wahrheitsgemäße Aussage. Der Beweiswert der von den Angehörigen der Klägerin gemachten Zeugenangaben wird auch nicht wesentlich dadurch geschwächt, daß bei diesen Zeugen Unklarheiten über den Zeitpunkt des Wohnungskaufs bestanden haben. Wenn der Zeuge M. Ko. die Anschaffung auf das Jahr 1986 datiert hat, die Zeugin N. Ko. auf die Jahre 1987 oder 1988, die Zeugin N. C. auf die Jahre 1986 oder 1987, der Zeuge T. K. auf Ende des Jahres 1986 und die Zeugin M. K. auf Juli 1986, während der Beklagte selbst - von der Klägerin unwidersprochen - das Jahr 1989 als Anschaffungszeitpunkt angibt, so mag die unzutreffende zeitliche Einordnung auf Erinnerungslücken zurückzuführen sein, die angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit und des Umstands, daß das Datum des Immobilienerwerbs für die Zeugen eher nebensächlich sein dürfte, verständlich erscheinen. Fest steht jedenfalls nach den glaubhaften Zeugenaussagen, daß die Familie - was offensichtlich auf den eigenen Angaben des Beklagten beruht - stets von einem Kaufpreis in Höhe von 30.000,00 DM ausgegangen ist und daß - vor allem - der Zeuge M. Ko. eine Preisvereinbarung in dieser Größenordnung aufgrund seiner Teilnahme an den Vertragsverhandlungen aus eigenem Wissen angeben konnte.
Durch diese Zeugenaussagen ist ferner erwiesen, daß der Kaufpreis für die Wohnung in S. mit den Ersparnissen der Klägerin gezahlt worden war. So hat der Zeuge M. Ko. bekundet, der Beklagte habe ihm selbst erzählt, daß er das Geld für den Wohnungserwerb von der Klägerin erhalten habe. Auch die übrigen von der Klägerin benannten Zeugen sind davon ausgegangen, daß die Klägerin den Wohnungskauf allein finanziert hat. Nach den Angaben der Zeugen C. und M. K. ist diese Frage auch ausdrücklich in der Familie erörtert worden, während freilich der Erinnerung des Zeugen T. zufolge darüber nicht gesprochen worden war. Auch dieser Zeuge hatte jedoch keinen Zweifel daran, daß der Kaufpreis aus den Ersparnissen der Klägerin bezahlt worden war, weil nur diese über die notwendigen Mittel verfügt und der Beklagte seinerzeit noch kein Arbeitseinkommen hatte. Unabhängig davon, daß die Zeugen über den Zeitpunkt des Immobilienerwerbs und denjenigen der Arbeitsaufnahme durch den Beklagten keine zuverlässigen Erinnerungen hatten, waren sie sich aber übereinstimmend sicher, daß der Beklagte, der einige Jahre zuvor in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war und hier zunächst noch keine Arbeitserlaubnis hatte, zur Zeit des Wohnungskaufs über keine eigenen Arbeitseinkünfte verfügte. Dieser Umstand ist letztlich auch aus der eigenen Erklärung des Beklagten zu schließen, er habe erst im Jahre 1989 eine Arbeitsstelle angenommen und zuvor die gemeinschaftlichen Kinder betreut.
Der Beklagte behauptet auch selbst nicht, den Kaufpreis für die Eigentumswohnung in S. aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanziert zu haben. Den für den Immobilienerwerb
benötigten Betrag von - seinem Vortrag nach - 13.000,00 DM will er vielmehr darlehensweise von dem Zeugen A. erhalten haben. Diese Behauptung hält der Senat jedoch für widerlegt. Zwar hat der Zeuge A., das Vorbringen des Beklagten insoweit bestätigend, bekundet, er habe diesem im Jahre 1989 13.000,00 DM zur Anschaffung einer Wohnung "wohl in der Türkei" geliehen. Dieser Aussage vermag der Senat aber nicht zu folgen. Die Angaben des Zeugen A. begegnen schon für sich allein Bedenken. Der Zeuge, ein früherer Arbeitskollege des Beklagten, will diesem eine Summe von 13.000,00 DM für einen Wohnungskauf in der Türkei, also zum Zwecke der Vermögensbildung, zinslos überlassen haben, obwohl er selbst in wenig günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Er hatte damals mit seinem Lohn als Arbeiter eine zehnköpfige Familie zu versorgen und "Geld beiseite gelegt", um sich "ein Auto zu kaufen". Daß er seine diesem Zweck dienenden Ersparnisse dem Beklagten für die von diesem beabsichtigte Vermögensbildung überlassen haben soll, erscheint wenig glaubhaft. Das gilt umso mehr, als der Zeuge hat einräumen müssen, daß die genannten Ersparnisse von insgesamt 13.000,00 DM in etwa zur Hälfte seinem Bruder gehört haben. Daß er auch dessen Anteil in einer Größenordnung von 6.000,00 DM bis 7.000,00 DM dem Beklagten zinslos und nur zum Zweck eines Immobilienerwerbs in der Türkei überlassen haben soll, widerspricht einer jeglichen Lebenserfahrung, selbst wenn man eine mögliche ausgeprägte Hilfsbereitschaft türkischer Bürger untereinander bedenkt. Die von dem Zeugen selbst als Begründung für die prinzipielle Hilfsbereitschaft angeführte Notlage hat in der Person des Beklagten gar nicht bestanden. Darüber hinaus hat sich der Zeuge A. bei seinen Vernehmungen in erster und zweiter Instanz in Widersprüche verwickelt. Während er vor dem Amtsgericht bekundet hatte, der Beklagte habe in Gegenwart von zwei Zeugen schriftlich bestätigt, daß er das Geld im Jahre 1992 zurückzahlen werde, hat er in seiner Aussage vor dem Senat angegeben, über den Zeitpunkt der Rückzahlung sei nicht gesprochen worden.
Der Senat glaubt daher den Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen. Dabei verkennt er nicht, daß es sich sämtlich um Angehörige der Klägerin handelt, die dem Rechtsstreit nicht unbeteiligt gegenüberstehen, sondern aufgrund der familiären Beziehungen zu einer der Parteien ein Interesse am Prozeßausgang haben. Es soll auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß ihre Aussagen, soweit die Zeugen schon im ersten Rechtszug vernommen worden waren, mit ihren dort gemachten Angaben nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für die Zeugin C., die bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht die von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen auf 10.000,00 DM bis 20.000,00 DM veranschlagt und eine eigene Darlehenshingabe von 5.000,00 DM angegeben hatte, vor dem Senat dagegen die Zahlungen der Klägerin auf 36.000,00 DM geschätzt und den von ihr geliehenen Geldbetrag auf 3.000,00 DM beziffert hat. Die Widersprüche in den Angaben der Zeugin C. mögen auf Erinnerungsschwächen hindeuten und die Beweiskraft ihrer Aussage insgesamt schwächen, hindern aber nicht die Überzeugung des Senats, daß - jedenfalls aufgrund der Bekundungen der Zeugen M. und N. Ko. sowie T. und M. K. - die Finanzierung eines Kaufpreises für die Eigentumswohnung von 30.000,00 DM durch die Klägerin erwiesen ist.
Ein wesentliches Indiz für die Richtigkeit des Klägervortrags und der diesen bestätigenden Aussagen der genannten Zeugen stellen auch die dokumentierten Abhebungen von Sparbüchern der Klägerin dar. Ausweislich des vorgelegten Sparbuchs der D. Bank hat die Klägerin von ihrem Konto am 19. Februar 1987 16.000,00 DM, am 13. August 1987 8.200,00 DM und am 18. August 1988 6.000,00 DM abgehoben.
Bei diesen dem Wohnungskauf zeitlich vorausgehenden Abhebungen handelt es sich um, gemessen an den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, erhebliche Beträge, die insgesamt den von den Zeugen angegebenen Kaufpreis von - rund - 30.000,00 DM ausmachen. Der Beklagte, der seinerzeit mit der Klägerin in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt hat und über die finanziellen Angelegenheiten der Familie kaum im Unklaren gewesen sein dürfte, hat keine Erklärung für einen anderweitigen Verwendungszweck dieser beträchtlichen Abhebungen als denjenigen des Wohnungserwerbs gegeben. Hinzu kommt, daß der Beklagte, wie auch aus seinem eigenen Vortrag folgt, in der Zeit vor dem Wohnungskauf noch über keine - jedenfalls nicht nennenswerten - Eigeneinkünfte verfügte und erst danach eine Arbeitsstelle aufgenommen hat. Daß der Beklagte unter diesen Umständen für den Erwerb der für beide Eheleute als Vermögensanlage dienenden Wohnung nicht auf die Ersparnisse der Klägerin zurückgegriffen, sondern ein Darlehen bei einem früheren Arbeitskollegen aufgenommen haben soll, erscheint lebensfremd. Bei einer Gesamtbetrachtung spricht vieles für die Richtigkeit der Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen.
Den Bekundungen der Zeugen Kologlu, C. und K. zufolge hat der Beklagte darüber hinaus ein Grundstück in T. in der Nähe von S. erworben. Während die Zeugen T. und M. K. von dem dafür entrichteten Kaufpreis keine Kenntnis hatten, haben die Zeugen M. und N. Ko. sowie N. C. angegeben, das Grundstück habe 6.000,00 DM gekostet. Aus wessen Mitteln der Kaufpreis finanziert worden ist, konnte in der Beweisaufnahme aber letztlich ebensowenig geklärt werden wie der Zeitpunkt des Grundstückserwerbs. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dies indessen nicht von wesentlicher Bedeutung, da die Klägerin selbst nicht hinreichend vorgetragen hat, dem Beklagten neben der Summe von insgesamt 30.200,00 DM, also in der Größenordnung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung in S., gezielt weitere Gelder für den Erwerb des unbebauten Grundstücks überlassen zu haben.
Zur Überzeugung des Senats steht ferner fest, daß der Beklagte von der Klägerin darüber hinaus insgesamt 12.000,00 DM zur Finanzierung eines Hauskaufs in Gebze nahe Istanbul erhalten hat. Diese Summe teilt sich auf in einen Betrag von 5.000,00 DM aus den Ersparnissen der Klägerin und weiteren 7.000,00 DM, die ihre Eltern ihr darlehensweise zur Verfügung gestellt hatten und von der Klägerin dem Beklagten überlassen worden sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte - was dieser wahrheitswidrig bestreitet - im Jahre 1992 ein Wohn- und Geschäftshaus in G. D. gekauft. Die Zeugen M. und N. Ko., N. C. sowie T. und M. K. haben dies im Ergebnis übereinstimmend und glaubhaft bekundet. So hat der Zeuge M. Ko. angegeben, der Beklagte habe bei einem Besuch in der Türkei im Jahre 1992 ihm von dem beabsichtigten Hauskauf erzählt und anläßlich einer erneuten Türkeireise im Jahre 1994 bestätigt, daß er jene Immobilie erworben habe. Den Zeugen N. Ko., C. sowie T. und M. K. hat der Beklagte sogar Lichtbilder von dem bei Istanbul gelegenen, von ihm erworbenen Wohn- und Geschäftshaus gezeigt. Diese Zeugen haben auch übereinstimmend angegeben, daß die Eltern der Klägerin dieser einen Betrag von 7.000,00 DM darlehensweise zur Verfügung gestellt hatten, der dazu eingesetzt werden sollte, die Zinslast auf einen entsprechenden Hausfinanzierungskredit vorab abzutragen. Das Darlehen ihrer Eltern über 7.000,00 DM hat die Klägerin auch an den Beklagten weitergegeben. Die Zeugin N. Ko. hat bekundet, der Beklagte habe diesen Geldbetrag in Begleitung der Klägerin und ihrer - der Zeugin - Anwesenheit bei der Sparkasse bar eingezahlt.
Wie zudem der Zeuge T. K. angegeben hat, war die Darlehensgewährung zum Zweck der Zinsabtragung sogar vom Beklagten ausdrücklich gewünscht worden. Da es sich um ein Darlehen der Eltern der Klägerin an diese gehandelt und die Klägerin - wie deren Vater ausgesagt hat - den Kreditbetrag zudem zurückgezahlt hat, bedeutet die Hingabe des Geldes an den Beklagten eine Überlassung von Vermögenswerten der Klägerin.
Der Senat hält die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen, auch wenn es sich bei diesen um ihre Familienangehörigen handelt, für glaubhaft und den Vortrag des Beklagten zum Verwendungszweck des am 10. Oktober 1991 aufgenommenen Kredits über 40.000,00 DM, das Bestreiten des Hauskaufs in Istanbul und dessen Behauptung über die Herkunft des Geldbetrags von 7.168,00 DM, den er als Sondertilgung auf die Zinsen für das Sparkassendarlehen geleistet hat, für widerlegt. Schon das eigene Vorbringen des Beklagten zum Hintergrund der Kreditaufnahme bei der Kreissparkasse Köln begegnet - zumindest - beträchtlichen Zweifeln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 28. Januar 1997 hatte der Beklagte zunächst persönlich erklärt, er habe den Betrag von 40.000,00 DM verwendet, "um Möbel etc. zu kaufen", sodann aber angegeben, er habe den Betrag verwendet, um ein im Jahre 1982 in der Türkei anläßlich der Eheschließung der Parteien aufgenommenes Darlehen, das der Anschaffung von Möbeln gedient habe, zurückzuzahlen. Im Verhandlungstermin am 6. März 1997 hat er zu Protokoll erklärt, er habe vor der Eheschließung bei einem Herrn C. einen Kredit von 33.000,00 DM für den Kauf von "Möbeln usw." aufgenommen und das Geld im Jahre 1992 zurückgezahlt. Schriftsätzlich hat er darüber hinaus vortragen lassen, er habe im Jahre 1982 anläßlich der Eheschließung ein weiteres Darlehen über 7.000,00 DM bei seinem Vater aufgenommen und beide Kredite im Jahre 1992 mit Hilfe des Darlehens der Sparkasse über 40.000,00 DM getilgt. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Beklagte wiederum angegeben, das angeblich im Jahre 1982 von ihm aufgenommene Darlehen über 33.000,00 DM habe er zu einem Teilbetrag von 10.000,00 DM für die Anschaffung goldener Armreifen und im übrigen für den Kauf von Möbeln für die damals von den Eheleuten angemietete Wohnung eingesetzt. Der Sachvortrag des Beklagten zur Aufnahme von Darlehen im Jahre 1982 und deren Verwendungszwecken hat demnach im Verlauf des Rechtsstreits gewechselt. Selbst wenn - entsprechend der letzten Erklärung des Beklagten - "nur" ein Teilbetrag von rund 30.000,00 DM der angeblichen Darlehen des Herrn C. und seines Vaters der Möblierung der Ehewohnung gedient haben soll, so ist dies nur schwer nachvollziehbar. Der Beklagte ist eine Erläuterung dafür schuldig geblieben, daß die Möblierung einer Mietwohnung in der Türkei im Jahre 1982 einen Kostenaufwand von 30.000,00 DM verursacht haben soll, während nach seinem eigenen Vortrag im Jahre 1989 der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung lediglich 13.000,00 DM betragen hat. Daß diese Zahlenangaben angesichts des Wertungleichgewichts nicht stimmen können, liegt nahe. Als lebensfremd erscheint auch, daß dem Beklagten ein Dritter - Herr C. - ein zinsloses Darlehen über 33.000,00 DM gewährt haben soll, das erst nach zehn Jahren - nämlich am 27. September 1992 - zurückgezahlt werden sollte. Dieser ungewöhnliche Vorgang bedürfte einer plausiblen Erklärung, die der Beklagte nicht geliefert hat. Darüber hinaus ist kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar, daß der Beklagte im Oktober 1991 einen verzinslichen Bankkredit über 40.000,00 DM aufgenommen hat, um ein erst im September des darauffolgenden Jahres fällig werdendes unverzinsliches Darlehen zurückzuzahlen. Der Beklagte ist auf diese Ungereimtheit bereits durch das Amtsgericht hingewiesen worden und hat dazu lediglich die unbefriedigende Erklärung abgegeben, dies sei "seine Sache". Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, daß der Beklagte den Kredit über 40.000,00 DM nicht etwa zur Abtragung von Schulden anläßlich der Eheschließung aus dem Jahre 1982, sondern zur Finanzierung eines Hauskaufs in Istanbul aufgenommen und überdies von der Klägerin einen dieser von ihren Eltern darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrag von 7.000,00 DM zum Zweck der Zinsabtragung entgegengenommen hat.
Zwar hat der vom Beklagten benannte Zeuge A. bekundet, er habe dem Beklagten 7.000,00 DM "für Zinsen" auf das Bankdarlehen über 40.000,00 DM, für das sich der Zeuge verbürgt hatte, geliehen. Diese Angabe ist jedoch nicht geeignet, die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen zu entkräften. Eine etwaige Bitte des Beklagten an den Zeugen A., ihm 7.000,00 DM für Zinsabzahlungen zur Verfügung zu stellen, und eine entsprechende Geldhingabe würden nicht einmal zwingend die Richtigkeit der übrigen Zeugenaussagen ausschließen. Immerhin bestünde die Möglichkeit, daß der Beklagte eine ihm von dem Zeugen A. überlassene Geldsumme von 7.000,00 DM für andere Zwecke als die Zins-Sonderzahlung eingesetzt hat. Unabhängig davon begegnen die Angaben des Zeugen A. ohnehin Bedenken. Auffällig ist bereits, daß der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht eine monatliche Ratenzahlung von 250,00 DM an den Zeugen angegeben hatte, während dieser selbst die Rate auf 200,00 DM beziffert hat. Davon abgesehen ist die Aussage des Zeugen A. von erheblichen Gedächtnislücken geprägt. Der Zeuge vermochte den Zeitpunkt der Darlehenshingabe nicht einmal annähernd einzugrenzen, sich an den Zweck des vom Beklagten aufgenommenen Bankkredits nicht zu erinnern und auch nicht anzugeben, welche Rückzahlungen der Beklagte im laufenden Jahr geleistet hat. Sein Hinweis auf eine krankheitsbedingte Vergeßlichkeit wirkt deshalb nicht überzeugend, weil er andererseits angegeben hat, genau zu wissen, daß der Beklagte ihm noch 1.800,00 DM schulde. Im übrigen ist die von dem Zeugen bezifferte Restverbindlichkeit von 1.800,00 DM mit den angegebenen Rückzahlungen durch den Beklagten nicht in Einklang zu bringen. Bei einer regelmäßigen Zahlung von 2.000,00 DM jährlich muß das im Jahre 1989 aufgenommene unverzinsliche Darlehen von 7.000,00 DM selbst dann, wenn die Rückzahlung zuweilen nur 1.500,00 DM im Jahr betragen hat, inzwischen längst getilgt sein.
Der Senat geht schließlich davon aus, daß die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohn- und Geschäftshauses nahe Istanbul dem Beklagten nicht nur den Darlehensbetrag ihrer Eltern von 7.000,00 DM überlassen hat, sondern weitere 5.000,00 DM aus ihren eigenen Ersparnissen. Das vorgelegte Sparbuch der C.bank weist für den 20. Juli 1992 eine Abhebung von 5.000,00 DM aus. Dieser Vorgang läßt sich dem Erwerb der Immobilie in Gebze in zeitlicher Hinsicht zuordnen. Auch insoweit gilt die Erwägung, daß der Beklagte, obwohl ihm dies möglich sein müßte, keinen anderen Verwendungszweck der für die Verhältnisse der Parteien nicht unbeträchtlichen Abhebung als denjenigen der Hausfinanzierung mitgeteilt hat. Zu berücksichtigen ist zudem, daß sich die Finanzierung des Hauskaufs nicht in der Kreditaufnahme bei der Sparkasse am 10. Oktober 1991 erschöpft hat. So haben die Zeuginnen N. Ko. und N. C. ihren Aussagen zufolge Darlehen für den Erwerb der Immobilie in G. gewährt. Die Zeugin K. hat bekundet, sie selbst habe den Parteien 5.000,00 DM zu dem Zweck überlassen, jenes Haus fertigzustellen. Die Zeugin C. hat angegeben, sie habe der Klägerin für das Wohn- und Geschäftshaus in Instanbul 3.000,00 DM geborgt. Diese Aussagen belegen, daß der Darlehensbetrag von 40.000,00 DM für den Kauf und die Fertigstellung der Immobilie nicht ausgereicht hat. Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Sparbuchabhebung vom 20. Juli 1992 verschaffen dem Senat die Überzeugung, daß die Klägerin dem Beklagten zur Finanzierung des Hauserwerbs in Gebze 5.000,00 DM aus ihren Ersparnissen überlassen hat.
Daß auch der am 26. Januar 1993 vom Sparkonto der Klägerin abgehobene Betrag von 2.629,15 DM dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist, steht dagegen nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Es fehlt bereits an einem nachweislichen zeitlichen Zusammenhang mit dem Hauserwerb. Zudem ist zu berücksichtigen, daß es sich im Gegensatz zu den früheren Abhebungen nicht um eine runde Summe und darüber hinaus um einen geringeren Betrag handelt, der durchaus für andere Zwecke verbraucht worden sein kann.
Die Beweisaufnahme hat somit insgesamt ergeben, daß der Beklagte aus dem Vermögen der Klägerin 42.200,00 DM erhalten hat. Über die Verwendung dieser Gelder hat er der Klägerin Rechnung zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungsstreitwert:
a) bis 17.09.1997
aa) Auskunftsantrag = 8.940,00 DM (1/5 von 44.700,00 DM)
bb) Zahlungsantrag = 49.700,00 DM
insgesamt 58.640,00 DM
b) ab 18.09.1997 = 8.940,00 DM