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Oberlandesgericht Köln·27 UF 5/97·24.06.1997

Berufung: Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung wegen ungenauer Auskunft

ZivilrechtFamilienrechtZugewinnausgleich/AuskunftspflichtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin hat gegen ein Teilurteil Berufung eingelegt; das OLG Köln änderte das Teilurteil ab und verurteilte den Antragsteller zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über sein Endvermögen. Streitpunkt war, ob begründeter Verdacht mangelnder Sorgfalt bei den erteilten Auskünften nach §§1379, 260 BGB besteht. Das Gericht sah unvollständige Angaben (Sparkonto, fehlerhaftes Stichtagsdatum, unzureichende Pkw-Angaben) als ausreichend für den Verdacht an. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben; Antragsteller zur Abgabe eidesstattlicher Versicherung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB setzt einen begründeten Verdacht mangelnder Sorgfalt bei der Erteilung der Auskunft voraus.

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Unvollständige oder unrichtige Auskünfte genügen nicht allein; hinzu muss kommen, dass die Mängel bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären.

3

Bei der Prüfung der Sorgfalt ist das Gesamtverhalten des Auskunftspflichtigen, einschließlich der Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung und früheren Verhaltens, zu würdigen; nachträgliche Korrekturen entheben nicht von begründeten Zweifeln an der ursprünglichen Sorgfalt.

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Bei der Vermögensauskunft über Kraftfahrzeuge sind wertbildende Merkmale (z.B. Fabrikat, Modell, Baujahr, Kilometerstand, Unfallschäden) anzugeben, damit der Anspruchsberechtigte den Wert ermitteln kann.

5

Das wirtschaftliche Interesse an einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kapitallebensversicherung gehört nur dann zum Endvermögen, wenn zum Stichtag ein unverfallbares Versorgungsanrecht bestand; unabhängig davon kann jedoch ein ergänzender Auskunftsanspruch über deren Bewertung bestehen.

Relevante Normen
§ 511a Abs. 1 ZPO§ 1379 Abs. 1 BGB§ 260 Abs. 2 BGB§ 259 BGB§ 261 BGB§ 1379 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Waldbröl, 12 F 210/94

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 5. Dezember 1996 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl - 12 F 210/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Antragsteller wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Angaben zu seinem Endvermögen an Eidesstatt zu versichern. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig.

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Die Berufungssumme des § 511a Abs. 1 ZPO wird erreicht. Der Streitwert, auf dessen Festsetzung weiter unten verwiesen wird, liegt über 1.500,00 DM. Das Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist wie das Auskunftsverlangen mit ca. 1/10-1/4, im Mittelwert mit 1/5 des beabsichtigten Zahlungsanspruchs bewerten (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 3472; MünchKomm/Lappe, ZPO, § 3, Rdnr 96).

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Das Rechtsmittel ist auch begründet.

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Der Antragsteller ist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, weil der Verdacht begründet ist, die von ihm durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 10.07.1995 und vom 05.02.1996 erteilten Auskünfte zum Stand seines Endvermögens zum Stichtag vom 05.11.1994 seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden, § 1379 Abs. 1, 260 Abs. 2 BGB.

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Die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt bei Erteilung der Auskunft besteht. Dazu reicht allerdings noch nicht aus, daß der Verpflichtete unvollständige oder unrichtige Erklärungen abgegeben hat. Vielmehr muß hinzukommen, daß diese mangelhaften Angaben bei gehöriger Sorgfalt des Auskunftsverpflichteten hätten vermieden werden können. Hierbei ist sein Gesamtverhalten einschließlich seines früheren Verhaltens zu würdigen, auch wenn der Auskunftspflichtige zunächst unrichtige oder unvollständige Angaben inzwischen korrigiert hat (BGHZ 89, 137, 139 ff.; BGH LM Nr. 8 zu § 259 BGB; OLG Karlsruhe NJW-RR 90, 712; Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 261 Rdnr. 30; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl., § 259 Rdnr. 45).

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Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Annahme, der Antragsteller habe die Auskunft zum Stand seines Endvermögens nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt.

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Er hat nämlich im ersten Verzeichnis vom 10.07.1995 (Bl. 131 d.GA.) ein Sparkonto Nr. 2324126257 bei der Kreissparkasse K. über 3.035,76 DM nicht angegeben. Ferner hat er in einem späteren Nachtrag ein falsches Datum als Stichtag zugrundegelegt statt des 05.11.1994 ist als Stichtag der 14.11.1994 angegeben. Es handelt sich hier zwar nicht um einen wesentlichen Vermögensgegenstand des Endvermögens, andererseits ist der zugrundeliegende Betrag nicht so gering, daß er völlig vernachlässigt werden könnte.

9

Ferner sind die Angaben zum Wert des PKW Mitsubishi Pajero in derselben Aufstellung vom 10.07.1995 unzureichend. Zwar ist der Auskunftspflichtige im Rahmen der Auskunft nicht zu einer Wertermittlung verpflichtet, gleichwohl müssen wertbildende Faktoren angegeben werden, damit der Ehepartner die Vermögenswerte ermitteln kann. Bei einem PKW sind deshalb Fabrikat, Modell, Baujahr, gefahrene Kilometer und etwaige Unfälle zur Individualisierung mitzuteilen (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1379 Rdnr. 5; MünchKomm/Gernhuber, § 1379, Rdnr. 17). Diesem Erfordernis ist der Antragsteller in der ersten Auskunft nicht nachgekommen, die lediglich Fabrikat und Modell des PKW's enthält sowie die Angabe 6.000,00 DM.

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Ob die Kapitallebensversicherung, die der Arbeitgeber des Antragstellers für diesen abgeschlossen hat (vgl. Bl. 60 f der Beiakten VA) ebenfalls Bestandteil der Auskunft vom 10.07.1995 hätte sein müssen, kann dahingestellt bleiben. Zwar fällt der wirtschaftliche Wert dieser Versicherung nicht in das Endvermögen des Antragstellers, da diesem zum Stichtag vom 05.11.1994 noch kein unverfallbares Versorgungsanrecht zustand (BGH NJW 92, 1103; BGH NJW 92, 2154). Allerdings könnte hinsichtlich dieses Vermögenswertes ein allgemeiner Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin bestehen, um auf diese Weise ergänzend über die Bewertung dieser Kapitallebensversicherung und deren möglicher Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung im Zugewinnausglich und/oder Versorgungsausgleich informiert zu werden (vgl. dazu MünchKomm/Gernhuber, a.a.O., Rdnr. 15). Da bereits die aufgezeigten Mängel der Liste vom 10.07.1995 ausreichenden Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt bieten, braucht diese Frage nicht entschieden zu werden.

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Bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte der Antragsteller die erwähnten Ungenauigkeiten bzw. Unvollständigkeiten bei der ersten Auskunftserteilung vermeiden können. Er war bereits damals anwaltlich beraten und seine damalige Vertreterin hat die genannten Auskunftsschreiben für ihn verfaßt. Macht er trotz dieses sachkundigen Beistandes unvollständige/ungenaue Angaben, so sind diese auf mangelnde Sorgfalt des Antragstellers zurückzuführen. Hinsichtlich des Sparkontos bei der K.er Sparkasse hat er ein "Vergessen" selbst eingeräumt; das falsche Datum des Stichtages soll - so sein eigenes Vorbringen - auf einem "Versehen" beruhen. Die zunächst unvollständigen Angaben zum Wert des PKW's beruhen ebenfalls auf Nachlässigkeit. Daß diese Ungenauigkeiten letztlich bei der Ermittlung eines Zugewinnanspruchs keine Rolle spielen mögen, ist hier bei der Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ohne Belang. In ihrer Gesamtheit zeigen diese Nachlässigkeiten nämlich, daß der Antragsteller die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zusammengestellt und erteilt hat. Daß er diese nunmehr berichtigt hat, kann ihm nicht zugute kommen. Denn bereits infolge seines früheren Verhaltens ist der Verdacht begründet, die schließlich erteilte Auskunft sei nicht sorgfältig erstellt worden (vgl. dazu BGH LM Nr. 8 zu § 259 BGB).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,00 DM