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Oberlandesgericht Köln·27 UF 42/92·03.11.1992

Berufung zu Trennungs- und Kindesunterhalt; fiktives Erwerbseinkommen bei Arbeitsaufgabe

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln ändert das AG-Urteil teilweise: Der Beklagte wird zur Zahlung gestaffelter Trennungs- und Kindesunterhalte verurteilt; übrige Klagepunkte werden abgewiesen. Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit legt das Gericht ein fiktives Erwerbseinkommen zugrunde, weil der Beklagte seinen Arbeitsplatz leichtfertig aufgegeben hat. Selbstbehalt und anteiliges Kindergeld werden berücksichtigt.

Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend erfolgreich; Unterhaltsansprüche (Trennungs- und Kindesunterhalt) in Teilbeträgen zugesprochen, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Unterhaltsansprüche nach §§ 1601, 1602 und § 1361 BGB bemessen sich nach dem maßgeblichen Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen; bei schuldhafter Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann ein fiktives Erwerbseinkommen zugrunde gelegt werden.

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Bei der Festsetzung des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich; vom Tabellenbetrag ist anteilig das Kindergeld abzuziehen.

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Der zumutbare Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist bei der Unterhaltsbemessung anzurechnen; nur das über den Selbstbehalt hinaus verbleibende Einkommen steht für Unterhalt zur Verfügung.

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Unterhaltszahlungen sind monatlich im Voraus zu entrichten (§§ 1361 Abs.4 S.2, 1612 Abs.3 BGB) und rückständige Zahlungen sind nach §§ 284, 288 BGB zu verzinsen.

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Von dem Einkommen sind nur nachgewiesene Verbindlichkeiten abzuziehen; pauschale oder unbewiesene Darlehens- und Ratenzahlungsbehauptungen rechtfertigen keinen Abzug.

Relevante Normen
§ 1601 BGB§ 1602 BGB§ 1361 BGB§ 1361a BGB§ 1361 Abs. 4 Satz 2 BGB§ 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 2 bF 169/91

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 12. März 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen -2 bF 169/91- teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 9. Januar 1992 -2 bF 169/91- wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 15. September bis zum 30. September 1991 von 500,00 DM, für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. Juni 1992 von 298,00 DM und ab dem 1. Juli 1992 von 90,00 DM sowie monatlichen Kindesunterhalt für den am 17. März 1990 geborenen S. für die Zeit vom 15. September bis zum 30. November 1991 von 245,00 DM und für S. und den am 24. November 1991 geborenen M. ab dem 1. Dezember 1991 von jeweils 208,50 DM zu zahlen. Das Versäumnisurteil im übrigen wird aufgehoben. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1991 von 500,00 DM sowie monatlichen Kindesunterhalt für S. und M. ab dem 1. Juli 1992 von jeweils weiteren 39,50 DM - insgesamt monatlichen Unterhalt von 248,00 DM für jedes Kind - zu zahlen. Der laufende Unterhalt ist jeweils bis zum 1. Werktag eines Monats im voraus zu zahlen; die Unterhaltsrückstände sind mit 4 % ab Fälligkeit zu verzinsen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die durch seine Säumnis im Termin am 9. Januar 1992 verursachten Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin 2/7 und der Beklagte 5/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten und die -unselbständige- An-schlußberufung der Klägerin sind zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel des Beklagten überwiegend, dasje-nige der Klägerin im vollen Umfang Erfolg.

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Der Beklagte hat gem. §§ 1601, 1602 BGB an die Klägerin monatlichen Kindesunterhalt für S. für die Zeit vom 15. September bis zum 30. November 1991 von 245,00 DM sowie für S. und M. für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. Juni 1992 von jeweils 208,50 DM und ab dem 1. Juli 1992 von jeweils 248,00 DM zu zahlen. Ferner schuldet er ihr gem. § 1361 BGB monatlichen Ehegatten-unterhalt während des Getrenntlebens für die Zeit vom 15. September bis zum 30. November 1991 von 500,00 DM, für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. Juni 1992 von 298,00 DM und vom 1. Juli 1992 an von 90,00 DM.

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Die Ansprüche auf Kindesunterhalt und Trennungsunter-halt richten sich nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten. Dieser hat zwar während des in Rede stehenden Zeitraums mit einer kurzfristigen Unterbre-chung zwischen Februar und April 1992 Arbeitslosengeld bezogen, dessen Höhe ihm bei Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts ihm nur im geringem Umfang Unterhaltsleistungen ermöglicht. Der Unterhaltsberech-nung ist indessen nicht die Arbeitslosenunterstützung, sondern ein Erwerbseinkommen zugrundezulegen, das der Beklagte erzielen könnte. Die Anrechnung eines fiktiven Arbeitsverdienstes rechtfertigt sich daraus, daß der Beklagte sich bei der Aufgabe seines Arbeitsplatzes bei der Firma A. in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ver-antwortungslos, zumindest aber leichtfertig verhalten hat (vgl. Kalthoehner/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rn. 517). Der Vorwurf der Leichtfertigkeit ist unabhängig von den Gründen, die zur Trennung der Eheleute geführt haben. Um den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder und seiner diese betreuenden Ehefrau sicher zu stellen, hat der Beklagte seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Diese fami-lienrechtliche Pflicht hat er mindestens leichtfertig verletzt, indem er unter Aufgabe seines Arbeitsplatzes in Geilenkirchen nach Bonn verzogen ist. Mit dem Ein-wand, ihm habe in Geilenkirchen weder eine Unterkunft noch Mobiliar zu Verfügung gestanden, kann der Beklagte nicht gehört werden. Vielmehr war er gehalten, nach der Trennung von der Klägerin für sich eine Wohnung an einem Ort zu suchen, von welchem aus er seine Arbeits-stelle täglich erreichen konnte. Sein Erwerbseinkommen hätte ihm die Finanzierung einer auf seine Bedürfnis-se zugeschnittenen, kleinen Wohnung auch ermöglicht. Das dafür benötigte Mobiliar hätte er sich entweder im Hausratsteilungsverfahren gem. § 1361 a BGB oder -jedenfalls vorübergehend- durch die Anmietung einer möblierten Unterkunft verschaffen können. Davon abgese-hen war dem Beklagten ausweislich des von ihm selbst vorgelegten Schreibens der Verwandten der Klägerin vom 15.8.1991, in deren Haus sich die Ehewohnung befindet, ausdrücklich die Herausgabe seiner Möbel angeboten worden. Grundlage der Unterhaltsbemessung ist daher ein fiktives Erwerbseinkommen in Höhe des von dem Beklagten bisher bei der Firma A. erzielten Verdienstes, der nach den Bescheiden des Arbeitsamtes vom 6. Dezember 1991 und 4. April 1992 wöchentlich rund 600,00 DM, also monatlich rund 2.570,00 DM

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brutto betragen hat.

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Nach Abzug der Lohnsteuer gemäß der Steuerklasse III/1 von 141,60 DM zuzüglich 7,5 % Solidaritätszuschlag 10,59 DM,

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der Kirchensteuer von 10,45 DM

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sowie der Sozialversicherungsbei- träge in Höhe von 18,17 % 480,59 DM

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errechnet sich für das Jahr 1991 ein monatliches Nettoeinkommen in der durchschnittlichen Höhe von rd. 1.927,00 DM.

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Im Jahr 1992 hätte der Brutto- verdienst entsprechend dem allge- meinen Lohnanstieg um rd. 4 % höher gelegen und deshalb rd. 2.673,00 DM

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ausgemacht. Nach Abzug der Lohn- steuer gemäß der Steuerklasse I/2 von 210,08 DM

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zuzüglich 7,5 % Solidaritätszu- schlag 15,75 DM

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sowie Kirchensteuer von 14,40 DM

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und 18,7 % Sozialversicherungs- beiträgen 499,85 DM

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würde sich das Nettoeinkommen auf rd. 1.933,00 DM

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belaufen und ab dem 1. Juli 1992 wegen des Wegfalls des Solidaritäts- zuschlags auf rd. 1.949,00 DM.

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Diese Nettoeinkünfte sind nicht um von dem Beklagten zu tilgende Verbindlichkeiten zu bereinigen. Den Ver-wendungszweck des ihm seinen Angaben nach von seiner Mutter gewährten Darlehens von 3.000,00 DM hat der Beklagte nicht konkret dargelegt. Seiner pauschalen Be-hauptung, den Kredit habe er "für die notwendigsten An-schaffungen in der Größenordnung von 3.000,00 DM" auf-wenden müssen, ist die Verwendung des Geldbetrages im einzelnen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon fehlt es für die von der Klägerin bestrittene Darlehensaufnahme an einem Beweisantritt. Auch für Ratenzahlungen an die Provinzialversicherung in der Vergangenheit hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Ein Abzug solcher Aufwendungen seit Juli 1992 kommt ohnehin nicht in Be-tracht, da der Beklagte nach seinen Angaben in der Be-rufungsbegründung die Regressforderung der Versicherung derzeit nicht bedienen kann.

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Der vom Beklagten zu leistende Kindesunterhalt errech-net sich danach wie folgt:

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a) für den am 17. März 1990 geborenen S. für die Zeit vom 15. September zum 30. November 1991 entsprechend der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle, in die der Beklagte mit Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht während dieser Zeit nur gegenüber einem Ehegatten und einem Kind einzustufen ist, in Höhe von monatlich

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270,00 DM abzüglich des anteiligen Kinder- geldes von 25,00 DM,

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also 245,00 DM;

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für die Zeit ab Dezember 1991 wegen der hinzutretenden Unterhaltspflicht für das Kind Michel nach der Ein- kommensgruppe 1 der Düsseldorfer Ta- belle in Höhe von monatlich 251,00 DM abzüglich des anteiligen Kinder- geldes von 42,50 DM also von 208,50 DM.

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Der Unterhaltsbetrag erhöht sich vom 1. Juli 1992 an nach der Ein- kommensgruppe 1 der vom diesem Zeit- punkt ab geltenden neuen Düsseldorfer Tabelle auf 291,00 DM abzüglich des anteiligen Kinder- geldes von 42,50 DM

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auf jedenfalls den von der Klägerin geltend gemachten Be- trag von 248,00 DM.

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b) Für den am 24. November 1991 geborenen M. beträgt der zu zahlende Unterhalt in der Zeit von Dezem-ber 1991 bis Juni 1992 monatlich 208,50 DM

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und ab dem 1. Juli 1992 jedenfalls in Höhe der Klageforderung 248,00 DM.

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Zur Zahlung dieser Unterhaltsbeträge für die gemein-schaftlichen Kinder wäre der Beklagte, wenn er seinen Arbeitsplatz nicht leichtfertig aufgegeben hätte, nach Abzug des monatlichen Selbstbehalts von 1.100,00 DM bis zum 30. Juni 1992 und des ab dem 1. Juli 1992 erhöhten Selbstbehalts von 1.300,00 DM monatlich auch in der Lage.

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Der vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Tren-nungsunterhalt gem. § 1361 BGB richtet sich gleichfalls nach seinem Erwerbseinkommen, durch welches die eheli-chen Lebensverhältnisse der Parteien allein nachhaltig geprägt worden sind. Für die Zeit vom 15. September bis zum 30. November 1992 errechnet sich aufgrund des Net-toein-kommens des Beklagten in Höhe von 1.927,00 DM

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abzüglich des Tabellenunterhalts für das Kind S., den sich die Klägerin vorgehen läßt, von 270,00 DM,

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mithin 1.657,00 DM

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ein Unterhalt von jedenfalls monatlich 500,00 DM,

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den der Beklagte auch bei Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.100,00 DM leisten kann.

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Für die Monate Dezember 1991 bis Juni 1992 verbleibt von dem Nettoeinkommen von 1.927,00 DM

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bzw. -ab Januar 1992- von 1.933,00 DM

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nach Abzug des Tabellenunter- halts für beide Kinder in Höhe von 502,00 DM

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ein Betrag von 1.425,00 DM

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bzw. -ab Januar 1992- in Höhe von 1.431,00 DM.

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Daraus errechnet sich ein Trennungs- unterhalt von 298,00 DM,

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den der Beklagte auch bei Berücksichtigung des Selbst-be- halts von 1.100,00 DM zu leisten im Stande ist. Ab dem Juli 1992 verringert sich der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt wegen der Erhöhung des Kindesun-terhalts, den sie sich vorgehen läßt, sowie des Selbst-behalts des Beklagten auf 1.300,00 DM. Von dem Nettoeinkommen von rd. 1.949,00 DM

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verbleiben nach Abzug des Tabellen-

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Kindesunterhalts von 582,00 DM

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noch 1.367,00 DM

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und nach Abzug des Selbstbehalts von 1.300,00 DM lediglich 67,00 DM zuzüglich eines Realsplitting-Vor- teils von rd. 23,00 DM

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nur noch rd. 90,00 DM, die für den Unterhalt der Klägerin zur Verfügung stehen.

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Gem. §§ 1361 Abs. 4 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Unterhaltsbeträge monatlich im voraus zu zah-len. Die Verzinsung der Unterhaltsrückstände folgt aus §§ 284, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreck-barkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: bis zum 6.10.1992 für die Berufung = 10.157,50 DM (Trennungsunter-halt = 3.576,00 DM + 548,00 DM Rückstände; Kindesun-terhalt = 5.004,00 DM + 1.029,50 DM Rückstände) und für die Anschlußberufung 1.948,00 DM (1.000,00 DM Tren-nungsunterhalt + 948,00 DM Kindesunterhalt), insgesamt = 12.105,50 DM;

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ab 7.10.1992 für die Berufung = 2.543,50 DM (2.496,00 DM Trennungsunterhalt + 47,50 DM Kindesunter-halt) und die Anschlußberufung = 1.948,00 DM, insgesamt 4.491,50 DM.