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Oberlandesgericht Köln·27 UF 54/11·16.05.2011

Beschwerde gegen Versorgungsausgleich: Verweisung auf schuldrechtlichen Ausgleich bei ausländischen Anrechten

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich des Amtsgerichts Heinsberg wird vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass ausländische Anwartschaften (hier AOW/Niederlande) nach § 19 I VersAusglG grundsätzlich nur einen schuldrechtlichen Ausgleich auslösen. Eine Abweichung nach § 19 III VersAusglG wegen Unbilligkeit ist Ausnahmetatbestand; der betroffene Ehegatte muss dazu substantiiert vortragen. Mangels solcher Darlegungen bleibt die Verweisung bestehen.

Ausgang: Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Versorgungsausgleichsbeschluss des AG als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erwirbt ein Ehegatte Ansprüche bei einem ausländischen Versorgungsträger, führt dies nach § 19 I VersAusglG grundsätzlich nur zu einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und nicht zu einem wertmäßigen Ausgleich im Scheidungsbeschluss.

2

Eine Abweichung von der Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich ist nur ausnahmsweise nach § 19 III VersAusglG möglich, wenn die Verweisung für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

3

Die Darlegung von Umständen, die eine solche Unbilligkeit begründen, obliegt in erster Linie dem betroffenen Ehegatten; ohne substantiierten Vortrag bleibt die Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich aufrecht.

4

Die bloße Kenntnis oder Erwähnung von ausländischen Anwartschaften reicht nicht aus; es bedarf konkreter, entscheidungserheblicher Einwendungen, um den Ausnahmefall des § 19 III VersAusglG zu begründen.

Relevante Normen
§ 19 VersAusglG§ 19 Abs. 1 VersAusglG§ 19 Abs. 3 VersAusglG§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG§ 84 FamFG§ 50 Abs. 2 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Heinsberg, 31 F 108/09

Leitsatz

Verfügt ein Ehegatte über Anrechte bei einem ausländischen Versorungsträger, so führt dies gem. § 19 I VersAusglG grundsätzlich nur dazu, dass insoweit ein Ausgleich nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) erfolgt. Ein Ausgleich anderer ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten findet in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise nicht statt, wenn dies gem. § 19 III VersAusglG aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Vortrag zu derartigen Billigkeitsgründen obliegt in erster Linie dem betroffenen Ehegatten.

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 2.2.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

2

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragsgegnerin habe bei der T. in den Niederlanden Versicherungszeiten zur Einwohnerversicherung (AOW) zurückgelegt, die das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, ist dies nicht zutreffend. Wie sich aus den Ausführungen S. 4 unten und 5 Mitte des angefochtenen Beschlusses ergibt, war dem Amtsgericht bei Erlass der Entscheidung bekannt und bewusst, dass die Antragsgegnerin derartige Anwartschaften erworben hat. Insoweit ist unter II.3. des Tenors der Entscheidung (korrespondierend zu den Ausführungen in den Gründen) der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten worden.

4

Es besteht kein Anlass, die diesbezügliche Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, sind die Anrechte der Antragsgegnerin bei der AOW gem. § 19 II Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif mit der Folge, dass diesbezüglich gem. § 19 I 1 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Davon, dass auch ein Ausgleich der anderen Anrechte der Ehegatten jetzt nicht stattfinden soll, weil der Verweis auf den schuldrechtlichen Ausgleich  allein bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin für den Antragsteller unbillig wäre (§ 19 III VersAusglG), kann nicht ausgegangen werden. Wie sich aus dem Gesetz ergibt, handelt es sich bei § 19 III VersAusglG um eine Ausnahmeregelegung. Grundsätzlich ist der Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, soweit dies eben möglich ist. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass der Ausgleich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Der Ausnahmecharakter des Hinausschiebens des Ausgleichs wird für die Fälle des § 19 II Nr. 4, III VersAusglG dadurch betont, dass der Verweis in den später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur in Betracht kommt, wenn das abweichende Ergebnis für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Eine derartige Unbilligkeit lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Da es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten eines Ehegatten handelt, obliegt es in erster Linie ihm, Umstände vorzutragen, aus denen sich eine Unbilligkeit ergeben könnte. Derartiger Vortrag ist nicht erfolgt. Wie sich aus dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23.11.2010 und dem Antwortschreiben des Amtsgerichts vom 24.11.2010 ergibt, war dem Antragsteller bekannt, dass die Antragsgegnerin über ausländische Anrechte verfügt und dass das Amtsgericht insoweit eine Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich vornehmen wollte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 2.2.2011 ist der Versorgungsausgleich in der mündlichen Verhandlung erörtert worden und das Familiengericht hat den Beteiligten erläutert, welche Entscheidung es insoweit zu treffen gedenkt. Vortrag zu Umständen, die für eine Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend die Anrechte der Ehegatten bei den Trägern der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sprechen könnten, sind erstinstanzlich jedoch nicht vorgebracht worden. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, in dem die weitere Beteiligte zu 2 das Thema des Ausschlusses gem. § 19 III VersAusglG ausdrücklich angesprochen hat, ist Vortrag zu dieser Frage weder innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist noch danach bis zum Erlass dieses Beschlusses erfolgt. Für den Senat sind aus den vorliegenden Akten auch keine derartigen Umstände ersichtlich, zumal die Ehegatten überwiegend Versorgungsanrechte im Inland erworben haben. Es hat deshalb bei der getroffenen Entscheidung zu verbleiben.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 I 2 FamGKG.