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Oberlandesgericht Köln·27 UF 47/12·19.07.2012

Beschwerde: Zwangsvollstreckung aus Unterhaltsvergleich nach Volljährigkeit unzulässig

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich für Zeiträume nach der Volljährigkeit der Unterhaltsberechtigten unzulässig ist, sowie Herausgabe des Titels und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und erklärte die Fortführung der Vollstreckung für unzulässig. Es stellte fest, dass die Befristung des Titels bis zur Volljährigkeit bleibt, ordnete die Herausgabe der vollstreckungsfähigen Ausfertigung und die Freistellung von Anwaltskosten an.

Ausgang: Beschwerde gegen die Fortführung der Zwangsvollstreckung wegen Befristung des Unterhaltstitels bis zur Volljährigkeit stattgegeben; Herausgabe des Titels und Kostenerstattung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zwangsvollstreckungstitel, der ausdrücklich bis zur Volljährigkeit eines Kindes befristet ist, berechtigt nicht zur Vollstreckung für Zeiträume nach Eintritt der Volljährigkeit.

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Ist die Fortführung der Zwangsvollstreckung unzulässig, hat derjenige, der die vollstreckbare Ausfertigung innehat, nach § 371 BGB die Herausgabe bzw. Entwertung der vollstreckungsfähigen Ausfertigung vorzunehmen.

3

Bei unberechtigter Zwangsvollstreckung besteht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 249 BGB.

4

§ 244 FamFG findet keine Anwendung, wenn sich aus dem wortlaut des Titels eine Befristung bis zur Volljährigkeit ergibt, die die Fortgeltung der Verpflichtung für die Zeit nach Volljährigkeit ausschließt.

Relevante Normen
§ 58 ff. FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 111 Nr. 8 FamFG§ 112 Nr. 1 FamFG§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG§ 117 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 316 F 173/11

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 03.02.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg folgendermaßen abgeändert:

1.

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 16.12.2009 zwischen den Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Köln – 27 UF 138/09 – abgeschlossenen Vergleich wird für unzulässig erklärt.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vollstreckungsfähige Ausfertigung des in Nr. 1 bezeichneten  Titels entwertet an den Antragsteller herauszugeben.

3.

Die Antragsgegenerin wird verpflichtet, den Antragsteller von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren bleibt auf 4.950 € festgesetzt.

IV.

Die der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird dahin abgeändert, dass eine Ratenzahlungsanordnung entfällt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragsgegnerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 vor dem Senat protokollierten Vergleich der Beteiligten, mit dem die Jugendamtsurkunde der Stadt I vom 22.09.2009 – UR-Nr. xxx/09 – unter anderem dahin abgeändert worden war, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin, seine am 00.08.1993 geborene Tochter, ab September 2009 einen monatlichen Unterhalt von 330 € zu zahlen hatte.

4

Der Antragsteller hat die Zahlung ab September 2011 nach Volljährigkeit der An-tragsgegnerin eingestellt und vorgerichtlich mit Rechtsanwaltsschreiben vom 31.10. 2011 vergeblich die Rücknahme eines bereits erteilten Vollstreckungsauftrages und Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangt.

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Das Amtsgericht hat zwar mit Beschluss vom 10.11.2011 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt, die Anträge aber auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2012 mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen.

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Gegen diesen am 10.02.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 09.03.2012 per Fax eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt.

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II.

8

Der Senat entscheidet über die gem. §§ 58 ff., 63 Abs. 1, 111 Nr. 8, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1, 117 FamFG zulässige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

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In seinem am 07.05.2011 erlassenem Beschluss hat der Senat u.a. ausgeführt:

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„Der Senat beabsichtigt, gem. §§ 117 III, 68 III 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

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Dem Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich 16.12.2009 für den Unterhaltszeitraum ab September 2011 für unzulässig zu erklären, ist stattzugeben.

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In der Jugendamtsurkunde vom 22.9.2009 (UR-Nr. xxx/2009 Stadtjugendamt I) hat sich der Antragsteller verpflichtet, für die Antragsgegnerin ab 1.20.2009 [offensichtlich gemeint: 1.10.2009] Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen abzüglich des hälftigen Kindergelds, was einem Zahlbetrag von seinerzeit 279,50 € entsprach. Diese Verpflichtung wurde ausdrücklich nur befristet bis zur Volljährigkeit übernommen. Durch den Vergleich vom 16.12.2009 wurde diese Urkunde dahingehend abgeändert, dass sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin für August 2009 292 € und für die Zeit ab September 2009 monatlich jeweils 330 € Unterhalt zu zahlen. Die in der Jugendamtsurkunde enthaltene Befristung der Verpflichtung bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Antragsgegnerin wurde nicht ausdrücklich abgeändert. Damit ist es nach dem Wortlaut des Vergleichs zweifellos bei dieser Befristung verblieben. Der Vergleich kann auch nicht gegen seinen Wortlaut anders ausgelegt werden. Dies verbietet sich schon deshalb, weil seinerzeit nur die Frage der aktuellen Höhe des Unterhaltsanspruchs erörtert wurde, nachdem der Antragsteller ab August 2009 wieder eine Arbeitsstelle innehatte und damit wieder leistungsfähig geworden war. Dass er sich auch verpflichten sollte, diesen Unterhalt abweichend von der Jugendamtsurkunde über den Monat August 2011 hinaus zu zahlen, war von der Antragsgegnerin seinerzeit nicht beantragt oder auch nur formlos verlangt worden, so dass keinerlei Anlass besteht, die Erklärungen des Antragstellers, die zum Abschluss des Vergleichs geführt haben, dahin zu werten, dass er etwas derartiges zusagen wollte.

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Da nach dem Vortrag des Antragstellers seine Unterhaltsverpflichtungen bis August 2011 einschließlich erfüllt worden sind, ist die Antragsgegnerin auch zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs verpflichtet, desweiteren auch zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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Die Antragsgegnerin mag erwägen, ob es aus Kostengründen angezeigt ist, die mit der Beschwerde verfolgten Anträge des Antragstellers anzuerkennen.

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Falls dem Grunde nach eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers weiterhin besteht – wofür alles sprechen dürfte – und die Beteiligten sich der Höhe nach verständigen können, steht es ihnen frei, einen diesbezüglichen Vergleichsentwurf einzureichen; es könnte dann gem. § 278 VI ZPO verfahren werden.

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Die Beteiligten haben Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.“

17

Da ein neuer (erheblicher) Sachvortrag nicht erfolgt ist, gibt der Senat nach Ablauf der für die Beteiligten bestimmten Frist zur Stellungnahme der Beschwerde im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen ersichtlich nicht vor.

18

Der Vollstreckungsabwehrantrag gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG; 767 ZPO ist be-gründet, wenn aus einem auf die Minderjährigkeit des Kindes befristeten Titel wegen der Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit weiter vollstreckt wird (Keidel/Meyer-Holz, 17. A., § 238 FamFG Rn 43). Da der Unterhalt ausdrücklich bis zum Erreichen der Volljährigkeit befristet war, findet § 244 FamFG keine Anwendung (vgl. Keidel/Gies, aaO § 244 FamFG Rn 3).

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Weiterhin hat die Antragsgegnerin entsprechend § 371 BGB die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1477 f. = juris Rn 8; Palandt/Grüneberg, 71. A., § 371 BGB Rn 4; Thomas/Putzo/Seiler, 33. A., § 767 ZPO Rn 6; Zöller/Herget, 28. A., § 767 ZPO Rn 21).

20

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nach §§ 280, 249 BGB wegen der unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Antragsgegnerin begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Die Vollstreckung richtet sich nach § 120 FamFG.

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Auf die Anregung der Antragstellerin war die Ratenzahlungsanordnung aufzuheben. Im Rahmen ihres Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss gegen ihre Mutter war zu berücksichtigen, dass jene einen (weiteren) Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO beanspruchen kann, da – derzeit – Unterhalt vom Antragsgegner nicht gezahlt wird.