Gegenvorstellung: Keine Gerichtsgebühr für Anhörungsrüge nach § 321a ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin stellte Gegenvorstellung gegen die Erhebung einer Gerichtsgebühr für ihre damalige Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Der Senat änderte den Beschluss dahin, dass nach Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG keine Gebühr erhoben wird. Entscheidungsgrund ist die Verfahrensabgrenzung: Es handelt sich um ein Verfahren nach §§ 113 I 2 FamFG i.V.m. § 321a ZPO, für das aktuell keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind.
Ausgang: Gegenvorstellung Erfolg: Gerichtsgebühr nach Nr.1800 KV zu §3 Abs.2 FamGKG nicht zu erheben
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung einer Gerichtsgebühr nach Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG setzt voraus, dass das Verfahren dem Anwendungsbereich des FamGKG nach § 44 FamFG unterfällt.
Verfährt es sich hingegen um eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO in Verbindung mit § 113 I 2 FamFG, sind die gebührenrechtlichen Vorschriften des FamGKG nur anwendbar, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzgeberische Regelung besteht.
Fehlt für ein bestimmtes familienverfahrensrechtliches Rechtsmittel eine Regelung im FamGKG aufgrund einer Gesetzeslücke, dürfen Gerichte hierfür derzeit keine Gerichtsgebühren nach dem FamGKG erheben.
Eine erfolgreiche Gegenvorstellung kann zur Änderung eines Senatsbeschlusses führen, soweit sich daraus ergibt, dass die ursprüngliche Gebührenerhebung auf einer unzutreffenden Verfahrenseinordnung beruhte.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 316 F 173/11
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senats vom 11.09.2012 dahingehend abgeändert, dass eine Gerichtsgebühr für die (damalige) Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gem. Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG nicht erhoben wird, weil es sich nicht um ein Verfahren nach § 44 FamFG, sondern ein solches nach §§ 113 I 2 FamFG, 321a ZPO handelt, für das wegen eines Versäumnisses des Gesetzgebers derzeit keine Gerichtsgebühren anfallen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.