Beschwerde gegen einstweilige Übertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per Beschwerde die Übertragung der elterlichen Sorge sowie Ermächtigung zum Abschluss eines Behandlungsvertrags im Wege der einstweiligen Anordnung. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil keine Gefährdung des Kindeswohls i.S.d. §§ 1666, 1666a BGB vorlag. Die Beschwerde brachte keine neuen, substantiierten Gesichtspunkte vor und war nicht begründet; dies spricht auch gegen die Eilbedürftigkeit. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung einer einstweiligen Übertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen zur Übertragung der elterlichen Sorge setzen das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gemäß §§ 1666, 1666a BGB voraus.
Die Beschwerde nach §§ 57 S. 2 Nr. 1, 63 FamFG kann nur dann zu einer abweichenden Entscheidung führen, wenn sie neue, substantiiert vorgetragene Gesichtspunkte enthält.
Fehlt es an einer fristgerechten und substantiierten Beschwerdebegründung (§ 65 Abs. 1 FamFG), spricht dies gegen die Eilbedürftigkeit der begehrten Maßnahmen und kann die Beschwerde zum Scheitern bringen.
Der Senat kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn im ersten Rechtszug die erforderlichen Verfahrenshandlungen erfolgt sind und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 84 FamFG dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 30 F 336/09
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.11.2009 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg - 30 F 336/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Die nach den §§ 57 S. 2 Nr. 1, 63 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung auf sie die elterliche Sorge zu übertragen und sie zum Abschluss eines Behandlungsvertrags zu ermächtigen, nicht entsprochen. Von einer Gefährdung des Kindeswohls, die nach den §§ 1666, 1666 a BGB eine entsprechende Eilmaßnahme rechtfertigen könnte, kann nach derzeitigem Sachstand nicht ausgegangen werden. Wegen des Sachverhalts und der Gründe der familiengerichtlichen Entscheidung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht.
Die Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Neue Gesichtspunkte werden von ihr nicht aufgezeigt. Eine Beschwerdebegründung ist nicht erfolgt. Es steht auch nicht zu erwarten, dass eine Begründung, mit der nach § 65 Abs. 1 FamFG die Beschwerde versehen werden soll, nach Ablauf von nunmehr mehr als sechs Wochen nach Einlegung des Rechtsmittels noch eingehen wird. Dass bislang eine Begründung nicht eingegangen ist, spricht auch gegen die Eilbedürftigkeit der verlangten Maßnahmen.
Von der Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, weil die erforderlichen Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Beschwerdewert: 1.500 EUR (§§ 41, 45 FamGKG)