Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·27 UF 47/12·17.10.2012

Gegenvorstellung: Keine Gerichtsgebühr für Anhörungsrüge nach § 321a ZPO

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin stellte Gegenvorstellung gegen die Erhebung einer Gerichtsgebühr für ihre damalige Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Der Senat änderte den Beschluss dahin, dass nach Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG keine Gebühr erhoben wird. Entscheidungsgrund ist die Verfahrensabgrenzung: Es handelt sich um ein Verfahren nach §§ 113 I 2 FamFG i.V.m. § 321a ZPO, für das aktuell keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind.

Ausgang: Gegenvorstellung Erfolg: Gerichtsgebühr nach Nr.1800 KV zu §3 Abs.2 FamGKG nicht zu erheben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhebung einer Gerichtsgebühr nach Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG setzt voraus, dass das Verfahren dem Anwendungsbereich des FamGKG nach § 44 FamFG unterfällt.

2

Verfährt es sich hingegen um eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO in Verbindung mit § 113 I 2 FamFG, sind die gebührenrechtlichen Vorschriften des FamGKG nur anwendbar, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzgeberische Regelung besteht.

3

Fehlt für ein bestimmtes familienverfahrensrechtliches Rechtsmittel eine Regelung im FamGKG aufgrund einer Gesetzeslücke, dürfen Gerichte hierfür derzeit keine Gerichtsgebühren nach dem FamGKG erheben.

4

Eine erfolgreiche Gegenvorstellung kann zur Änderung eines Senatsbeschlusses führen, soweit sich daraus ergibt, dass die ursprüngliche Gebührenerhebung auf einer unzutreffenden Verfahrenseinordnung beruhte.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 FamGKG§ 44 FamFG§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 321a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 316 F 173/11

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senats vom 11.09.2012 dahingehend abgeändert, dass eine Gerichtsgebühr für die (damalige) Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gem. Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG nicht erhoben wird, weil es sich nicht um ein Verfahren nach § 44 FamFG, sondern ein solches nach §§ 113 I 2 FamFG, 321a ZPO handelt, für das wegen eines Versäumnisses des Gesetzgebers derzeit keine Gerichtsgebühren anfallen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.