Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Freistellung von Kindesunterhalt nach Scheidungsfolgenvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem Scheidungsfolgenvergleich Zahlung sowie Freistellung von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Sohnes über 100 DM monatlich. Das OLG Köln bejahte die grundsätzliche Wirksamkeit solcher Freistellungsabreden als Erfüllungsübernahme, sah den Anspruch aber ab Ende 1990 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als erloschen an. Maßgeblich waren insbesondere die Geburt eines weiteren Kindes der Beklagten, der dadurch bedingte Wegfall ihrer Leistungsfähigkeit sowie die veränderten Gesamtumstände (u.a. Tilgung ehelicher Schulden, verbessertes Einkommen des Klägers). Auf die Berufung der Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; amtsgerichtliches Urteil abgeändert und Klage auf Zahlung/Freistellung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eltern können im Innenverhältnis durch Vereinbarung regeln, wie sie den Kindesunterhalt tragen, und sich dabei wechselseitig von Unterhaltsleistungen freistellen; das Verbot des Unterhaltsverzichts (§ 1614 Abs. 1 BGB) steht dem nicht entgegen, weil der Anspruch des Kindes unberührt bleibt.
Eine Freistellungsabrede über Kindesunterhalt ist als Erfüllungsübernahme einzuordnen und betrifft nicht unmittelbar die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.
Die Grundsätze über das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind als Ausprägung von § 242 BGB auch auf familienrechtliche Freistellungsvereinbarungen anwendbar.
Eine wesentliche nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die bei Vertragsschluss vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Freistellungsverpflichteten entfallen lässt, kann den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen und eine Anpassung der Vereinbarung erfordern.
Ist unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nur die vollständige Entfalllösung angemessen, kann die Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zum Erlöschen des Freistellungsanspruchs für die Zukunft führen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Königswinter, 7 U 97/93
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. März 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter - 7 F 97/93 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in bei-den Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist dem Kläger weder zur Zahlung des geltend gemachten Betrages von 9.499,00 DM noch zur Freistellung von Unterhaltsansprüchen des gemeinschaftlichen Sohnes D. ab Januar 1994 verpflichtet.
Grundlage des Klagebegehrens ist sowohl für den Zahlungs- als auch für den Freistellungsantrag die von der Beklagten in der am 7. Oktober 1981 im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Siegburg - 37 F 89/80 - getroffenen Vereinbarung übernommene Verpflichtung, den Kläger von Unterhaltsansprüchen des Sohnes D. freizustellen, soweit diese den monatlichen Betrag von 100,00 DM übersteigen. Ob es sich bei dem diesen Freistellungsanspruch betreffenden Rechtsstreit um eine Familiensache handelt, hat der Senat nicht von Amts wegen zu prüfen (§ 529 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Davon unabhängig liegt auch tatsächlich eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG vor (vgl. BGH FamRZ 1979, 217, 218). Demnach hat das Familiengericht seine Zuständigkeit mit Recht bejaht.
Der mit der Klage verfolgte Befreiungsanspruch scheitert nicht schon an durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 7. Oktober 1981. Die Eltern gemeinschaftlicher Kinder können sich im Verhältnis zueinander über die von ihnen zu leistenden Unterhaltsbeiträge verständigen und sich grundsätzlich auch wechselseitig von Unterhaltsleistungen freistellen. Dem steht das Verbot, auf künftigen Unterhalt zu verzichten (§ 1614 Abs. 1 BGB), nicht entgegen, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seiner Eltern durch eine solche Vereinbarung nicht betroffen wird. Eine von den Eltern vereinbarte Freistellung von Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder bedeutet vielmehr eine Erfüllungsübernahme (BGH FamRZ 1986, 445; 1989, 500).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Freistellungsanspruch des Klägers aus der Vereinbarung vom 7. Oktober 1981 durch die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 20. November 1992 - 13 F 9/91 - nicht berührt worden. Dieses Urteil hat den Scheidungsfolgenvergleich nur insofern abgeändert, als der Kläger ab Dezember 1990 zu weiteren Unterhaltsleistungen über die von ihm in der Vereinbarung aus dem Jahre 1981 zugesagte Zahlung von monatlich 100,00 DM an D. verpflichtet worden ist. Die Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg regelt lediglich die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn, nicht dagegen das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Prozesses.
Richtig ist auch, daß der Wortlaut des Scheidungsfolgenvergleichs keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bietet, der Befreiungsanspruch des Klägers sei der Höhe nach - über den Betrag von 100,00 DM hinaus - begrenzt oder zeitlich befristet. Seine Formulierung gibt auch keine Hinweise darauf, daß die Freistellung mit der Tilgung der unter Ziffer 6. genannten ehelichen Verbindlichkeiten enden oder von den Einkommensverhältnissen der Parteien abhängig sein soll.
Die Freistellungspflicht der Beklagten ist jedoch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage spätestens seit dem Beginn des in Rede stehenden Zeitraums - dem 1. Dezember 1990 - erloschen. Die Grundsätze über das Fehlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf die von den Parteien getroffene Freistellungsvereinbarung uneingeschränkt anwendbar. Zwar erscheinen die Bedenken, die das Familiengericht in diesem Zusammenhang gegen das beigezogene Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. März 1981 - 2 UF 3/91 - (Leitsatz abgedruckt in: FamRZ 1982, 91) äußert, nicht unberechtigt. Seine - etwa von D. (in: Palandt, BGB, 53. Aufl., § 1606 Rn. 18) geteilte - Ansicht, nach der die Regeln über die Geschäftsgrundlage auf Freistellungsabreden Anwendungen finden, stützt das OLG Braunschweig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen an wesentlich veränderte Verhältnisse wie insbesondere Einkommenserhöhungen. Die angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1960, 61; NJW 1962, 2147; FamRZ 1979, 210; 1980, 344) betreffen indessen ausnahmslos Vereinbarungen, durch welche die gesetzliche Unterhaltspflicht geregelt wird. Da der Anspruch auf Freistellung von einer Unterhaltspflicht selbst kein Unterhaltsanspruch ist (BGH FamRZ 1989, 500), handelt es sich bei der Freistellungsabrede nicht um eine Unterhaltsvereinbarung im eigentlichen Sinne. Deshalb können auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die vertragliche Bemessung des Unterhalts und die Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen an veränderte Verhältnisse auf die vorliegende Fallgestaltung nicht unmittelbar angewandt werden.
Die allgemeinen Regeln über das Fehlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten aber auch für Freistellungsvereinbarungen; denn sie sind als Ausprägung des § 242 BGB ebenso wie für schuldrechtliche Verträge auch für Verträge des Familienrechts anwendbar (Palandt/Heinrichs, § 242 Rn. 114). Die somit zulässige Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage für die Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahre 1981 hat das Ergebnis, daß der Kläger jedenfalls seit Ende 1990 eine Freistellung von seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinschaftlichen Sohn D. von der Beklagten nicht mehr verlangen kann.
Unter der sogenannten Geschäftsgrundlage sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut, zu verstehen (BGH NJW 1985, 314; 1991, 1478).
Die Geburt des Kindes der Beklagten in zweiter Ehe am 24. Mai 1987 ist ein von den Parteien bei Abschluß des Scheidungsfolgenvergleichs unberücksichtigt gebliebener, nicht vorhergesehener nachträglicher Umstand, der ein Festhalten des Klägers an der Freistellungsabrede über das Jahr 1990 hinaus als für die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzumutbar erscheinen läßt. Durch die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit zum Zweck der Betreuung ihres zweiten Kindes ist die für eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen vorausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten entfallen. Die zumutbare Möglichkeit der Beklagten, durch eigenes Erwerbseinkommen zum Barunterhalt des gemeinschaftlichen Sohnes D. beizutragen, ist von den Parteien beim Abschluß des Unterhaltsvergleichs ersichtlich vorausgesetzt worden.
Das im Jahr 1987 eingetretene Leistungshindernis ist nicht, was einer Anpassung des Vertrages entgegenstünde, dem Risikobereich der Beklagten zuzurechnen. Die Freistellungszusage der Beklagten in der Vereinbarung vom 7. Oktober 1981 hatte die wirtschaftliche Folge, daß die Beklagte nicht nur den gemeinschaftlichen Sohn D. zu betreuen, sondern ihm über ihre gesetzliche Pflicht hinaus (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) auch den wesentlichen Teil des Barunterhalts zu leisten hatte. Die faktische Übernahme auch der Barunterhaltspflicht konnte die Beklagte nur durch die Ausübung einer an sich überobligationsmäßigen Berufstätigkeit sicherstellen. Mit der Geburt des zweiten Kindes am 24. Mai 1987 ist eine weitere, von den Parteien im Jahr 1981 nicht vorausgesehene und nicht vorhersehbare Leistungserschwerung eingetreten. Die Einordnung dieses Umstands in den alleinigen Risikobereich der Beklagten ginge nicht nur zu deren Lasten, sondern auch zu denjenigen des minderjährigen Kindes, da die persönliche Betreuung durch die Beklagte bei einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt wäre. Eine solche Konsequenz der Freistellungsvereinbarung hätte der Kläger, sofern er eine derartige Entwicklung vorausgesehen hätte, der Beklagten redlicherweise nicht angesonnen.
Die Frage, ob die Geburt eines weiteren Kindes auch zu einem schon wesentlich früheren Zeitpunkt und damit in jedem Fall zum Erlöschen der Freistellungsverpflichtung geführt hätte, bedarf dabei keiner grundsätzlichen Klärung. Vorliegend treten nämlich Umstände hinzu, die im Zusammenwirken mit dem Betreuungsbedarf des minderjährigen Kindes zumindest ab Ende des Jahres 1990 den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Befreiungsabrede bewirkt haben. Die Zusage der Beklagten, den Kläger von Unterhaltsansprüchen des gemeinschaftlichen Sohnes freizustellen, ist im Zusammenhang mit der Übernahme von gemeinschaftlichen, während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten durch den Kläger zu sehen. Soweit dieser eine Verknüpfung zwischen der Freistellung der Beklagten von ehebedingten Schulden einerseits und der Befreiung von Unterhaltspflichten andererseits nunmehr in Abrede stellt, setzt er sich zu seinem eigenen bisherigen Vorbringen in Widerspruch. Bereits im Scheidungsverfahren hatte der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Vereinbarung über die Freistellung von Kindesunterhalt im Hinblick auf die Übernahme der gemeinschaftlichen, in der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten durch ihn allein erfolge (Bl. 4 der Akten 37 F 89/90 AG Siegburg). In dem von dem Sohn D vor dem Amtsgericht Bad Segeberg geführten Unterhaltsrechtsstreit hat der Kläger diesen Zusammenhang nochmals bestätigt (Bl. 28 der Akte 13 F 9/91 AG Bad Segeberg). Im übrigen wäre nicht nachvollziehbar, daß die Beklagte nicht nur auf eigene Unterhaltsansprüche verzichtet, sondern darüber hinaus den Kläger von seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinschaftlichen Kind nur deshalb freigestellt haben sollte, weil sie - wie der Kläger vorträgt - aus der Ehe ausgebrochen und an einer zügigen Scheidung interessiert war. Daß die Beklagte - wie vom Kläger durch das Zeugnis des Rechtsanwalts W. unter Beweis gestellt - sich zum Verzicht auf eigenen Unterhalt einschließlich Notunterhalt bereit erklärt hat, um baldmöglichst geschieden zu werden, mag ebenso zutreffen wie die - behauptete - Vorstellung von einer Unabänderlichkeit der Freistellungsabrede; daß nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien der Befreiungsanspruch künftig unter allen denkbaren Umständen fortbestehen sollte, hat der Kläger nicht dargetan.
Die unter Abschnitt VI der Vereinbarung vom 7. Oktober 1981 genannten gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten in Höhe von seinerzeit ca. 50.000,00 DM sind - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - zwischenzeitlich vollständig getilgt worden. Zu berücksichtigen ist auch, daß der Schuldenanteil der Beklagten, der vom Kläger übernommen worden war, nur rund 25.000,00 DM betragen hatte und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten durch die von dieser im Wege der Freistellung erbrachten Unterhaltsleistungen seit langem aufgezehrt ist. Hinzu kommt, daß sich die Einkommensverhältnisse des Klägers in den vergangenen Jahren günstig entwickelt haben. So weist die für 1992 erstellte Gewinn- und Verlustrechnung für das Vorjahr (1991) ein Geschäftsergebnis von nahezu 344.000,00 DM aus. Seinem eigenen Vortrag nach ist der Kläger auch ohne weiteres in der Lage, für den Sohn D. luxuriöse Ausgaben wie Kosten für Reitunterricht und die Unterhaltung von 2 Pferden sowie die Anschaffung und Unterhaltung eines Personenkraftwagens zu bestreiten. Zwar sind nach dem Inhalt des Scheidungsfolgenvergleichs weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers noch die vollständige Tilgung der ehelichen Verbindlichkeiten oder die "Aufzehrung" des Schuldanteils der Beklagten von 25.000,00 DM nebst Zinsen durch die von dieser erbrachten Barunterhaltsleistungen für sich allein geeignet, der Freistellungsverpflichtung die Grundlage zu entziehen. Jedoch müssen diese Umstände im Zusammenhang mit der Leistungserschwerung, die auf Seiten der Beklagten durch die Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1987 eingetreten ist, gewürdigt werden. Insgesamt haben sich damit die für die Freistellungszusage maßgebenden Verhältnisse jedenfalls bis Ende 1990 in einer Weise geändert, die den Vorstellungen der Parteien beim Abschluß der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht mehr entspricht. Nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bedarf der Scheidungsfolgenvergleich deshalb der Anpassung. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt eine Anpassung nur dahin in Betracht, daß - jedenfalls seit Ende des Jahres 1990 - der Freistellungsanspruch des Klägers erloschen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.
Hinsichtlich des Berufungsstreitwerts verbleibt es bei dem Beschluß vom 24. Juni 1994.